TE Lvwg Beschluss 2021/4/12 VGW-162/045/4130/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §50

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag vom 14.07.2016 an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien auf Rückgängigmachung der ab 01.01.2016 erfolgten Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente Teil B, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2020, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

1.) Mit Schreiben vom 01.04.2020 legte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien unter Stützung auf die Bestimmung des § 16 Abs. 2 VwGVG die am 18.03.2020 in der Rechtsanwaltskammer Wien eingelangte Säumnisbeschwerde des Herrn Mag. A. B. (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 15.03.2020 zur weiteren Behandlung vor und verwies dabei in einem auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.06.2018, GZ: VGW-162/017/9451/2017, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2018, GZ: Ra 2018/03/0088.

2.) In seiner Säumnisbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem 01.09.2008 eine Berufsunfähigkeitsrente seitens der Rechtsanwaltskammer Wien beziehe, die sich aus einer Basisrente und einer kleinen Zusatzrente zusammensetze. Mit Schreiben vom Juli 2016 habe ihm die C. AG mitgeteilt, dass seine Zusatzrente um rund EUR 60,-/Monat gekürzt werden müsse, weil im Zuge einer Geschäftsplanänderung eine Absenkung des Verrechnungszinses beschlossen worden sei. Da aber im betreffenden Geschäftsplan ausdrücklich angeführt sei, dass die Änderung nicht auf laufende Renten anzuwenden sei und somit offensichtlich ein Irrtum vorliege, habe er sich mit Schreiben vom 28.06.2016 an die hierfür zuständige Behördenstelle, den Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien, gewendet und Widerspruch dagegen erhoben. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.06.2016 habe er auch an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien geschrieben, der ihm mit Schreiben vom 07.07.2016 mitgeteilt habe, dass er nicht zuständig sei, weshalb er sich mit Eingabe vom 14.07.2016 an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit dem Antrag gewendet habe, die angesprochene Pensionskürzung rückgängig zu machen. Nach nunmehr rund 3½ Jahren sei ihm darüber immer noch keine Entscheidung übermittelt worden.

3.) Im Zuge der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, konkret darzulegen, hinsichtlich welchen Antrags die belangte Behörde säumig geworden sei und denselben schriftlich und vollständig in Kopie vorzulegen.

4.) Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2020 aus, dass lediglich seine Zusatzrente Gegenstand des Rechtsstreites sei. Im Jahre 2015 sei es mit Wirkung für das Jahr 2016 zu einer Pensionskürzung gekommen, indem die Berechnungsgrundlagen der Zusatzpension geändert worden seien. Diese, von der Vollversammlung der Rechtsanwälte/innen beschlossene Satzungsänderung, gelte unbestrittenermaßen lediglich für alle aktiven Rechtsanwälte/innen, weshalb auch ausdrücklich im Geschäftsplan ausgeführt werde, dass dieselbe nicht für laufende Renten gelte. Wohl sach- und rechtsirrtümlich habe man ihm mit Schreiben vom Juni 2016 mitgeteilt, dass seine Zusatzpension aufgrund dieser Satzungsänderung entsprechend gekürzt werden müsse, was auch durchgeführt und bis heute nicht geändert worden sei. Er habe sich dann sofort mit Schreiben vom 28.06.2016 an den zuständigen Vizepräsidenten der RAK Wien gewendet und dargelegt, dass es wohl irrtümlich zu einer Pensionskürzung gekommen sei. Zusätzlich habe er mit Schreiben vom 29.06.2016 eine Aufsichtsbeschwerde an den Präsidenten der RAK Wien eingebracht. Der zuständige Vizepräsident der RAK Wien habe bis heute sein Rechtschutzbegehren nicht behandelt und der Präsident der RAK Wien habe ihm hinsichtlich seiner Aufsichtsverpflichtung lediglich mitgeteilt, dass er hierfür nicht zuständig sei, was aber rechtswidrig sei. Sodann habe er sich mit Eingabe vom 14.07.2016 an den eigentlichen Spruchkörper der RAK Wien gewendet, nämlich den Ausschuss, mit dem deutlich erkennbaren Parteiwillen, die vorgenommene Kürzung, die ja schriftlich dokumentiert und rechtswidrig sei, zurückzunehmen und seiner Aufsichtsverpflichtung nachzukommen. Auch dieses Rechtschutzbegehren sei bis heute nicht behandelt worden. Aufgrund dieser völligen Untätigkeit der RAK Wien über zwei Jahre hindurch habe er sich mit Aufsichtsbeschwerde vom 11.08.2019 an den Justizminister … mit der Bitte gewendet, im Rahmen seiner Aufsichtsverpflichtung auf die RAK Wien einzuwirken, die angesprochene Pensionskürzung rückgängig zu machen. Der Justizminister habe ihm mit Note vom 23.08.2019 mitgeteilt, dass einem Aufsichtsverfahren die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde entgegenstünde, was er dann mit Eingabe vom 15.03.2020 an die erstbelangte Behörde auch nachgeholt habe.

