TE Vwgh Beschluss 2021/7/20 Ra 2020/04/0171

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Veröffentlicht am 20.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
GewO 1994 §368
GewO 1994 §371 Abs2
GewO 1994 §66
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, in der Revisionssache des L F in S, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Marktgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. September 2020, Zl. LVwG-S-398/001-2020, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (belangte Behörde) vom 5. Februar 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der F&B I GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft dadurch das reglementierte Gewerbe des Baumeisters selbständig, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt habe, dass zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort zwei auf die Gesellschaft angemeldete Arbeiter damit beschäftigt gewesen seien, den Rohbau eines Hauses durch Maurerarbeiten zu errichten. Weiters wurde dem Revisionswerber angelastet, die F&B I GmbH habe es unterlassen, die näher bezeichnete Betriebsstätte mit einer Geschäftsbezeichnung zu versehen. Dadurch habe der Revisionswerber zum einen § 366 Abs. 1 Z 1 sowie zum anderen § 368 in Verbindung mit § 371 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verletzt. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 600,- verhängt und es wurde ihm ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 60,- vorgeschrieben.

Die belangte Behörde stellte fest, dass Arbeitnehmer der F&B I GmbH am 29. Juni 2019 an einer näher bezeichneten Baustelle, die der Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten diene, Maurerarbeiten durchgeführt hätten. Eine Eigenbedarfsnutzung sei nicht vorgesehen. Die betreffende Liegenschaft stehe im Eigentum der F GmbH und die Baubewilligung sei lediglich an die F GmbH ergangen. Auf der Baustelle sei keine äußere Geschäftsbezeichnung vorhanden gewesen. Diese Feststellungen stützte die belangte Behörde insbesondere auf die Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei über die von ihr durchgeführte Kontrolle.

In seinen rechtlichen Erwägungen legte die belangte Behörde mit näherer Begründung dar, dass die Voraussetzungen der Selbständigkeit und der Regelmäßigkeit erfüllt seien. Da die Bauarbeiten nicht für den Eigenbedarf und auch nicht in Bezug auf die Betriebsanlage der F&B I GmbH ausgeführt worden seien, sei auch die Ertragsabsicht zu bejahen, wobei der Ertrag aus der Vermietung bzw. allenfalls Veräußerung des Objektes erzielt werden sollte. Die F&B I GmbH verfüge über keine Gewerbeberechtigung, das Fehlen der äußeren Geschäftsbezeichnung sei vom Revisionswerber zugestanden worden.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. September 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis (mit einer für die vorliegende Revisionssache nicht relevanten Maßgabe). Dem Revisionswerber wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 120,- auferlegt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass zur Tatzeit zwei Mitarbeiter der F&B I GmbH am Tatort Rohbauarbeiten (und nicht bloß - wie vom Revisionswerber behauptet - Fertigstellungsarbeiten) durchgeführt hätten und die F&B I GmbH über keine Gewerbeberechtigung verfüge. Vor Ort sei auch keine Tafel angebracht gewesen, aus der ersichtlich gewesen sei, wer das Haus errichte. Dies ergebe sich aus der Aktenlage sowie der Aussage des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommenen Mitarbeiters der Finanzpolizei. Da die F&B I GmbH - ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben - Bauarbeiten durchgeführt habe, sei der objektive Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt. Gemäß § 66 Abs. 1 GewO 1994 seien Gewerbetreibende verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gelte auch für Baustellen. Zur Tatzeit sei auf der gegenständlichen Baustelle keine Kennzeichnung vorgelegen, weshalb auch die diesbezüglich angelastete Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt sei. Abschließend erfolgten Ausführungen zum Verschulden sowie zur Strafbemessung.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen bzw. weiche die angefochtene Entscheidung von (nicht näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es sei zu beurteilen, ob bei Vorliegen zweier Bauwerber, nämlich der F GmbH sowie der F&B I GmbH, und bei der Herstellung eines Gewerkes durch Arbeiter eines der beiden Bauwerber die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden oder ob solche Arbeiten als Eigenleistungen zu qualifizieren seien. Damit habe sich die belangte Behörde (gemeint wohl: das Verwaltungsgericht) in keiner Weise auseinandergesetzt. Zudem sei der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt bzw. der festgestellte Sachverhalt „willkürlich und denkunmöglich rechtlich beurteilt“ worden.

6        Soweit der Revisionswerber fehlende Sachverhaltsfeststellungen sowie eine mangelhafte Begründung moniert, ist Folgendes anzumerken:

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0027 bis 0034, Rn. 40, mwN).

7        Diesem Grundsatz wird die Revision mit dem pauschalen, nicht näher ausgeführten Vorwurf, der maßgebliche Sachverhalt, der zu einer Bestrafung führen würde, sei nicht festgestellt worden, nicht gerecht. Soweit der Revisionswerber eine fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit der Frage des Vorliegens von Eigenleistungen rügt, ist zwar einzuräumen, dass nähere Ausführungen dazu, dass die gegenständlichen Bauarbeiten nicht als bloße Befriedigung des Eigenbedarfs, sondern als gewerbsmäßige Tätigkeiten anzusehen seien (vgl. dazu etwa VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069, 0070, Pkt. 2.3.2., mwN), im angefochtenen Erkenntnis fehlen. Allerdings wird im Zulässigkeitsvorbringen die Relevanz des damit geltend gemachten Begründungsmangels nicht dargelegt, weil in keiner Weise vorgebracht wird, dass und inwieweit das gegenständliche Objekt nicht - wie im Straferkenntnis zugrunde gelegt - zur Weitervermietung (bzw. ausnahmsweise zur Weiterveräußerung) errichtet werden sollte (sondern die Tätigkeiten etwa zur Errichtung einer Betriebsanlage der F&B I GmbH gesetzt worden seien; vgl. dazu VwGH 20.10.1999, 99/04/0122). Der Revisionswerber hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - wie sich dem im Akt einliegenden Protokoll entnehmen lässt - vielmehr selbst angegeben, dass die zu errichtenden Häuser wahrscheinlich vermietet würden (vgl. zur Maßgeblichkeit der Absicht, Räumlichkeiten zu vermieten, für die Annahme der Ertragsabsicht etwa VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185).

8        Vor diesem Hintergrund kommt auch dem vom Revisionswerber behaupteten Umstand, die F&B I GmbH sei vorliegend neben der F GmbH als Bauwerber aufgetreten, fallbezogen keine Relevanz zu. Darüber hinaus hat der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst angegeben, dass (zum Tatzeitpunkt) die Baubewilligung ausschließlich der F GmbH erteilt gewesen sei.

9        Soweit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte. Eine Zulässigkeitsbegründung, die - wie vorliegend - bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine Bezugnahme auf konkrete Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 4.2.2021, Ra 2020/04/0169, Rn. 9, mwN).

10       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040171.L00

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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