Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache J. M. B. u.a. gg. Frankreich, Urteil vom 30.1.2020, Bsw. 9671/15.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch fünf, Beschwerdesache J. M. B. u.a. gg. Frankreich, Urteil vom 30.1.2020, Bsw. 9671/15.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK - Strukturelle Probleme im Zusammenhang mit der Überbelegung von Gefängnissen.Artikel 3, EMRK, Artikel 13, EMRK - Strukturelle Probleme im Zusammenhang mit der Überbelegung von Gefängnissen.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 13, EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 3, EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Zwischen € 4.000,– und € 25.000,– an die Bf. für immateriellen Schaden; € 3.000,– an den 29. Bf. für Kosten und Auslagen (jeweils einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: Zwischen € 4.000,– und € 25.000,– an die Bf. für immateriellen Schaden; € 3.000,– an den 29. Bf. für Kosten und Auslagen (jeweils einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Die 32 Fälle betreffen Rügen von Häftlingen wegen unangemessener Haftbedingungen in den Haftanstalten von Ducos (das einzige Gefängnis auf Martinique), Faa’a Nuutania (Französisch-Polynesien), Baie-Mahault (Guadeloupe) sowie in den Justizvollzugsanstalten Nîmes, Nizza und Fresnes. Sie beschweren sich in diesem Zusammenhang insbesondere über eine Überbelegung ihrer Gemeinschaftszellen, die bewirken würde, dass sie weniger als 3 m2 an persönlichem Raum zur Verfügung hätten. Daneben rügen sie unterschiedliche weitere Umstände wie eine fehlende Abtrennung der Toilette vom Rest der Zelle, die veraltete Einrichtung, mangelnde Hygienebedingungen, Schädlinge, unzureichende Belüftung und Beleuchtung, fehlendes Warm- oder Trinkwasser, unzureichende Versorgung mit Essen und unzureichende medizinische Betreuung.
Die Betroffenen beschweren sich außerdem über das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs zur Beendigung dieser Zustände.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten durch ihre Haftbedingungen insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) und Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens). Im Hinblick auf das Fehlen eines wirksamen präventiven Rechtsbehelfs rügten sie eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz).(Anm: Weitere Rügen des Bf. R. I. wegen der Öffnung seiner Briefe bzw. des Bf. Mixtur wegen während seiner Haft erlittener Gewalt, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird, wurden vom GH wegen offensichtlicher Unbegründetheit bzw. Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges für unzulässig erklärt.)Die Bf. behaupteten durch ihre Haftbedingungen insbesondere eine Verletzung von Artikel 3, EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) und Artikel 8, EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens). Im Hinblick auf das Fehlen eines wirksamen präventiven Rechtsbehelfs rügten sie eine Verletzung von Artikel 13, EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz).(Anm: Weitere Rügen des Bf. R. römisch eins. wegen der Öffnung seiner Briefe bzw. des Bf. Mixtur wegen während seiner Haft erlittener Gewalt, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird, wurden vom GH wegen offensichtlicher Unbegründetheit bzw. Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges für unzulässig erklärt.)
Zur Verbindung der Beschwerden
(160) Angesichts der Ähnlichkeit der Beschwerden erachtet es der GH für angemessen, sie [...] gemeinsam in einem einzigen Urteil zu untersuchen (einstimmig).
Zur Zulässigkeit der Rügen nach Art. 3 und Art. 13 EMRKZur Zulässigkeit der Rügen nach Artikel 3 und Artikel 13, EMRK
Nichterschöpfung des Instanzenzugs durch die Bf. J. M. B., D. T. und A. B. im Hinblick auf ihre Rüge unter Art. 3 EMRKNichterschöpfung des Instanzenzugs durch die Bf. J. M. B., D. T. und A. B. im Hinblick auf ihre Rüge unter Artikel 3, EMRK
(163) Der GH befindet [...], dass die drei Bf., die zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Beschwerden nicht mehr unter angeblich Art. 3 EMRK widersprechenden Bedingungen angehalten wurden – womit die von ihnen gerügte Situation beendet worden war –, den ihnen zur Verfügung stehenden entschädigenden Rechtsbehelf verwenden oder diesen bis zum Ende verfolgen hätten müssen, um den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK zu genügen. Deshalb sind ihre Rügen unter Art. 3 EMRK wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin O’Leary).(163) Der GH befindet [...], dass die drei Bf., die zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Beschwerden nicht mehr unter angeblich Artikel 3, EMRK widersprechenden Bedingungen angehalten wurden – womit die von ihnen gerügte Situation beendet worden war –, den ihnen zur Verfügung stehenden entschädigenden Rechtsbehelf verwenden oder diesen bis zum Ende verfolgen hätten müssen, um den Anforderungen des Artikel 35, Absatz eins, EMRK zu genügen. Deshalb sind ihre Rügen unter Artikel 3, EMRK wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin O’Leary).
Opfereigenschaft der Bf. der Haftanstalten Ducos und Faa’a-Nuutania im Hinblick auf Art. 3 EMRKOpfereigenschaft der Bf. der Haftanstalten Ducos und Faa’a-Nuutania im Hinblick auf Artikel 3, EMRK
(168) [...] [Die] Bf. [...] W. C. und P. H. waren nicht mehr inhaftiert, als sie durch [ein Urteil des Verwaltungsgerichts] vom 31.12.2015 die Anerkennung der Unangemessenheit ihrer Haftbedingungen und eine Wiedergutmachung für die behauptete Verletzung von Art. 3 EMRK erlangen konnten. [...] Unter diesen Umständen [...] können sie nicht mehr behaupten, iSd. Art. 34 EMRK Opfer der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK zu sein. [Ihre Beschwerden sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen](168) [...] [Die] Bf. [...] W. C. und P. H. waren nicht mehr inhaftiert, als sie durch [ein Urteil des Verwaltungsgerichts] vom 31.12.2015 die Anerkennung der Unangemessenheit ihrer Haftbedingungen und eine Wiedergutmachung für die behauptete Verletzung von Artikel 3, EMRK erlangen konnten. [...] Unter diesen Umständen [...] können sie nicht mehr behaupten, iSd. Artikel 34, EMRK Opfer der behaupteten Verletzung von Artikel 3, EMRK zu sein. [Ihre Beschwerden sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen]
(169) Die anderen Bf. [...] waren zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 31.12.2015 [...] noch inhaftiert [...], ohne dass eine bedeutende Änderung ihrer Haftbedingungen erfolgt wäre. [...] Die Verwendung von rein entschädigenden Rechtsbehelfen, die im Wesentlichen Personen vorbehalten sind, deren angeblich mangelhafte Haftbedingungen beendet wurden, erlaubte es ihnen nicht, eine direkte und angemessene Abhilfe im Hinblick auf ihre nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte zu erhalten, nämlich die Beendigung oder Verbesserung ihrer Haftbedingungen. Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass sie ihre Opfereigenschaft [...] im Hinblick auf Art. 3 EMRK behalten.(169) Die anderen Bf. [...] waren zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 31.12.2015 [...] noch inhaftiert [...], ohne dass eine bedeutende Änderung ihrer Haftbedingungen erfolgt wäre. [...] Die Verwendung von rein entschädigenden Rechtsbehelfen, die im Wesentlichen Personen vorbehalten sind, deren angeblich mangelhafte Haftbedingungen beendet wurden, erlaubte es ihnen nicht, eine direkte und angemessene Abhilfe im Hinblick auf ihre nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte zu erhalten, nämlich die Beendigung oder Verbesserung ihrer Haftbedingungen. Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass sie ihre Opfereigenschaft [...] im Hinblick auf Artikel 3, EMRK behalten.