5.) In der Rechtssache fand am 03.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich, sowie Herr Dr. D. als Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der gesamte Akteninhalt, insbesondere auch jener des beigeschafften Voraktes VGW-162/017/09451/2017, den Beschwerdeführer betreffend, verlesen.

Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll:

Über Vorhalt meines Antrages bezüglich der Säumigkeit der belangten Behörde gebe ich an, dass ich konkret die Festsetzung meiner Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung B in Höhe von 214,86 Euro ab 01.01.2016 beantrage. Dieser Betrag entspricht jenem, der mit Beschluss der belangten Behörde vom 25.11.2008 festgesetzt wurde.

Wenn mir mein Schreiben vom 28.09.2020 vorgehalten wird, worin im Wesentlichen auf Schriftsätze vom 28.06.2016 an den Vizepräsidenten Herrn Dr. E., vom 29.06.2016 an den Präsidenten Dr. F. und vom 14.07.2016 an die belangte Behörde selbst verwiesen wird und darin ein entsprechender Antrag tatsächlich nicht klar erkennbar ist, gebe ich an, dass ich tatsächlich keine Formalismen einhalten muss sondern mein Parteiwille zu erforschen ist.

Ich bin seit 01.09.2008 Rentner und beziehe eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung Teil A und Teil B. Nur letztere ist Gegenstand dieses Verfahrens und zwar beginnend mit Jänner 2016. Zurzeit beträgt die Rente ca. 123 Euro.

Der Vertreter der belangten Behörde gab Folgendes zu Protokoll:

Ich verweise neuerlich auf das bisherige Vorbringen, insbesondere den Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2017, die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sowie die Entscheidung desselben vom 15.06.2018 mit der heute schon verlesenen Geschäftszahl. Eine gegen dieses Erkenntnis seitens des Beschwerdeführers erhobene Revision wurde seitens des VwGH mit Beschluss zurückgewiesen. Da der Geschäftsplan, der Grundlage einer auf dem Kapitaldeckungsprinzip beruhenden Versorgung, geändert wurde, musste auch die Satzung beginnend mit 01.01.2016 insoweit angepasst werden, als nunmehr keine Mindestberufsunfähigkeitspension mehr vorgesehen ist. Hintergrund dafür ist das seit Jahren bestehende Nullzinsproblem infolge der Finanzkrise 2008, sodass mangels Möglichkeit der Erzielung von Erträgnissen in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des Beschwerdeführers (AVO-Classic) eine Mindestrente nicht mehr zu gewährleisten war. Die Mindestrente war bis zu diesem Zeitpunkt in der jeweiligen Leistungsordnung geregelt bzw. festgesetzt, die von der Plenarversammlung beschlossen wurde und wird.

Wenn ich gefragt werde ob es eine Übergangsbestimmung gegeben hat, so gebe ich an, dass ich mir das nicht vorstellen kann, da die Höhe der Mindestberufsunfähigkeitspension auch vom Verrechnungszins abhängig ist.

Über Vorhalt der Bestimmung des § 21 Abs 6 der Satzung Teil B 2016 gebe ich an, dass es sich tatsächlich um eine entsprechende Übergangsbestimmung handelt; mir ist kein Antrag des Beschwerdeführers auf Beibehaltung der bisher auf ihn anzuwendenden Regeln bekannt. Zur konkreten Ausgestaltung dieser Bestimmung kann und möchte ich im Moment keine Angaben machen.

Über Vorhalt des Geschäftsplanes zur Zusatzpension Teil B mit Wirkung vom 01.01.2016 Punkt 2. Zinsfuß, wonach derselbe am 01.01.2016 auf 1,5 % per anno gesenkt wurde und keine Verpflichtung zur Anpassung von laufenden Renten bestehe, gebe ich an, dass dies insoweit relevant ist, als dies dem Beirat die Möglichkeit eröffnet, die Zinssenkung lediglich auf künftig anfallende Renten zu beschränken oder eben auf alle Renten, insbesondere auch die laufenden Renten anzuwenden. Diesbezüglich wird das versicherungstechnische Ergebnis herangezogen, in das neben dem Veranlagungsergebnis Umstände wie Langlebigkeit, Prognose über die Anzahl der Hinterbliebenen und das Risiko der Berufsunfähigkeit einfließen.

Wenn ich nach einem Grund gefragt werde, warum dem Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2015 nicht die ihm zustehende Mindestberufsunfähigkeitsrente gewährt wurde sondern ein deutlich geringerer Betrag, gebe ich an, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Rente durch die C. AG zwar nach versicherungsmathematischen Prinzipien bzw. Grundsätzen und dem Geschäftsplan richtig berechnet war, letztlich aber mit den entsprechenden Bestimmungen in der Satzung nicht vereinbar war, wo ganz konkret die Berechnung der Mindestberufsunfähigkeitspension dargelegt ist und durch die Leistungsordnung der Höhe nach konkretisiert wurde.

