Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §35 Abs4 Z3Beachte
Rechtssatz
Für die Frage, ob von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 MRK abzusehen ist, sind weitere Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG 2005 nicht anzustellen. Entscheidend ist vielmehr das Ergebnis einer Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 MRK (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, 0316 bis 0318).Für die Frage, ob von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, MRK abzusehen ist, sind weitere Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG 2005 nicht anzustellen. Entscheidend ist vielmehr das Ergebnis einer Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, MRK vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, 0316 bis 0318).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180016.L03Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021