Existenz eines wirksamen präventiven innerstaatlichen Rechtsbehelfs im Hinblick auf die Rüge unter Art. 3 EMRKExistenz eines wirksamen präventiven innerstaatlichen Rechtsbehelfs im Hinblick auf die Rüge unter Artikel 3, EMRK
(173) Die Regierung [...] behauptete [...], dass die Bf. zwei wirksame präventive Rechtsbehelfe gehabt hätten, um die Fortdauer ihrer Haftbedingungen zu verhindern, und diese ergreifen hätten müssen [...]. Es handelt sich um jenen des référé-liberté (Anm: Der recours en référé-liberté erlaubt gemäß Art. L-521-2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Beantragung dringlicher Maßnahmen beim Rechtsschutzrichter (juge du référé) zum Schutz von Grundfreiheiten vor schwerwiegenden und offenkundig unrechtmäßigen Eingriffen durch die Verwaltung.) und des référé mesures-utiles (Anm: Dieser Rechtsbehelf ermöglicht es, beim zuständigen Richter zum Schutz seiner Rechte eine dringliche Maßnahme zu beantragen, noch bevor eine Verwaltungsentscheidung ergangen ist.). [...](173) Die Regierung [...] behauptete [...], dass die Bf. zwei wirksame präventive Rechtsbehelfe gehabt hätten, um die Fortdauer ihrer Haftbedingungen zu verhindern, und diese ergreifen hätten müssen [...]. Es handelt sich um jenen des référé-liberté Anmerkung, Der recours en référé-liberté erlaubt gemäß "Art". L-521-2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Beantragung dringlicher Maßnahmen beim Rechtsschutzrichter (juge du référé) zum Schutz von Grundfreiheiten vor schwerwiegenden und offenkundig unrechtmäßigen Eingriffen durch die Verwaltung.) und des référé mesures-utiles Anmerkung, Dieser Rechtsbehelf ermöglicht es, beim zuständigen Richter zum Schutz seiner Rechte eine dringliche Maßnahme zu beantragen, noch bevor eine Verwaltungsentscheidung ergangen ist.). [...]
(176) Der GH befindet [...], dass die Frage, ob die Bf. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben, um sich über ihre Haftbedingungen zu beschweren, mit dem Inhalt der Rüge nach Art. 13 EMRK zusammenhängt. Deshalb ist die Einrede der Regierung mit der Prüfung dieser Bestimmung in der Sache zu verbinden (einstimmig).(176) Der GH befindet [...], dass die Frage, ob die Bf. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben, um sich über ihre Haftbedingungen zu beschweren, mit dem Inhalt der Rüge nach Artikel 13, EMRK zusammenhängt. Deshalb ist die Einrede der Regierung mit der Prüfung dieser Bestimmung in der Sache zu verbinden (einstimmig).
(177) Schließlich befindet der GH, dass die Rügen betreffend die Haftbedingungen und das Fehlen eines wirksamen präventiven Rechtsbehelfs in dieser Hinsicht nicht offensichtlich unbegründet [...] und darüber hinaus auch aus keinem anderen Grund unzulässig sind. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin O’Leary).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 13, EMRK
Relevante Grundsätze
(207) Der GH verweist auf die Grundsätze in seinem Urteil Ananyev u.a./RUS [...] im Hinblick auf die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und auf Art. 13 EMRK.(207) Der GH verweist auf die Grundsätze in seinem Urteil Ananyev u.a./RUS [...] im Hinblick auf die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und auf Artikel 13, EMRK.
(208) [Der GH] muss [...] bezüglich eines präventiven Rechtsbehelfs an folgende Prinzipien erinnern:
– der präventive Rechtsbehelf muss die Fortdauer der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK verhindern oder eine Verbesserung der materiellen Haftbedingungen bewirken können;– der präventive Rechtsbehelf muss die Fortdauer der behaupteten Verletzung von Artikel 3, EMRK verhindern oder eine Verbesserung der materiellen Haftbedingungen bewirken können;
– die in Art. 13 EMRK erwähnte »Instanz« kann nicht zwingend eine gerichtliche Instanz im engen Sinn sein. Allerdings müssen ihre Befugnisse und die verfahrensrechtlichen Garantien, die sie bietet, berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob der Rechtsbehelf wirksam ist. [...] Wenn ein Rechtbehelf z.B. vor einer Verwaltungsinstanz erhoben wird, muss [...] diese unabhängig von den Strafvollzugsbehörden sein; [...] auf die rasche und sorgfältige Behandlung der Rüge achten; [...] über eine breite Palette von rechtlichen Instrumenten verfügen, die es erlauben, den Problemen ein Ende zu setzen, die den Rügen zugrunde lagen; [...] [und] in der Lage sein, verbindliche und vollstreckbare Entscheidungen zu treffen;– die in Artikel 13, EMRK erwähnte »Instanz« kann nicht zwingend eine gerichtliche Instanz im engen Sinn sein. Allerdings müssen ihre Befugnisse und die verfahrensrechtlichen Garantien, die sie bietet, berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob der Rechtsbehelf wirksam ist. [...] Wenn ein Rechtbehelf z.B. vor einer Verwaltungsinstanz erhoben wird, muss [...] diese unabhängig von den Strafvollzugsbehörden sein; [...] auf die rasche und sorgfältige Behandlung der Rüge achten; [...] über eine breite Palette von rechtlichen Instrumenten verfügen, die es erlauben, den Problemen ein Ende zu setzen, die den Rügen zugrunde lagen; [...] [und] in der Lage sein, verbindliche und vollstreckbare Entscheidungen zu treffen;
– der präventive Rechtsbehelf muss geeignet sein, die Haft unter Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen rasch beenden zu können;– der präventive Rechtsbehelf muss geeignet sein, die Haft unter Artikel 3, EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen rasch beenden zu können;
– die angerufene Behörde muss im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß der Rechtsprechung des GH zu Art. 3 EMRK entscheiden;– die angerufene Behörde muss im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß der Rechtsprechung des GH zu Artikel 3, EMRK entscheiden;
– die innerstaatlichen Behörden, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Haftbedingungen der noch inhaftierten Person feststellen, müssen dieser eine angemessene Wiedergutmachung garantieren. Letztere kann je nach der Natur des fraglichen Problems entweder in Maßnahmen bestehen, die nur den konkreten Häftling betreffen, oder im Falle von Überbelegung in allgemeinen Maßnahmen, die geeignet sind, die Probleme massiver und gleichzeitiger Verletzungen von Rechten der Häftlinge wegen schlechter Bedingungen zu lösen;– die innerstaatlichen Behörden, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund der Haftbedingungen der noch inhaftierten Person feststellen, müssen dieser eine angemessene Wiedergutmachung garantieren. Letztere kann je nach der Natur des fraglichen Problems entweder in Maßnahmen bestehen, die nur den konkreten Häftling betreffen, oder im Falle von Überbelegung in allgemeinen Maßnahmen, die geeignet sind, die Probleme massiver und gleichzeitiger Verletzungen von Rechten der Häftlinge wegen schlechter Bedingungen zu lösen;
– die Häftlinge müssen den Rechtsbehelf ohne Angst vor Repressalien verwenden können.