Wenn ich gefragt werde, ob die Absenkung der Berufsunfähigkeitsrente Teil B von laut Bescheid vom 28.03.2017 227,57 Euro pro Monat im Jahr 2015 auf 128,99 Euro ab 01.01.2016 alleine durch die eingeflossene Absenkung des Zinsfußes von 3 auf 1,5 % erklärbar wäre gebe ich an, dass dies durch einen sachkundigen Mitarbeiter der C. AG erläutert werden müsste.

Der Geschäftsplan wird grundsätzlich durch unseren Dienstleister C. AG vorbereitet und dann durch einen Versicherungsaktuar überprüft. Dieser ist die G. AG. Die Überprüfung bezieht sich auf die Richtigkeit des Geschäftsplans nach den aktuarischen (versicherungsmathematischen) Regeln. Letztlich wird dann der Geschäftsplan durch den Beirat beschlossen und kann dabei auch noch Ermessensentscheidungen treffen.

Befragt vom Beschwerdeführer gab der Vertreter der belangten Behörde an:

Wenn ich gefragt werde, ob mir allenfalls ein vergleichbarer Fall wie der gegenständliche bekannt ist, gebe ich an, dass ich das nicht weiß, weil ich nur mit dem verfahrensgegenständlichen Fall und dem Vorverfahren vertraut bin. Grundsätzlich ist aber bei gleichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass auch die Renten anderer Kollegen gekürzt wurden.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor:

Ich bestreite grundsätzlich die seitens des Vertreters der belangten Behörde hier dargelegte Vorgangsweise bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitspension und beantrage die Befragung von Frau Mag. H. I. von der C. AG als Zeugin zum Beweis dafür, dass es keinen vergleichbaren Fall zu meinem bezüglich der von mir bekämpften Rentenkürzung gibt.

Überdies weise ich darauf hin, dass die hier schon angesprochene Übergangsregelung in der Bestimmung des § 21 Abs 6 der Satzung Teil B Zusatzpension 2016 nur für aktive Kollegen gegolten hat. Tatsächlich gibt es heute noch Kollegen, die sich für diese Regelung entschieden haben. Ich habe zwar keinen konkreten Antrag gestellt im Sinne dieser Bestimmung, aber schon vor dem 30.11.2015 einen Schriftverkehr mit der belangten Behörde geführt, in dem ich die Mindestrentenregelung für mich in Anspruch genommen habe.

Ich weise neuerlich darauf hin, dass für mich bezüglich meiner Versorgung die Rechtslage 01.09.2008 gilt, dabei handelt es sich um den Tag, an dem ich aus der Kammer ausgeschieden bin.

Dazu der Vertreter der belangten Behörde:

Soweit der Beschwerdeführer allenfalls ein unrechtmäßiges Verhalten der belangte Behörde releviert, wird dasselbe ausdrücklich bestritten. Was den angeblichen Antrag des Beschwerdeführers nach § 21 Abs 6 der Satzung B 2016 betrifft, verweise ich auf den ebenfalls schon angesprochenen Bescheid vom 28.03.2017, worin festgehalten ist, dass sich der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 09.12.2015 an die RAK Wien gewandt hat, sohin jedenfalls außerhalb der zitierten Frist.

Beide Parteien haben auf die sofortige Verkündung der Entscheidung verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

6.) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Einsichtnahme in die bezughabenden Akten, insbesondere den hg. Vorakt VGW-162/017/09451/2017, steht folgender Verfahrensgang und folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

6.1) Aufgrund seines Antrages vom 25.08.2008 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung VI, vom 25.11.2008, eine Berufsunfähigkeitsrente, vorläufig befristet bis 31.08.2009, iHv monatlich Brutto EUR 214,84 zuerkannt. Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom Juni 2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer auf die ungünstige Entwicklung auf den Finanzmärkten hingewiesen und darüber aufgeklärt, dass ab 01.01.2009 eine Umstellung auf die neuen Sterbetafeln der Aktuarvereinigung Österreichs vorgenommen werde. Weiters werde der Rechnungszinssatz von 4 % auf 3 % abgesenkt und sei dieser nun Grundlage für die Prognose der Rechnung. Aufgrund dieser unvermeidlichen Maßnahmen komme es zu einer Leistungsreduktion.

6.2) Mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung VI, vom 02.06.2009 wurde die Berufsunfähigkeitsrente des nunmehrigen Beschwerdeführers aus der Versorgungseinrichtung der RAK-Wien, Teil B, aufgrund des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2008 ab 01.07.2009 neu mit EUR 170,51 festgesetzt.

6.3) Mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung VI, vom 03.11.2009 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 04.08.2009 stattgegeben und die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 170,51 ab 01.09.2009 nunmehr dauernd gewährt.

