TE Vwgh Erkenntnis 2021/7/21 Fr 2020/18/0042

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des S E in G, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Beim Bundesverwaltungsgericht ist seit März 2017 ein Verfahren über die Beschwerde des Antragsstellers gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu L530 2125925-1 im zweiten Rechtsgang anhängig.

2        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2020, zugestellt am 23. Dezember 2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

3        Am 23. März 2021 beantragte das Bundesverwaltungsgericht die Verlängerung der Frist um weitere sechs Monate. Nach Anhörung des Antragstellers wurde die Frist mit Beschluss vom 15. April 2021 um weitere zwei Monate verlängert und der Antrag auf Verlängerung im Übrigen abgewiesen.

4        Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 beantragte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verlängerung der Frist und führte dazu aus, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif sei. Eine weitere Fristverlängerung wurde jedoch nicht erteilt.

5        Das Verwaltungsgericht ist somit dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG, auch nach der gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einmal möglichen Verlängerung der Frist, nicht nachgekommen. Für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (vgl. VwGH 28.2.2019, Fr 2019/12/0005). Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.

6        Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dass die Voraussetzungen für den Entfall des Kostenersatzes nach § 56 Abs. 2 Z 2 VwGG vorliegen würden (die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung muss ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen sein), kann aus den Angaben des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abgeleitet werden.

Wien, am 21. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020180042.F00

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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