Anwendung dieser Grundsätze in den vorliegenden Fällen
(212) Der GH betont, dass die Rechtsbehelfe, welche die Regierung als präventive Rechtsbehelfe im Sinne seiner Rechtsprechung empfahl, die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsrichter sind.
(213) Er hält fest, dass die Anrufung des Verwaltungsrichters, gegenständlich des Rechtsschutzrichters, dank einer jüngeren Entwicklung in der Rechtsprechung die Implementierung von Maßnahmen zur Abhilfe im Hinblick auf die schwerwiegendsten Verstöße erlaubt, denen Häftlinge in mehreren Strafvollzugseinrichtungen ausgesetzt sind. [...] Der Rückgriff auf das Verfahren des référé-liberté [...] brachte eine Überbelegung und die unhygienischen Zustände der strittigen Gefängnisse ans Licht und trug ziemlich rasch zur Umsetzung gewisser Verbesserungen bei den Haftbedingungen in kollektiver Hinsicht bei. [...]
(214) Der GH beobachtet, dass diese Rechtsprechung grundsätzlich der Anrufung des Rechtsschutzrichters durch die Internationale Monitoringstelle für Gefängnisse in ihrer Eigenschaft als Beobachter des Gefängnissystems zur Verteidigung der Rechte der Häftlinge geschuldet ist. Wie die einschlägigen Beschlüsse des Rechtsschutzrichters zeigen, ist die Klagebefugnis dieser Organisation vor dem Verwaltungsrichter weit ausgedehnt. Der GH anerkennt, dass die Möglichkeit der kollektiven Verteidigung der Häftlinge vor diesem Richter a priori einem der vom präventiven Rechtsbehelf im Fall von Überbelegung anvisierten Ziele entspricht, da dadurch die Verhängung von allgemeinen Maßnahmen ermöglicht wird, die geeignet sind, die Probleme der massiven und gleichzeitigen Verletzung von Rechten der Häftlinge wegen schlechter Haftbedingungen zu lösen.
Zudem betont der GH, dass individuelle Rechtsmittel von Häftlingen erhoben wurden, um Eingriffe in ihre subjektiven Rechte zu beenden. Das bestätigt, dass das Rechtsmittel des référé-liberté für sie ebenfalls verfügbar war [...]. Aus den Stellungnahmen der Parteien geht nicht hervor, dass die Anrufung des Rechtsschutzrichters durch Häftlinge selbst häufig ist. Dennoch verfügt der GH nicht über Informationen, die Hindernisse für ihren Zugang zum Gericht als Individualantragsteller belegen würden, abgesehen von den Schwierigkeiten, die den Realitäten des Gefängnisumfelds immanent sind.
(215) [...] Der Verwaltungsrichter entscheidet rasch unter Berücksichtigung des Strafvollzugsgesetzes, welches angemessene Haftbedingungen garantiert, sowie der durch die Konvention festgelegten Rechte und der in der Rechtsprechung des GH etablierten Grundsätze. Aus den Entscheidungen des Rechtsschutzrichters geht klar hervor, dass die [für die Erhebung des Rechtsbehelfs geforderte] Dringlichkeit aufgrund der Haftbedingungen der inhaftierten Personen entstehen kann. Diese Bedingungen werden im Übrigen mit Blick auf die Verwundbarkeit und die gesamte Abhängigkeitssituation der Häftlinge beurteilt. Schließlich stellen die Rechte Letzterer, die durch Art. 2 und Art. 3 EMRK garantiert werden, Grundfreiheiten entsprechend Art. L.-521-2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit dar.(215) [...] Der Verwaltungsrichter entscheidet rasch unter Berücksichtigung des Strafvollzugsgesetzes, welches angemessene Haftbedingungen garantiert, sowie der durch die Konvention festgelegten Rechte und der in der Rechtsprechung des GH etablierten Grundsätze. Aus den Entscheidungen des Rechtsschutzrichters geht klar hervor, dass die [für die Erhebung des Rechtsbehelfs geforderte] Dringlichkeit aufgrund der Haftbedingungen der inhaftierten Personen entstehen kann. Diese Bedingungen werden im Übrigen mit Blick auf die Verwundbarkeit und die gesamte Abhängigkeitssituation der Häftlinge beurteilt. Schließlich stellen die Rechte Letzterer, die durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantiert werden, Grundfreiheiten entsprechend "Art". L.-521-2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit dar.
(216) Es stellt sich dennoch die Frage, ob die günstige Entwicklung der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung, welche die Regierung darlegt, es erlaubt, der Konvention zuwiderlaufende Haftbedingungen tatsächlich zu beenden. Was im Fall der Überbelegung von Gefängnissen wirklich wichtig ist, ist die reale und konkrete Möglichkeit für den Antragsteller, der in den Genuss einer positiven Entscheidung kommt, die Wiedergutmachung seiner Situation in einem solchen Kontext zu erlangen. Wie im Fall Yengo/F aufgezeigt, stellte der Beschluss von 2012 (Anm: Mit Beschluss vom 13.12.2012 erließ der Rechtsschutzrichter des Verwaltungsgerichts von Marseille Anordnungen im Hinblick auf die künstliche Beleuchtung in den Zellen der Haftanstalt Marseille sowie zur dortigen Essensverteilung und Abfallentsorgung.) einen wichtigen Fortschritt in der Rechtsprechung dar. Seither wurde die Ausübung der Befugnisse des Eilrichters zum Erlass von Anordnungen präzisiert [...]. Der GH muss die Wirksamkeit des référé-liberté anhand seines Anwendungsbereichs prüfen.(216) Es stellt sich dennoch die Frage, ob die günstige Entwicklung der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung, welche die Regierung darlegt, es erlaubt, der Konvention zuwiderlaufende Haftbedingungen tatsächlich zu beenden. Was im Fall der Überbelegung von Gefängnissen wirklich wichtig ist, ist die reale und konkrete Möglichkeit für den Antragsteller, der in den Genuss einer positiven Entscheidung kommt, die Wiedergutmachung seiner Situation in einem solchen Kontext zu erlangen. Wie im Fall Yengo/F aufgezeigt, stellte der Beschluss von 2012 Anmerkung, Mit Beschluss vom 13.12.2012 erließ der Rechtsschutzrichter des Verwaltungsgerichts von Marseille Anordnungen im Hinblick auf die künstliche Beleuchtung in den Zellen der Haftanstalt Marseille sowie zur dortigen Essensverteilung und Abfallentsorgung.) einen wichtigen Fortschritt in der Rechtsprechung dar. Seither wurde die Ausübung der Befugnisse des Eilrichters zum Erlass von Anordnungen präzisiert [...]. Der GH muss die Wirksamkeit des référé-liberté anhand seines Anwendungsbereichs prüfen.