6.4) Mit Schreiben vom 16.11.2015 teilt der Beschwerdeführer den „Damen und Herren der Geschäftsführung“ der C. AG mit, dass er seit dem 01.09.2008 eine dauernde Invaliditätspension beziehe, deren Teil B mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien auf der Grundlage entsprechender Berechnungen der C. AG mit damalig EUR 170,51 pro Monat festgesetzt worden sei. Diese Berechnung seiner Invaliditätspension erachte er aber deswegen bemerkenswert, weil er lediglich ein paar Monate vorher, im Juli 2008, von der C. AG mitgeteilt bekommen habe, dass er im Falle der Invalidität mit einer Invaliditätsrente in der Höhe von jährlich rund EUR 3.500 rechnen könne. Nun habe er im Zusammenhang mit einem allfälligen Wechsel der Veranlagungsgruppe (Versorgungsgruppe) – seine Invaliditätsrente werde jährlich gekürzt, weil der Verrechnungszins von 3 % nicht mehr dem nunmehrigen Finanzmarkt entspreche - von einem Bankmitarbeiter erfahren, dass die von ihm gewählte Versorgungsgruppe AVO Classic auf einer hundertprozentigen Kapitalsicherheit aufgebaut sei und lediglich die anderen Fonds, nämlich AVO 30 und AVO 50 aufgrund der einsetzenden Bankenkrise einen Kurssturz zu verzeichnen gehabt hätten. Er frage daher an, ob die damaligen Berechnungen der C. AG falsch gewesen seien, oder der Rechtsanwaltskammer Wien im Rahmen der Bescheiderlassung ein Fehler unterlaufen sei. Im ersteren Falle mögen ihm die richtigen Berechnungen übermittelt werden, sodass er mit der Rechtsanwaltskammer Wien in Verbindung treten könne.

6.5) Mit Schreiben vom 09.12.2015 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer sein an die „Damen und Herren der Geschäftsführung der C. AG“ gerichtetes Schreiben vom 16.11.2015 an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien, Dr. J. F., mit dem Hinweis, dass ihm seitens der C. AG bis heute nicht geantwortet worden sei und er ihn daher ersuche, sich in seiner Funktion als Präsident der RAK Wien mit der genannten Firma in Verbindung zu setzen und diese anzuleiten, ihm seinen Brief zu beantworten und ihm die bezughabenden Unterlagen und Berechnungen zu übermitteln. Er sei seit dem 1. September 2008 nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien, so dass die nach seiner Pensionierung durchgeführten Satzungs- und Geschäftsplanänderungen seiner Rechtsmeinung nach für ihn nur gelten könnten, soweit diese Änderungsmöglichkeiten zu seinem Nachteil bereits durch die Satzungs- und Geschäftsplanlage zum 01.09.2008 normiert gewesen seien, wobei sich diese Frage aus den ihm bisher zugegangenen Unterlagen der RAK Wien nicht beantworten lasse. Eine Nachschau in die für ihn mit Stichtag 01.09.2008 in Geltung gewesene Satzungs- und Geschäftsplanlage habe aber ergeben, dass dort nicht festgehalten werde, dass etwaige Änderungen zu seinem Nachteil in Zukunft für bereits emeritierte Rechtsanwälte gelten sollten, mit Ausnahme der in den beiden Beschlüssen von 2009 angeführten Anpassungen, wenn das vorgesehene Planungsziel von 3 % nicht erreicht werde, was bisher jährlich auch so geschehen sei. Bestimmungen, durch welche es einer pensionsauszahlenden Stelle erlaubt werde, in bestehende Pensionen zum Nachteil des Leistungsbeziehers einzugreifen, würden verfassungsrechtlich niemals halten, es sei denn, dass diese Änderungsmöglichkeiten durch die Rechtslage zum Pensionsstichtag gegeben gewesen seien. Er ersuche daher höflich, diese Rechtsfrage dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien zur Beschlussfassung vorzulegen und, wenn sich eine Änderung zu seinem Vorteil ergebe, die bisherigen Pensionsbescheide zu beheben und mit Wirkung vom 1.9.2008 neu zu bemessen. Diese Rechtsfrage sei auch deshalb zu klären, weil bereits demnächst ohnehin mit der Herausgabe einer neuen Sterbetafel zu rechnen sei und auch der Verrechnungszins wahrscheinlich erst in der Höhe von einem Prozent finanzmarktgerecht sein werde.

6.6) Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung der C. AG vom 20.11.2015 samt Beilagen übermittelt. In dieser wird festgehalten, dass die Behauptung, dass eine Ungleichheit gegenüber der Kontonachricht 2007 zur tatsächlichen Leistungsberechnung per 01.09.2008 aufgrund der Kapitalerhaltgarantie des AVO Classic nicht möglich sei, nicht mit der Leistungsberechnung in Zusammenhang gebracht werden könne. Mit Bescheid vom 25.11.2008 sei eine befristete Berufsunfähigkeitsrente iHv EUR 214,84 festgesetzt und darin festgehalten worden, dass sich die Berufsunfähigkeitsrente der Folgejahre nach § 4 der Satzung bestimme und den Veranlagungsergebnissen und versicherungstechnischen Ergebnissen anzupassen sei. Die Mindestberufsunfähigkeitsrente reduziere sich im Falle einer Ermäßigung des jährlichen Beitrages oder einer Befreiung im Jahr des Anfalls oder in einem oder mehreren dem Anfall vorhergehenden Jahr(en) auf den Prozentsatz der Mindestberufsunfähigkeitsrente, der dem Prozentsatz des durchschnittlichen bezahlten Jahresbeitrages im Verhältnis zum Durchschnitt der nicht ermäßigten Jahresbeiträge entspreche. Im Jahr 2009 hätten die Leistungen sämtlicher Leistungsbezieher gekürzt werden müssen, wobei sich die Kürzung aus dem Veranlagungsergebnis 2008, der Umstellung der Rechnungsgrundlagen und der Absenkung des Rechnungszinssatzes ergeben habe. Mit Bescheid vom 03.11.2009 sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Berufsunfähigkeitsrente iHv EUR 170,51 dauerhaft gewährt und zugleich festgehalten worden, dass sich die Rente der Folgejahre nach § 4 der Satzung bestimme und entsprechend den Veranlagungs- und versicherungstechnischen Ergebnissen anzupassen sei. Sämtliche Bescheide seien rechtskräftig.

