RS Vwgh 2021/7/8 Ra 2021/20/0080

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z9
FrPolG 2005 §52 Abs2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall war das Beschwerdeverfahren vor dem damaligen Asylgerichtshof in Bezug auf den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers durch eine beträchtliche Verfahrensdauer von sechs Jahren gekennzeichnet. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Dauer dieses Verfahrens dem Revisionswerber angelastet werden könnte oder von diesem verschuldet worden wäre. Dies stellt sich unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") fallbezogen durchaus als beachtlich dar, weshalb dazu nähere Feststellungen zu treffen gewesen wären; im Fall von den Behörden (Gerichten) zurechenbaren überlangen Verzögerungen hätte dies nicht zu seinem Nachteil ausschlagen dürfen (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Auch die dreifache Antragstellung vermag unter Bedachtnahme auf die - mangels konkret festgestellter Anhaltspunkte - nicht vom Revisionswerber verschuldete überlange Verfahrensdauer fallbezogen das Gewicht der Dauer des Aufenthalts nicht im vom BVwG angenommenen Ausmaß zu relativieren. Wenn das BVwG im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers auch darauf hingewiesen hat, dass sich der Revisionswerber "beharrlich" geweigert habe, das Bundesgebiet zu verlassen, ist darauf zu verweisen, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls letztlich in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, für sich genommen nicht (mehr) ausschlaggebend ist (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 11, mwN).Im gegenständlichen Fall war das Beschwerdeverfahren vor dem damaligen Asylgerichtshof in Bezug auf den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers durch eine beträchtliche Verfahrensdauer von sechs Jahren gekennzeichnet. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Dauer dieses Verfahrens dem Revisionswerber angelastet werden könnte oder von diesem verschuldet worden wäre. Dies stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") fallbezogen durchaus als beachtlich dar, weshalb dazu nähere Feststellungen zu treffen gewesen wären; im Fall von den Behörden (Gerichten) zurechenbaren überlangen Verzögerungen hätte dies nicht zu seinem Nachteil ausschlagen dürfen vergleiche in diesem Sinn VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Auch die dreifache Antragstellung vermag unter Bedachtnahme auf die - mangels konkret festgestellter Anhaltspunkte - nicht vom Revisionswerber verschuldete überlange Verfahrensdauer fallbezogen das Gewicht der Dauer des Aufenthalts nicht im vom BVwG angenommenen Ausmaß zu relativieren. Wenn das BVwG im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers auch darauf hingewiesen hat, dass sich der Revisionswerber "beharrlich" geweigert habe, das Bundesgebiet zu verlassen, ist darauf zu verweisen, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls letztlich in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, für sich genommen nicht (mehr) ausschlaggebend ist vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 11, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200080.L02

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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