(217) Diesbezüglich hält er erstens fest, dass die Befugnis des betreffenden Richters zum Erlass von Anordnungen eine begrenzte Reichweite hat. Tatsächlich erlaubt sie ihm nicht, die Umsetzung von Bemühungen in einem ausreichenden Umfang zu verlangen, um die Folgen der Überbelegung [...] zu beenden. Zudem ist er nicht autorisiert, Maßnahmen zur Reorganisation des Justizwesens zu setzen. Der Rechtsschutzrichter hält sich somit an Maßnahmen, die rasch realisiert werden können, und lehnt solche ab, deren Wirkung nicht sofort eintreffen [...]. Es steht im Übrigen fest, dass es ihm nicht obliegt, die Anwendung von strafrechtspolitischen Maßnahmen durch die Gerichte sicherzustellen.
(218) Der GH hält zweitens fest, dass das Amt des Rechtsschutzrichters einerseits vom Grad der Mittel der Verwaltung und andererseits von den Handlungen abhängig ist, die diese bereits vorgenommen hat. Nun [...] verfügt die Gefängnisverwaltung aber über keine Entscheidungsbefugnis im Zusammenhang mit der Inhaftierung und ist ein Gefängnisdirektor gehalten, eine inhaftierte Person auch bei Überbelegung der Einrichtung aufzunehmen. Das schränkt die Handlungsmöglichkeiten der Gefängnisverwaltung unzweifelhaft ein. Im Übrigen [...] führt die Berücksichtigung der Handlungen und Verpflichtungen der Verwaltung den Rechtsschutzrichter zur Vorschreibung von Übergangsmaßnahmen, die wenig verbindlich sind und »in Erwartung einer dauerhaften Lösung« erfolgen. Diese erlauben es nicht, das Ausgesetztsein der Bf. gegenüber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung rasch zu beenden. Schließlich kann die Verwaltung den Umfang der zu realisierenden Maßnahmen oder deren Kosten ins Treffen führen, um der Befugnis des Rechtsschutzrichters zum Erlass von Anordnungen entgegenzutreten.
Der GH befindet [...], dass ein solcher Ansatz mit der Unantastbarkeit des von Art. 3 EMRK geschützten Rechts unvereinbar ist. Er hat bereits betont, dass eine erhöhte Kriminalität, ein Mangel an finanziellen Ressourcen oder andere strukturelle Probleme keine Umstände sind, welche die Verantwortlichkeit des Staates vermindern und fehlende Maßnahmen zur Verbesserung der Gefängnissituation rechtfertigen. Der Staat muss sein Strafvollzugssystem so organisieren, dass die Würde der Häftlinge geachtet wird.Der GH befindet [...], dass ein solcher Ansatz mit der Unantastbarkeit des von Artikel 3, EMRK geschützten Rechts unvereinbar ist. Er hat bereits betont, dass eine erhöhte Kriminalität, ein Mangel an finanziellen Ressourcen oder andere strukturelle Probleme keine Umstände sind, welche die Verantwortlichkeit des Staates vermindern und fehlende Maßnahmen zur Verbesserung der Gefängnissituation rechtfertigen. Der Staat muss sein Strafvollzugssystem so organisieren, dass die Würde der Häftlinge geachtet wird.
(219) Drittens hält der GH fest, dass die Überwachung der Vollstreckung der vom Rechtsschutzrichter verhängten Maßnahmen eine Reihe von Fragen aufwirft – trotz der Existenz von Verfahren, die eindeutig die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung bezwecken. [...] Das Beispiel der Überwachung der Vollstreckung des Beschlusses des Conseil d’État vom 30.7.2015 (Anm: In diesem Beschluss traf der Conseil d’État Anordnungen im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Haftanstalt Nîmes, nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter anderem von der Internationalen Monitoringstelle für Gefängnisse abschlägig beschieden worden war.) durch [...] [eine Abteilung desselben] zeigt, dass die Anrufung dieser Abteilung sich dafür eignet, den vom Richter vorgeschriebenen Anordnungen Durchsetzung zu verleihen. Dennoch belegen die Antworten des Justizministers anlässlich dieses Vollstreckungsverfahrens und die von den Bf. diesbezüglich vorgelegten Informationen, dass die Umsetzung der Anordnungen Verzögerungen unterliegt, die nicht mit dem Erfordernis einer sorgfältigen Wiedergutmachung im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang hat der GH bereits darauf hingewiesen, dass man von einem Häftling, der bereits eine positive Entscheidung erhalten hat, nicht erwarten kann, dass er weitere Rechtsbehelfe verwendet, um die Anerkennung seiner Grundrechte auf Ebene der Gefängnisverwaltung zu erreichen.(219) Drittens hält der GH fest, dass die Überwachung der Vollstreckung der vom Rechtsschutzrichter verhängten Maßnahmen eine Reihe von Fragen aufwirft – trotz der Existenz von Verfahren, die eindeutig die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung bezwecken. [...] Das Beispiel der Überwachung der Vollstreckung des Beschlusses des Conseil d’État vom 30.7.2015 Anmerkung, In diesem Beschluss traf der Conseil d’État Anordnungen im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Haftanstalt Nîmes, nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter anderem von der Internationalen Monitoringstelle für Gefängnisse abschlägig beschieden worden war.) durch [...] [eine Abteilung desselben] zeigt, dass die Anrufung dieser Abteilung sich dafür eignet, den vom Richter vorgeschriebenen Anordnungen Durchsetzung zu verleihen. Dennoch belegen die Antworten des Justizministers anlässlich dieses Vollstreckungsverfahrens und die von den Bf. diesbezüglich vorgelegten Informationen, dass die Umsetzung der Anordnungen Verzögerungen unterliegt, die nicht mit dem Erfordernis einer sorgfältigen Wiedergutmachung im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang hat der GH bereits darauf hingewiesen, dass man von einem Häftling, der bereits eine positive Entscheidung erhalten hat, nicht erwarten kann, dass er weitere Rechtsbehelfe verwendet, um die Anerkennung seiner Grundrechte auf Ebene der Gefängnisverwaltung zu erreichen.
Schließlich hebt der GH hervor, dass die Maßnahmen, die vollstreckt werden, unabhängig von den Vollstreckungsverfahren nicht immer die erwarteten Ergebnisse bringen. Z.B. bleiben die Operationen zur Desinfektion und Rattenbekämpfung in bestimmten Einrichtungen trotz der unternommenen Bemühungen weiterhin unzureichend. Das illustriert das Ausmaß der Folgen der Überalterung eines Teils der französischen Strafvollzugsanstalten.
(220) Letztendlich hält der GH aufgrund des Vorgesagten fest, dass die vom Rechtsschutzrichter verhängten Anordnungen, soweit sie überbelegte Strafvollzugsanstalten betreffen, [...] in der Praxis schwer umzusetzen sind. Die Überbelegung von Gefängnissen und ihre Überalterung – a fortiori in Gebieten, wo nur wenige Gefängnisse existieren und wo Verlegungen sich als illusorisch erweisen – verhindern, dass die Nutzung des référé-liberté den inhaftierten Personen in der Praxis die Möglichkeit bietet, dass schwere Verstöße gegen Art. 3 vollständig und unmittelbar beendet werden, oder diesbezüglich eine wesentliche Verbesserung erfolgt.(220) Letztendlich hält der GH aufgrund des Vorgesagten fest, dass die vom Rechtsschutzrichter verhängten Anordnungen, soweit sie überbelegte Strafvollzugsanstalten betreffen, [...] in der Praxis schwer umzusetzen sind. Die Überbelegung von Gefängnissen und ihre Überalterung – a fortiori in Gebieten, wo nur wenige Gefängnisse existieren und wo Verlegungen sich als illusorisch erweisen – verhindern, dass die Nutzung des référé-liberté den inhaftierten Personen in der Praxis die Möglichkeit bietet, dass schwere Verstöße gegen Artikel 3, vollständig und unmittelbar beendet werden, oder diesbezüglich eine wesentliche Verbesserung erfolgt.