6.7) Mit Schreiben vom 14.12.2015 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien mit, dass ihm nunmehr die erbetene Mitteilung der C. AG zugegangen sei. Darin werde ausgeführt, dass die Kontonachricht zum 31.12.2007 noch eine hochgerechnete Berufsunfähigkeitsrente aufgewiesen habe und der in seinem Brief vom 09.12.2015 angesprochene Unterschied sich dadurch erkläre, dass diese gemäß § 4 Abs. 5 der für ihn geltenden Satzung 2006 entsprechend gekürzt worden sei, weil seine Beiträge im Anfallsjahr und den Vorjahren gemäßigt gewesen seien, dies aber mit der geltenden Satzung nicht in Einklang zu bringen sei, weil nicht die nach § 4 Abs. 5 der Satzung/2006 errechnete Berufsunfähigkeitspension zu kürzen gewesen wäre, sondern „die Mindest-Pension“, die aber in der für ihn gültigen Leistungsordnung 2008 mit EUR 6.104,52 (Eintrittsjahr, 39 Jahre) festgesetzt worden sei. Er leite daraus ab, dass die genannte Firma nach dem klaren Satzungs-Wortlaut/2006 seine Zusatzpension aus dem angesparten Kapital errechnen hätte müssen und diese um den rückversicherten Teil zu ergänzen gehabt hätte, dies unter Annahme eines Rechnungszinses von 4 % und unter Zugrundelegung der damals gültigen Rententafeln AVÖ 1996R. Dem wäre der Mindestpensionsbeitrag iHv EUR 6.104,52 p.A. gegenüberzustellen und um jenen Prozentsatz zu kürzen gewesen, der sich aus dem Verhältnis der ermäßigten Beitragsjahre zu den nicht ermäßigten Beitragsjahren ergebe. Wenn der so errechnete Mindestpensionsbetrag höher gewesen wäre als der ersterrechnete Betrag, dann wäre der Mindestpensionsbetrag festzusetzen gewesen, ansonsten der ersterrechnete Betrag. Der Präsident möge die C. AG auf diesen Berechnungsfehler hinweisen und eine satzungsgemäße und nachvollziehbare Berechnung einfordern, den vorliegenden Bescheid vom 25.11.2008 – nach Feststellung dessen Rechtskraft - beheben und die Zusatzpension neu festsetzen, sofern sich daraus für ihn ein Vorteil ergebe. Sodann wäre die so errechnete Pension nach den Geschäftsergebnissen der Folgejahre neu festzusetzen, aber nur, wenn der Verrechnungszins in der Höhe von 4 % nicht erreicht werde, was in den letzten fünf Jahren tatsächlich auch so passiert sei, nicht aber durch Satzungsbeschluss der Rechtsanwaltskammer Wien.

6.8) In einem weiteren an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien, Dr. J. F., gerichteten Schreiben vom 05.02.2016 ersucht der nunmehrige Beschwerdeführer die Berechnung seiner Zusatzpension der C. AG zu entziehen und dieselbe selbst vorzunehmen. Ihm sei nunmehr mitgeteilt worden, dass seine Zusatzpension ausschließlich über die Mindestpensionsregelung berechnet hätte werden müssen, weil der so errechnete Betrag bei weitem höher sei als der, der sich aus dem auf seinem Konto erliegen Gesamtguthaben errechne. In der Bescheidvorfertigung vom 26.11.2008, die ihm nie zugestellt worden sei, finde sich noch die Wortfolge im vorletzten Satz… und der Mindestpensionsregelung gemäß § 4 der Satzung……, wohingegen im ihm erstmals zugestellten Bescheid vom 02.06.2009 aber genau diese Wortfolge nicht mehr enthalten sei, weshalb der genannten Firma zumindest objektiv eine wissentliche Falschberechnung zum Nachteil seiner Person vorgeworfen werden müsse, die sich insbesondere auch dadurch erhärte, weil in der nunmehr vorliegenden Stellungnahme vom 20.11.2015 ganz augenscheinlich versucht werde, die damalige Minderberechnung seiner Zusatzrente zu verheimlichen. Da aber die C. AG im Namen der Rechtsanwaltskammer Wien tätig werde und gleichsam deren Erfüllungsgehilfe sei, erlaube er sich seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Rechtsanwaltskammer Wien geltend zu machen, und zwar an zu wenig ausbezahlter monatliche Rente bis einschließlich Februar 2016 einen Betrag von EUR 16.892,74 samt Verzugszinsen in der Höhe von EUR 2.463,41. Darüber hinaus ersuche er, seine Zusatzpension ab 01.03.2016 durch die Abteilung VI der Rechtsanwaltskammer Wien in der richtigen Höhe neu zu bemessen und ihm jedenfalls ab März 2016 seine richtige (wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich) Rente zur Auszahlung zu bringen. Dem diesem Schreiben beigelegten Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer offensichtlich einen Betrag in Höhe von EUR 331,18 Brutto/Monat beginnen mit 01.09.2008 als „richtige Rente“ erachtet.

