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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des P in N, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. September 2020, Zl. RV/7103601/2019, betreffend Einkommensteuer 2016, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 10. April 2019 betreffend u.a. Einkommensteuer 2016 wurde festgehalten, der Revisionswerber habe nach dem Tod seiner (im März 1927 geborenen und im Dezember 2015 verstorbenen) Mutter Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich erhalten. Es seien eine Bestattungsbeihilfe in Höhe von 4.000 € und Hinterbliebenenunterstützung in Höhe von 34.066,03 € ausgezahlt worden. Diese Hinterbliebenenunterstützung beinhalte u.a. einen „Ablebensversicherungsanspruch“ nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer in Höhe von 28.549,52 €. Alle diese Leistungen seien beim Revisionswerber als Rechtsnachfolger zu besteuern; ein Betriebsausgabenpauschale stehe insoweit nicht zu.
2 Mit Bescheid vom 9. April 2019 setzte das Finanzamt - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - die Einkommensteuer 2016 fest. In der Begründung verwies das Finanzamt auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
3 Der Revisionswerber erhob (u.a.) gegen diesen Bescheid Beschwerde.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Mai 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
5 Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin machte der Revisionswerber im Wesentlichen geltend, die nunmehr strittigen Beträge hätten bereits im Rahmen der Betriebsaufgabe seiner Mutter aktiviert und versteuert werden müssen. In einer weiteren Eingabe machte der Revisionswerber überdies geltend, seine Mutter sei mit Beendigung ihrer Tätigkeit aus Altersgründen Ende März 1994 aus der Ärzteliste gestrichen worden. Sie habe sodann freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer angehört; dazu habe sie freiwillig laufende Beiträge zur Hinterbliebenenversorgung an den Wohlfahrtsfonds entrichtet. Die Hinterbliebenenunterstützung beruhe auf diesen freiwilligen Beiträgen.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
7 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Mutter des Revisionswerbers habe bis zu ihrer Pensionierung im März 1994 als selbständige Fachärztin ordiniert; sie habe (verpflichtend) als ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich angehört. Mit ihrer Pensionierung habe die Mutter jede ärztliche Tätigkeit eingestellt; sie sei aus der Ärzteliste gestrichen worden.
8 Ab April 1994 habe die Mutter eine Altersversorgung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich bezogen. Nach ihrem Ausscheiden als ordentliches Mitglied habe die Mutter auf Grund einer Beitrittserklärung freiwillig als außerordentliches Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich und dessen Wohlfahrtsfonds angehört. Ihr wäre es jederzeit möglich gewesen, diese freiwillige Mitgliedschaft - bei Verlust des Leistungsanspruchs - zurückzulegen.
9 Von den Altersversorgungsbezügen seien vom Wohlfahrtsfonds zuletzt monatlich 58,40 € an Beiträgen für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung einbehalten worden. Ein Teil hievon sei aus der Lohnsteuerbemessungsgrundlage ausgeschieden worden.
10 Der Revisionswerber habe nach dem Tod seiner Mutter vom Wohlfahrtsfonds über seinen Antrag im Jahr 2016 folgende Leistungen erhalten:
11 Bestattungsbeihilfe (4.000 €); Hinterbliebenenunterstützung direkt aus dem Wohlfahrtsfonds (5.516,51 €); „persönlicher Ablebensversicherungsanspruch“ (28.549,52 €).
12 Die Zahlungen an den Revisionswerber seien vom Wohlfahrtsfonds als nicht lohnsteuerpflichtig angesehen worden und daher keinem Lohnsteuerabzug unterworfen worden.
13 Während ihrer Berufstätigkeit als Ärztin sei die Mutter des Revisionswerbers ordentliches Mitglied der Ärztekammer gewesen und habe als solche Beiträge an die Kammer gemäß deren Beitragsordnung zu leisten gehabt, die gemäß der Beitragsordnung auch der Finanzierung von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gedient hätten. Mit Einstellung ihrer ärztlichen Tätigkeit sei die Mutter des Revisionswerbers als ordentliches Mitglied der Ärztekammer ausgeschieden. Unmittelbar nach ihrem Ausscheiden als ordentliches Mitglied habe sie sich freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Auch als außerordentliche Kammerangehörige sei die Mutter gemäß § 41 Ärztegesetz 1984 und später gemäß § 69 Ärztegesetz 1998 unter anderem verpflichtet gewesen, die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Beiträge zu leisten.Während ihrer Berufstätigkeit als Ärztin sei die Mutter des Revisionswerbers ordentliches Mitglied der Ärztekammer gewesen und habe als solche Beiträge an die Kammer gemäß deren Beitragsordnung zu leisten gehabt, die gemäß der Beitragsordnung auch der Finanzierung von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gedient hätten. Mit Einstellung ihrer ärztlichen Tätigkeit sei die Mutter des Revisionswerbers als ordentliches Mitglied der Ärztekammer ausgeschieden. Unmittelbar nach ihrem Ausscheiden als ordentliches Mitglied habe sie sich freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Auch als außerordentliche Kammerangehörige sei die Mutter gemäß Paragraph 41, Ärztegesetz 1984 und später gemäß Paragraph 69, Ärztegesetz 1998 unter anderem verpflichtet gewesen, die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Beiträge zu leisten.
14 Der Wohlfahrtsfonds sei ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer und habe unter anderem an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen Leistungen zu erbringen.
15 Gemäß § 76 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 hätten sich außerordentliche Kammerangehörige zur Leistung von Beiträgen „freiwillig verpflichten“ können, um in den Genuss der Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen. § 24 Abs. 1 der Satzung der Ärztekammer wiederhole diesen Ges