Unter diesen Voraussetzungen ist es für den GH leicht zu erfassen, dass die französischen Strafvollzugsbehörden nicht in der Lage sind, die vom Eilrichter vorgeschriebenen Maßnahmen auf zufriedenstellende Weise zu vollstrecken und folglich den inhaftierten Personen Haftbedingungen im Einklang mit seiner Rechtsprechung zu garantieren. Auch wenn der référé-liberté einen soliden theoretischen rechtlichen Rahmen zu bieten scheint, um über schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der Häftlinge zu entscheiden, so kann er aus den dargelegten Gründen nicht als der präventive Rechtsbehelf gesehen werden, welchen der GH verlangt. Letzterer sieht keinen Grund dafür, im Hinblick auf den référé-mesures-utiles anders zu entscheiden. Abgesehen von seinem subsidiären Charakter im Vergleich zum référé-liberté und der begrenzten Befugnis des Richters stößt er sich an denselben praktischen Hindernissen.
(221) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass nicht gezeigt wurde, dass die von der Regierung angegebenen präventiven Rechtsmittel in der Praxis wirksam sind – also geeignet, die Fortdauer der gerügten Verletzung zu verhindern und für die Bf. eine Verbesserung ihrer materiellen Haftbedingungen sicherzustellen. Deshalb befindet der GH, dass es angezeigt ist, die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zurückzuweisen, und kommt zum Schluss, dass die Bf. mit der Ausnahme von Herrn Mixtur, der sich nicht über eine Verletzung [...] [dieser Bestimmung] beschwerte, in Verletzung von Art. 13 EMRK über keinen wirksamen Rechtsbehelf verfügten (einstimmig).(221) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass nicht gezeigt wurde, dass die von der Regierung angegebenen präventiven Rechtsmittel in der Praxis wirksam sind – also geeignet, die Fortdauer der gerügten Verletzung zu verhindern und für die Bf. eine Verbesserung ihrer materiellen Haftbedingungen sicherzustellen. Deshalb befindet der GH, dass es angezeigt ist, die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zurückzuweisen, und kommt zum Schluss, dass die Bf. mit der Ausnahme von Herrn Mixtur, der sich nicht über eine Verletzung [...] [dieser Bestimmung] beschwerte, in Verletzung von Artikel 13, EMRK über keinen wirksamen Rechtsbehelf verfügten (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 3, EMRK
Allgemeine Grundsätze
(255) [...] Wenn die Bodenfläche, über die ein Häftling verfügt, der in einer Gemeinschaftszelle angehalten wird, 3 m2 unterschreitet, befindet der GH wie folgt (Muršic/HR):
»137. [...] fehlender persönlicher Raum ist derart schwerwiegend, dass dadurch die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird. Die Beweislast liegt damit bei der belangten Regierung, welche die Vermutung dennoch widerlegen kann, wenn sie das Vorliegen von Elementen nachweist, welche diesen Umstand auf angemessene Weise kompensieren können [...].»137. [...] fehlender persönlicher Raum ist derart schwerwiegend, dass dadurch die starke Vermutung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird. Die Beweislast liegt damit bei der belangten Regierung, welche die Vermutung dennoch widerlegen kann, wenn sie das Vorliegen von Elementen nachweist, welche diesen Umstand auf angemessene Weise kompensieren können [...].
138. Die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn alle folgenden Faktoren erfüllt sind:138. Die starke Vermutung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn alle folgenden Faktoren erfüllt sind:
1) die Reduzierungen des persönlichen Raumes im Vergleich zum geforderten Minimum von 3 m2 sind kurz, erfolgen bloß gelegentlich und sind geringfügig [...];
2) sie werden von ausreichender Bewegungsfreiheit und von angemessenen Aktivitäten außerhalb der Zelle begleitet [...];
3) der Bf. ist in einer Einrichtung inhaftiert, die allgemein angemessene Haftbedingungen bietet, und wird nicht anderen Elementen unterworfen, die als erschwerende Umstände für schlechte Haftbedingungen angesehen werden [...].«
(256) In Fällen, in denen die Überbelegung nicht derart ist, dass sie für sich bereits ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwirft, befindet der GH, dass bei der Prüfung der Achtung dieser Bestimmung andere Aspekte der Haftbedingungen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die Möglichkeit zur privaten Benutzung von Toiletten, die verfügbare Belüftung, der Zugang zu Tageslicht und frischer Luft, die Qualität der Beheizung und die Achtung grundlegender sanitärer Erfordernisse. Wenn ein Häftling in der Zelle über einen persönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügt, bleibt der räumliche Faktor ein gewichtiges Element bei der Beurteilung der Angemessenheit der Haftbedingungen. Wenn demgegenüber ein Häftling über mehr als 4 m2 an persönlichem Raum verfügt, wirft dieser Faktor für sich kein Problem im Hinblick auf Art. 3 EMRK auf (Muršic/HR, Rn. 139 und Rezmive? u.a./RO, Rn. 78).(256) In Fällen, in denen die Überbelegung nicht derart ist, dass sie für sich bereits ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwirft, befindet der GH, dass bei der Prüfung der Achtung dieser Bestimmung andere Aspekte der Haftbedingungen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die Möglichkeit zur privaten Benutzung von Toiletten, die verfügbare Belüftung, der Zugang zu Tageslicht und frischer Luft, die Qualität der Beheizung und die Achtung grundlegender sanitärer Erfordernisse. Wenn ein Häftling in der Zelle über einen persönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügt, bleibt der räumliche Faktor ein gewichtiges Element bei der Beurteilung der Angemessenheit der Haftbedingungen. Wenn demgegenüber ein Häftling über mehr als 4 m2 an persönlichem Raum verfügt, wirft dieser Faktor für sich kein Problem im Hinblick auf Artikel 3, EMRK auf (Muršic/HR, Rn. 139 und Rezmive? u.a./RO, Rn. 78).
(257) Im Hinblick auf die sanitären Anlagen und die Hygiene erinnert der GH daran, dass der freie Zugang zu angemessenen Toiletten und die Aufrechterhaltung guter Hygienezustände wesentliche Elemente für ein menschliches Umfeld sind und die Häftlinge einen leichten Zugang zu dieser Art von Einrichtungen haben müssen, die ihnen zudem den Schutz ihrer Privatsphäre garantieren müssen. Diesbezüglich erinnert der GH daran, bereits geurteilt zu haben, dass eine sanitäre Anlage in einer von mehr als einem Häftling belegten Zelle nicht akzeptabel ist, wenn sie durch eine Trennwand lediglich teilweise abgetrennt ist [...] (Rezmive? u.a./RO, Rn. 79).