6.9) Mit Schreiben vom 11.05.2016 teilte die Rechtsanwaltskammer Wien dem Beschwerdeführer mit, dass sein Schreiben vom 05.02.2016 geprüft worden sei. Die darin enthaltenen Berechnungen würden nicht den in der Satzung vorgesehenen Leistungsansprüchen entsprechen. Tatsächlich bestünden keinerlei Rückstände aufgrund unrichtiger Berechnungen der Berufsunfähigkeitsrente. Diesem Schreiben ist eine neuerliche Stellungnahme der C. AG vom 25.03.2016 beigeschlossen, in der im Wesentlichen auf jene vom 20.11.2015 verwiesen und die Berechnung der bisher dem Beschwerdeführer gewährten Berufsunfähigkeitsrente erneut dargelegt und erläutert wird.

6.10) Mit Schreiben vom 21.05.2016 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer gegen „den Entscheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11.05.2016 Vorstellung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien“ und erklärte den gesamten Inhalt seiner Anträge vom 09.12.2015, 14.12.2015 und 05.02.2016 zum Inhalt derselben. Dass das angeführte Schreiben nicht mit Bescheid/Beschluss oder ähnlichem übertitelt sei, schade nicht, weil es lediglich darauf ankomme, dass dieser von der zuständigen Behörde stamme und über ein schwebendes Rechtsverhältnis endgültig normativ abgesprochen werde.

6.11) Mit Schreiben der C. AG vom Juni 2016 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine monatliche Rente ab 01.01.2016 brutto EUR 128,99 betrage. Die Leistungskürzung im Ausmaß von 18,3% sei darauf zurückzuführen, dass das Veranlagungsergebnis 2015 im AVO Classic mit 0,19% unter dem bisherigen Rechnungszins von 3% gelegen sei und im Beirat im Rahmen der Sitzung vom 28.1.2015 im Zuge der Geschäftsplanänderung eine Absenkung des Rechnungszinses von 3% auf 1,5% beschlossen worden sei; dies infolge der eingetretenen Niedrigzinsphase auf den Finanzmärkten.

6.12) Dies nahm der nunmehrige Beschwerdeführer zum Anlass, in einem an den Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien, Herrn Dr. J. E., gerichteten Brief vom 28.06.2016 darauf hinzuweisen, dass nur ein Missverständnis vorliegen könne, weil der Beirat im derzeit gültigen Geschäftsplan/2010 bei der damaligen Senkung des Verrechnungszinses auf 3% selbst ausgeführt habe, dass eine Verpflichtung zur Anpassung von laufenden Renten nicht bestehe. Auch sei ihm kein Beschluss der Abteilung VI zugestellt worden, ohne einen solchen die angedachte Kürzung seiner Rente jedenfalls unzulässig sei. Der Herr Vizepräsident wolle der C. AG mitteilen, dass diese nicht befugt sei, in seinen Rechtsbestand einzugreifen, indem sie ihm Kürzungen aufgrund angeblich geänderter Geschäftspläne androhe. Sie sei lediglich befugt, Ausgleichungen aufgrund der Prüfungsergebnisse durchzuführen, wie dies in den derzeit noch gültigen Beschlüssen ersichtlich und von diesen auch rechtlich gedeckt sei. Er weise den Herrn Vizepräsidenten auch darauf hin, dass auch er nicht befugt sei, seine Rente eigenmächtig, willkürlich und ohne bekämpfbaren Beschluss der Abteilung VI der Rechtsanwaltskammer Wien zu kürzen, schon gar nicht rückwirkend. Dies würde jeder Rechtsstaatlichkeit widersprechen und wäre ein massiver Eingriff in seinen Rechtsbestand.

6.13) In einem weiteren Brief vom 29.06.2016 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens der C. AG vom Juni 2016 auch dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien, Dr. J. F., zur Kenntnis und wies darauf hin, dass im betreffenden Geschäftsplan/2015 unmissverständlich ausgeführt werde, dass eine Verpflichtung zur Anpassung laufender Renten nicht bestehe und die C. AG lediglich befugt sei, eine Angleichung aufgrund des Jahres-Prüfungsergebnisses vorzunehmen, nicht aber seinen Pensionsbescheid der Rechtsanwaltskammer Wien einer rechtswidrigen Änderung zuzuführen. Dies habe er mit Schreiben vom 28.06.2016 auch dem Herrn Vizepräsidenten Dr. E. mitgeteilt. Er ersuche daher, den Herrn Vizepräsidenten Dr. E. anzuleiten, ihm seine ungekürzte Rente auszubezahlen und zwar unter Hinweis auf den zitierten Geschäftsplan 2015, nach dem eine Verpflichtung zur Anpassung laufender Renten nicht bestehe.

