TE Vfgh Beschluss 1995/6/13 B1949/94

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Abtretungsantrags wegen Verspätung

Spruch

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B1949/94 - 9, die Behandlung der vom Einschreiter erhobenen Beschwerde ab. Diese Entscheidung wurde dem Einschreiter zu Handen seiner Rechtsvertreter nachweislich am 4. April 1995 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 14. April 1995 - am 19. April 1995 zur Post gegeben - wird nunmehr der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf zielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent auszusprechen, daß die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird (§87 Abs3 VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984).

Der erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war somit als verspätet zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1949.1994

Dokumentnummer

JFT_10049387_94B01949_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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