Einleitende Bemerkungen
(260) [...] Während die Regierung die Situation der Überbelegung im Hinblick auf die betroffenen Gefängnisse allgemein eingesteht, so hat sie die Behauptungen der Bf. der Haftanstalten von Ducos, Faa’a-Nuutania, Baie-Malhaut, Nizza und Fresnes [...], wonach sie während ihrer gesamten Haft über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügt hätten, nicht auf überzeugende Weise widerlegt. Diese Behauptungen werden außerdem durch die einschlägigen Informationen nationaler Behörden wie des Generalkontrolleurs für Anstalten zur Freiheitsentziehung [»GKAF«] oder internationaler Organe wie des Antifolterkomitees des Europarats gestützt.
(261) Der GH beobachtet schließlich, dass die Regierung für alle betroffenen Gefängnisse die fehlende völlige Abtrennung der Sanitäreinrichtungen, insbesondere der Toiletten, mit Sicherheitserwägungen erklärt. Diese Rechtfertigung ist nicht mit den Erfordernissen des Schutzes der Privatsphäre der Häftlinge vereinbar, wenn sie mit anderen überbelegte Zellen teilen. Die partielle Abtrennung der WCs stellt daher jedenfalls einen erschwerenden Faktor für den fehlenden Raum der Bf. dar.
Häftlinge der Haftanstalten von Ducos und Faa’a-Nuutania, Herr Mixtur bzw. Häftlinge der Justizvollzugsanstalt Nizza
(262, 265, 268 bzw. 296) Angesichts dessen, was er in Rn. 260 ausgeführt hat, kommt der GH zum Schluss, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. Diese Vermutung kann im vorliegenden Fall mangels des Vorliegens der ersten der drei kumulativen Faktoren für ihre Widerlegung, nämlich »kurze, gelegentliche und geringfügige« Perioden der Reduzierung des persönlichen Raumes der Bf. im Vergleich zum verlangten Minimum [siehe Rn. 255 oben], nicht in Frage gestellt werden. Daraus folgt, dass es nicht angezeigt ist, die anderen Faktoren zu prüfen.(262, 265, 268 bzw. 296) Angesichts dessen, was er in Rn. 260 ausgeführt hat, kommt der GH zum Schluss, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht. Diese Vermutung kann im vorliegenden Fall mangels des Vorliegens der ersten der drei kumulativen Faktoren für ihre Widerlegung, nämlich »kurze, gelegentliche und geringfügige« Perioden der Reduzierung des persönlichen Raumes der Bf. im Vergleich zum verlangten Minimum [siehe Rn. 255 oben], nicht in Frage gestellt werden. Daraus folgt, dass es nicht angezeigt ist, die anderen Faktoren zu prüfen.
(263, 266, 269 bzw. 297) Diese Umstände reichen dem GH aus um festzustellen, dass die Haftbedingungen der [betreffenden] Bf. [...] eine von Art. 3 EMRK verbotene erniedrigende Behandlung begründe(te)n.(263, 266, 269 bzw. 297) Diese Umstände reichen dem GH aus um festzustellen, dass die Haftbedingungen der [betreffenden] Bf. [...] eine von Artikel 3, EMRK verbotene erniedrigende Behandlung begründe(te)n.
Die Häftlinge der Justizvollzugsanstalt Nîmes
F. R.
(272) Während seiner Haft verweilte F. R. in Zellen, in denen ihm ein persönlicher Raum zwischen 2,48 und 3,72 m2 gewährt wurde.
Perioden mit weniger als 3 m2 an Raum
(273) Die Perioden, während derer der Bf. über 2,48 m2 verfügte, sind folgende: [...] sieben Monate und 27 Tage; [...] drei Monate und 14 Tage; [...] zehn Tage; [...] vier Monate und 17 Tage.
(274) Angesichts dieser Perioden und der einschlägigen Grundsätze aus seiner Rechtsprechung (Rn. 255 oben) kommt der GH zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. Er muss daher prüfen, ob es Faktoren gibt, die geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen.(274) Angesichts dieser Perioden und der einschlägigen Grundsätze aus seiner Rechtsprechung (Rn. 255 oben) kommt der GH zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine starke Vermutung für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht. Er muss daher prüfen, ob es Faktoren gibt, die geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen.
(275) Mit Ausnahme der Periode von zehn Tagen bemerkt der GH, dass die Zeiträume [...] lang waren und sich wiederholten [...]. Dieser Umstand reicht, um zum Schluss zu kommen, dass für diese Perioden die starke Vermutung [...] nicht in Zweifel gezogen werden kann.
(276) Die Periode [...] [von zehn Tagen] kann als kurz angesehen werden. Dennoch kann sie, eingebettet in die anderen Phasen umfassender Beschränkung des persönlichen Raumes, nicht als gelegentlich qualifiziert werden. [...]
(277) Im Hinblick auf diese Periode [...] kommt der GH zum Schluss, dass die Regierung die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht widerlegt hat, da der Betroffene über unzureichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb der Zelle verfügte und er in einer Einrichtung angehalten wurde, die allgemein unangemessene Bedingungen bot. Folglich befindet der GH, dass die Haftbedingungen des Bf. während der Perioden, in denen er über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte, eine erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK begründeten.(277) Im Hinblick auf diese Periode [...] kommt der GH zum Schluss, dass die Regierung die starke Vermutung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht widerlegt hat, da der Betroffene über unzureichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb der Zelle verfügte und er in einer Einrichtung angehalten wurde, die allgemein unangemessene Bedingungen bot. Folglich befindet der GH, dass die Haftbedingungen des Bf. während der Perioden, in denen er über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte, eine erniedrigende Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK begründeten.
Perioden mit Raum zwischen 3 und 4 m2
(278) Die Perioden, während derer der Bf. über persönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 [genau: 3,72 m2] verfügte, sind folgende: [...] ein Monat und 19 Tage; [...] 18 Tage; [...] 15 Tage; [...] ein Monat und 21 Tage.
(281) Angesichts der Erwägungen oben (Rn. 276) zur kurzen Periode, während welcher der Bf. über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte, befindet der GH, dass die Haftbedingungen des Betroffenen während der Zeiträume, in denen er zwischen 3 und 4 m2 an persönlichem Raum verfügte, eine erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellten.(281) Angesichts der Erwägungen oben (Rn. 276) zur kurzen Periode, während welcher der Bf. über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte, befindet der GH, dass die Haftbedingungen des Betroffenen während der Zeiträume, in denen er zwischen 3 und 4 m2 an persönlichem Raum verfügte, eine erniedrigende Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellten.
E. A.
(282) Während seiner Haft verweilte E. A. in Zellen, in denen ihm ein persönlicher Raum zwischen 2,48 und 3,72 m2 gewährt wurde.
(283) Die Perioden, während derer der Bf. über weniger als 3 m2 verfügte, sind folgende: [...] acht Tage; [...] ein Monat und 29 Tage; [...] neun Tage; [...] sieben Tage.
(284) Die Perioden, während derer der Bf. über persönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügte, sind folgende: [...] acht Tage; [...] ein Tag; [...] 25 Tage.