6.14) Mit Schreiben vom 07.07.2016 teilte der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass sein Schreiben vom 29.06.2016 nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet sei.

6.15) Mit Schreiben vom 14.07.2016 erstattete der nunmehrige Beschwerdeführer eine Missstandsanzeige an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien und fasste darin den Inhalt seiner Schreiben, beginnend mit 09.12.2015, zusammen. Letztendlich regte der nunmehrige Beschwerdeführer an, der Ausschuss möge den von ihm aufgezeigten Missstand feststellen und den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien beauftragen, den rechtsrichtigen Zustand herzustellen, die von ihm berechnete Nachzahlung zu leisten und ihm ab August 2016 den richtigen Rentenbetrag auszuzahlen.

6.16) Mit Schreiben vom 27.10.2016 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Rechtsanwaltskammer Wien beim damaligen Justizminister ein.

6.17) Mit Schreiben vom 06.05.2017 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer wegen verschuldeter Säumigkeit des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien Säumnisbeschwerde an das (Landes)Verwaltungsgericht Wien. Im Jahre 2015 sei offenkundig geworden, dass seine mit EUR 170,51 pro Monat festgesetzte Berufsunfähigkeitsrente Teil B von der Rechtsanwaltskammer Wien falsch berechnet worden sei, weshalb er mit Anträgen vom 09.12.2015, 10.12.2015, 14.12.2015 und 05.02.2016 die Neuberechnung und die Nachzahlung bisher vorenthaltener Rententeile beantragt habe. Über diese Anträge habe die Abteilung VI der Rechtsanwaltskammer Wien mit Entscheid vom 11.05.2016 abschlägig entschieden. Dagegen habe er mit Schriftsatz vom 21.05.2016 Vorstellung an die belangte Behörde ergriffen, worüber bis heute nicht entschieden worden sei.

6.18) Mit Bescheid vom 28.03.2017 gab der Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien der „Vorstellung“ des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21.05.2016 auf Nachzahlung der Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien iHv EUR 19.356,41 zwischen 01.09.2008 bis einschließlich 29.02.2016 gemäß § 4 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B im Ausmaß von EUR 5.850,77 statt und setzte die Berufsunfähigkeitsrente nach Abzug der Verwaltungskosten vom 01.09.2008 bis 31.12.2008 mit EUR 222,23 monatlich, vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 mit EUR 227,45 monatlich, vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 mit EUR 227,54 monatlich, vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 mit EUR 227,56 monatlich, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 227,58 monatlich, vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 227,58 monatlich, vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 227,58 monatlich und vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit EUR 227,59 monatlich fest. Das Mehrbegehren von EUR 13.505,64 wurde unter Spruchpunkt 2.) gemäß § 4 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B abgewiesen. Zu Spruchpunkt 3.) wurde der Antrag auf Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ab 01.03.2016 auf EUR 4.636,53 p.a. abgewiesen.

6.19) Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

6.20) Mit Erkenntnis vom 15.06.2018, GZ: VGW-162/017/09451/2017, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

6.21) Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018, Ra 2018/03/0088, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren hinsichtlich der Revision des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.06.2018 mit Beschluss ein. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Revisionswerber einem mit verfahrensleitender Anordnung vom 03.08.2018 erteilten Mängelbehebungsauftrag, die von ihm selbst verfasste Revision binnen sechs Wochen durch einen Bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einbringen zu lassen, nicht entsprochen habe.

7) Rechtslage:

§ 50 Rechtsanwaltsordnung – RAO - lautet:

§ 50. (1) Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

         1.       Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters.

         1a.      Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) zu erfolgen; § 1494 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.

         2.       Voraussetzungen für den Anspruch sind

         a)       im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b getroffenen Regelung die auf die Dauer der Befreiung entfallende Beitragszeit ungekürzt erworben wird; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;

         b)       im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a maßgeblichen Altersgrenzen;

ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat;

         c)       im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung

         aa)      der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;

         bb)      bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht;

         cc)      der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste;

         d)       im Fall der Witwen-(Witwer-)Versorgung, dass die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters geschlossen worden ist, es sei denn, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters aufrecht war und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre aufrecht bestanden hat und der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 20 Jahre beträgt oder dass der Ehe Kinder entstammen;

         e)       im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass

         aa)      der verstorbene Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen,

         bb)      die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und

         cc)      der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

         3.       Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

         4.       Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.

         5.       Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.

         6.       In der Satzung kann vorgesehen werden, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können.

(3) In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.

(3a) Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der Satzung zu regeln.

(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.

(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.

