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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines Abtretungsantrags wegen VerspätungSpruch
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B1949/94 - 9, die Behandlung der vom Einschreiter erhobenen Beschwerde ab. Diese Entscheidung wurde dem Einschreiter zu Handen seiner Rechtsvertreter nachweislich am 4. April 1995 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 14. April 1995 - am 19. April 1995 zur Post gegeben - wird nunmehr der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.
Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf zielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent auszusprechen, daß die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird (§87 Abs3 VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984).
Der erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war somit als verspätet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1949.1994Dokumentnummer
JFT_10049387_94B01949_2_00