(285) Der GH sieht keinen Grund, um für die Haftzeiträume, in denen der Bf. über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte – auch wenn diese Perioden kurz waren –, zu einem anderen Schluss zu kommen als im Fall des Bf. F. R. Er [...] besitzt keine Zahlenangaben für das Ende der Haftperiode des Bf. und geht unter Berücksichtigung insbesondere von dessen Behauptungen und der Feststellungen des GKAF davon aus, dass sein persönlicher Raum bis zum Ende seiner Haft gleich geblieben ist [...].
Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Haftbedingungen des Betroffenen eine erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellten, wenn alle Haftperioden zusammengenommen werden.Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Haftbedingungen des Betroffenen eine erniedrigende Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellten, wenn alle Haftperioden zusammengenommen werden.
A. M.
(286) Während seiner Haft verweilte A. M. in zahlreichen Zellen, in denen ihm ein persönlicher Raum zwischen 2,74 und 16,45 m2 gewährt wurde.
(287) A. M. verweilte [...] für eine Periode von einem Monat und sieben Tagen in einer Zelle mit weniger als 3 m2.
(288) Die Perioden, während derer der Bf. über persönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügte, sind folgende: [...] 23 Tage; [...] zwei Monate und 18 Tage; [...] 3 Tage; [...] zwei Jahre, sechs Monate und drei Tage.
(289) Die Perioden, während derer der Bf. über mehr als 4 m2 an persönlichem Raum verfügte, sind folgende: [...] sieben Tage; [...] 28 Tage; [...] sechs Monate und 20 Tage; [...] ein Monat und elf Tage; ein Tag.
(290) Der GH sieht keinen Grund, um für die Haftzeiträume, in denen der Bf. über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte – auch wenn diese Perioden kurz waren –, sowie für die Perioden, in denen er über Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügte, zu einem anderen Schluss zu kommen als im Fall der Bf. F. R. und E. E. Was die Zeiträume betrifft, in denen der Bf. über mehr als 4 m2 an persönlichem Raum verfügte, befindet er, dass die Aspekte der Haftbedingungen, die in Rn. 276 oben in Erinnerung gerufen wurden, relevant sind, um den erniedrigenden Charakter der Haftbedingungen des Bf. im Hinblick auf Art. 3 EMRK festzustellen.(290) Der GH sieht keinen Grund, um für die Haftzeiträume, in denen der Bf. über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte – auch wenn diese Perioden kurz waren –, sowie für die Perioden, in denen er über Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügte, zu einem anderen Schluss zu kommen als im Fall der Bf. F. R. und E. E. Was die Zeiträume betrifft, in denen der Bf. über mehr als 4 m2 an persönlichem Raum verfügte, befindet er, dass die Aspekte der Haftbedingungen, die in Rn. 276 oben in Erinnerung gerufen wurden, relevant sind, um den erniedrigenden Charakter der Haftbedingungen des Bf. im Hinblick auf Artikel 3, EMRK festzustellen.
Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Haftbedingungen von A. M. eine erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellten, wenn alle Haftperioden zusammengenommen werden. [...]Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Haftbedingungen von A. M. eine erniedrigende Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellten, wenn alle Haftperioden zusammengenommen werden. [...]
H. H.
(291) Während seiner Haft verweilte H. H. in zahlreichen Zellen, in denen ihm ein persönlicher Raum zwischen 2,74 und 8,22 m2 gewährt wurde. [...]
(292) Die Perioden, während derer der Bf. über 2,74 m2 an persönlichem Raum verfügte, sind folgende: [...] 23 Tage; [...] drei Tage; [...] drei Tage; [...] fünf Monate und acht Tage; [...] neun Tage; [...] 21 Tage; [...] 29 Tage; [...] ein Monat und 17 Tage; [...] zwei Tage; [...] ein Monat und 17 Tage.
(293) Die Perioden, während derer der Bf. über persönlichen Raum von 3,29 m2 verfügte, sind folgende: [...] drei Tage; [...] 19 Tage; [...] acht Tage; [...] vier Tage; [...] drei Tage; [...] sieben Tage; [...] zwei Tage; [...] zwei Tage; [...] vier Tage; [...] drei Tage; [...] zwei Tage; [...] neun Tage.
H. H. verfügte zudem [...] für fünf Tage über einen persönlichen Raum von 3,72 m2.
(294) Die Perioden, während derer H. H. über mehr als 4 m2 an persönlichem Raum verfügte, sind folgende: [...] drei Tage; [...] zwei Monate und 25 Tage; [...] ein Monat und 16 Tage; [...] achtzehn Tage; [...] zwei Tage; [...] ein Monat und zwölf Tage; [...] sieben Tage.
(295) Der GH sieht keinen Grund, um zu einem anderen Schluss zu kommen als im Fall von A. M. (Rn. 287-290 oben). Unter diesen Umständen befindet der GH, dass die Haftbedingungen des Betroffenen eine erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK begründeten, wenn alle Haftperioden zusammengenommen werden.(295) Der GH sieht keinen Grund, um zu einem anderen Schluss zu kommen als im Fall von A. M. (Rn. 287-290 oben). Unter diesen Umständen befindet der GH, dass die Haftbedingungen des Betroffenen eine erniedrigende Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK begründeten, wenn alle Haftperioden zusammengenommen werden.
Die Häftlinge von Fresnes
(299) Angesichts dessen, was er in Rn. 260 ausgeführt hat und im Hinblick auf die Haft von R. M. und A. T., kommt der GH zum Schluss, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. Diese Vermutung kann im vorliegenden Fall mangels des Vorliegens des ersten der drei kumulativen Faktoren zu ihrer Widerlegung, nämlich »kurze, gelegentliche und geringfügige« Perioden der Reduzierung des persönlichen Raumes der Bf. im Vergleich zum verlangten Minimum, nicht in Frage gestellt werden. Daraus folgt, dass es nicht angezeigt ist, die anderen Faktoren zu prüfen.(299) Angesichts dessen, was er in Rn. 260 ausgeführt hat und im Hinblick auf die Haft von R. M. und A. T., kommt der GH zum Schluss, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht. Diese Vermutung kann im vorliegenden Fall mangels des Vorliegens des ersten der drei kumulativen Faktoren zu ihrer Widerlegung, nämlich »kurze, gelegentliche und geringfügige« Perioden der Reduzierung des persönlichen Raumes der Bf. im Vergleich zum verlangten Minimum, nicht in Frage gestellt werden. Daraus folgt, dass es nicht angezeigt ist, die anderen Faktoren zu prüfen.
(300) Was A. B. A. anbelangt, [...] ist anzunehmen, dass der Bf. während seiner gesamten Haft über einen persönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügte. [...]
[In Anbetracht der gesamten Haftumstände des Bf.] befindet der GH, dass dessen Haftbedingungen eine erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK begründen.[In Anbetracht der gesamten Haftumstände des Bf.] befindet der GH, dass dessen Haftbedingungen eine erniedrigende Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK begründen.
(301) Im Ergebnis befindet der GH, dass die drei Bf. Haftbedingungen unterworfen werden und wurden, die bewirken, dass sie Leid in einem Ausmaß durchleben (mussten), das den Grad übersteigt, der unvermeidbarer Weise mit einer Haft verbunden ist, und die eine von Art. 3 EMRK verbotene, erniedrigende Behandlung begründen. [...](301) Im Ergebnis befindet der GH, dass die drei Bf. Haftbedingungen unterworfen werden und wurden, die bewirken, dass sie Leid in einem Ausmaß durchleben (mussten), das den Grad übersteigt, der unvermeidbarer Weise mit einer Haft verbunden ist, und die eine von Artikel 3, EMRK verbotene, erniedrigende Behandlung begründen. [...]
Ergebnis
(302) Der GH kommt zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf alle Bf. erfolgt ist, im Hinblick auf welche die Rüge für zulässig erklärt wurde (einstimmig).(302) Der GH kommt zum Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Hinblick auf alle Bf. erfolgt ist, im Hinblick auf welche die Rüge für zulässig erklärt wurde (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK
(308) Die Bf. beschwerten sich über ihre Haftbedingungen auch unter Art. 8 EMRK. [...](308) Die Bf. beschwerten sich über ihre Haftbedingungen auch unter Artikel 8, EMRK. [...]
(309) Da die Rüge [...] nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, erklärt der GH sie – abgesehen von den in den Rn. 163 und 168 erwähnten Bf. – für zulässig (einstimmig). In Anbetracht seiner Feststellungen zu Art. 3 EMRK [...] befindet der GH jedoch, dass es nicht angezeigt ist, die behaupteten Verletzungen von Art. 8 EMRK [...] zu prüfen (einstimmig).(309) Da die Rüge [...] nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, erklärt der GH sie – abgesehen von den in den Rn. 163 und 168 erwähnten Bf. – für zulässig (einstimmig). In Anbetracht seiner Feststellungen zu Artikel 3, EMRK [...] befindet der GH jedoch, dass es nicht angezeigt ist, die behaupteten Verletzungen von Artikel 8, EMRK [...] zu prüfen (einstimmig).
Anwendung von Art. 46 EMRKAnwendung von Artikel 46, EMRK
(315) Im vorliegenden Fall hat der GH eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der materiellen Haftbedingungen der Bf. festgestellt, und zwar insbesondere aufgrund des mangelhaften für sie verfügbaren persönlichen Raumes. [...] Die Verlängerung des Moratoriums betreffend die im französischen Recht grundsätzlich vorgesehene individuelle Inhaftierung erlaubt es nicht, von einer Perspektive für eine unmittelbare Verbesserung auszugehen. Der GH hat ebenfalls festgehalten, dass die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe für den vorläufigen Rechtsschutz aktuell nicht als Rechtsmittel erachtet werden können, die es erlauben, die Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen wirksam zu beenden oder die Situation zu verbessern. [...] Die Regierung hat die Überbelegung der betreffenden Einrichtungen nicht bestritten, die [...] ein erschwerender Faktor im Zusammenhang mit den unangemessenen materiellen Haftbedingungen ist. Folglich existiert auch eine direkte Verbindung zwischen der Überbelegung der Gefängnisse und der Verletzung von Art. 13 EMRK. In den geprüften Fällen konnte der GH somit feststellen, dass die Vollstreckung der Entscheidungen des Verwaltungsrichters sich an einem strukturellen Phänomen stößt [...].(315) Im vorliegenden Fall hat der GH eine Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund der materiellen Haftbedingungen der Bf. festgestellt, und zwar insbesondere aufgrund des mangelhaften für sie verfügbaren persönlichen Raumes. [...] Die Verlängerung des Moratoriums betreffend die im französischen Recht grundsätzlich vorgesehene individuelle Inhaftierung erlaubt es nicht, von einer Perspektive für eine unmittelbare Verbesserung auszugehen. Der GH hat ebenfalls festgehalten, dass die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe für den vorläufigen Rechtsschutz aktuell nicht als Rechtsmittel erachtet werden können, die es erlauben, die Artikel 3, EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen wirksam zu beenden oder die Situation zu verbessern. [...] Die Regierung hat die Überbelegung der betreffenden Einrichtungen nicht bestritten, die [...] ein erschwerender Faktor im Zusammenhang mit den unangemessenen materiellen Haftbedingungen ist. Folglich existiert auch eine direkte Verbindung zwischen der Überbelegung der Gefängnisse und der Verletzung von Artikel 13, EMRK. In den geprüften Fällen konnte der GH somit feststellen, dass die Vollstreckung der Entscheidungen des Verwaltungsrichters sich an einem strukturellen Phänomen stößt [...].
(316) In diesem Zusammenhang empfiehlt der GH dem belangten Staat, die Annahme allgemeiner Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Einerseits müssen solche gesetzt werden, um den Häftlingen Haftbedingungen zu garantieren, die mit Art. 3 EMRK im Einklang stehen. Dies muss die endgültige Beseitigung der Überbelegung der Gefängnisse mit sich bringen. Diese Maßnahmen können die Neugestaltung der Art der Berechnung der Kapazität von Hafteinrichtungen [...] und die verbesserte Einhaltung dieser Aufnahmekapazität betreffen. Der GH bemerkt auch, dass das Planungsgesetz 2018-2022 [2019-222 vom 23.3.2019] Maßnahmen der Strafrechts- und Strafvollzugspolitik beinhaltet, die positive Auswirkungen auf die Reduktion der Zahl an inhaftierten Personen haben können. Darüber hinaus müsste ein präventiver Rechtsbehelf eingerichtet werden, der es den Häftlingen auf wirksame Weise erlaubt, in Kombination mit dem entschädigenden Rechtsbehelf Abhilfe im Hinblick auf die Situation zu erlangen, deren Opfer sie sind, und die Fortdauer der gerügten Verletzung zu verhindern.(316) In diesem Zusammenhang empfiehlt der GH dem belangten Staat, die Annahme allgemeiner Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Einerseits müssen solche gesetzt werden, um den Häftlingen Haftbedingungen zu garantieren, die mit Artikel 3, EMRK im Einklang stehen. Dies muss die endgültige Beseitigung der Überbelegung der Gefängnisse mit sich bringen. Diese Maßnahmen können die Neugestaltung der Art der Berechnung der Kapazität von Hafteinrichtungen [...] und die verbesserte Einhaltung dieser Aufnahmekapazität betreffen. Der GH bemerkt auch, dass das Planungsgesetz 2018-2022 [2019-222 vom 23.3.2019] Maßnahmen der Strafrechts- und Strafvollzugspolitik beinhaltet, die positive Auswirkungen auf die Reduktion der Zahl an inhaftierten Personen haben können. Darüber hinaus müsste ein präventiver Rechtsbehelf eingerichtet werden, der es den Häftlingen auf wirksame Weise erlaubt, in Kombination mit dem entschädigenden Rechtsbehelf Abhilfe im Hinblick auf die Situation zu erlangen, deren Opfer sie sind, und die Fortdauer der gerügten Verletzung zu verhindern.
Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK
Zwischen € 4.000,– und € 25.000,– an die Bf. für immateriellen Schaden; € 3.000,– an den 29. Bf. für Kosten und Auslagen (alles einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ananyev u.a./RUS v. 10.1.2012
Torreggiani u.a./I v. 8.1.2013 = NLMR 2013, 6
Neshkov u.a./BG v. 27.1.2015
Yengo/F v. 21.5.2015
Muršic/HR v. 20.10.2016 (GK) = NLMR 2016, 406
Rezmive? u.a./RO v. 25.4.2017
Nikitin u.a./EST v. 29.1.2019
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.1.2020, Bsw. 9671/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 17) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM01812Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021