§ 4 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Rechtsanwaltskammer Wien (Fassung vor 2015) lautet:

(1)    Berufsunfähigkeitsrenten werden bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 3 und 4 sowie § 7 Abs 1 bis 5 Satzung Teil A jenen Rechtsanwälten gewährt, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet haben. Die Abgabe der Verzichtserklärung mit Wirksamkeit für den Fall der Feststellung der Berufsunfähigkeit ist möglich.

(1a)  Rechtsanwälte haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach Abs 1 weiter nur unter der Voraussetzung, dass weder im Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit noch im Zeitpunkt der Antragstellung die Befreiung nach § 12 Abs 6 in Anspruch genommen worden ist. Diese Bestimmung geht der Bestimmung des Abs 5 vor.

(2)    Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet die Rechtsanwaltskammer, allenfalls unter Bedachtnahme auf von ihr eingeholte Gutachten von ihr bestellter Vertrauensärzte. Die Kosten der Begutachtung sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen.

(3)    Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kontrolluntersuchung durch den Vertrauensarzt zu unterziehen. Wenn und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den Rentenbezug. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Kontrolluntersuchung auf andere Weise entzieht.

(4)    Ein gleichzeitiger Bezug einer Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente ist

unzulässig.

(5)    Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich wie folgt:

Die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsversorgung auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsergebnisse werden durch Anwendung des altersentsprechenden Verrentungsfaktors in eine lebenslange Rente umgewandelt.

Dieser Teil der Berufsunfähigkeitsrente wird um den gemäß Geschäftsplan errechneten rückversicherten Teil ergänzt. Die Ergänzung erfolgt nur bis zum Erreichen der in der Leistungsordnung vorgesehenen Mindest-Berufsunfähigkeitsrente, die bezogen auf das Eintrittsalter des Rechtsanwaltes errechnet wird.

Im Falle der Wiedereintragung eines Rechtsanwaltes ist für die Ermittlung des Eintrittsalters maßgeblich,

a) das Datum der Ersteintragung, wenn der Rechtsanwalt ab dem Erlöschen der Rechtsanwaltschaft bis zur Wiedereintragung eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen

hat;

b) das um jenen Zeitraum, in welchem der Rechtsanwalt nicht in die Liste der Rechtsanwälte oder der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen

war und auch keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat, verschobene Datum der

Ersteintragung, wenn der Kontostand des Rechtsanwaltes nicht gemäß § 14 Abs 2

übertragen wurde oder der Rechtsanwalt nicht gemäß § 14 Abs 3 abgefunden wurde;

c) das Datum der Wiedereintragung in allen anderen Fällen.

Die Mindest-Berufsunfähigkeitsrente reduziert sich im Falle einer Ermäßigung des jährlichen Beitrages oder einer Befreiung im Jahre des Anfallens der Berufsunfähigkeitsrente oder in einem oder mehreren dem Anfall der Berufsunfähigkeitsrente vorhergehenden Jahr(en) auf den Prozentsatz der Mindest-Berufsunfähigkeitsrente, der dem Prozentsatz des durchschnittlich bezahlten Jahresbeitrages im Verhältnis zum Durchschnitt der nicht ermäßigten Jahresbeiträge entspricht.

Im Falle eines Nachkaufes von Versicherungszeiten sind diese entsprechend den erfolgten Einzahlungen zu berücksichtigen.

(5a)  Für Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist die Berufsunfähigkeitsrente abweichend von Abs 5 nach den für die Altersrente nach § 3 geltenden Bestimmungen zu berechnen. Bei Anwendung dieser Bestimmung gilt § 3 Abs 1, zweiter Satz, nicht.

(6)    Die Witwe/der Witwer nach einem Berufsunfähigen erhält 60 % der direkten Rente. Halbwaisen erhalten 10 %, Vollwaisen 20 % der direkten Rente. Für die Anspruchsberechtigung gelten die §§ 8 und 9 der Satzung Teil A.

(7)    Die Anpassung der Renten erfolgt jeweils auf Grund der Veranlagungsergebnisse des Vorjahres.

§ 4 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Rechtsanwaltskammer Wien in der Fassung 2015 lautet:

(1)    Berufsunfähigkeitsrenten werden bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 3 und 4 sowie § 7 Abs 1 bis 5 Satzung Teil A jenen Rechtsanwälten gewährt, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet haben. Die Abgabe der Verzichtserklärung mit Wirksamkeit für den Fall der Feststellung der Berufsunfähigkeit ist möglich.

(1a)  Rechtsanwälte haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach Abs 1 weiter nur unter der Voraussetzung, dass weder im Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit noch im Zeitpunkt der Antragstellung die Befreiung nach § 12 Abs 6 in Anspruch genommen worden ist. Diese Bestimmung geht der Bestimmung des Abs 5 vor.

(2)    Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet die Rechtsanwaltskammer, allenfalls unter Bedachtnahme auf von ihr eingeholte Gutachten von ihr bestellter Vertrauensärzte. Die Kosten der Begutachtung sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen.

(3)    Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kontrolluntersuchung durch den Vertrauensarzt zu unterziehen. Wenn und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den Rentenbezug. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Kontrolluntersuchung auf andere Weise entzieht.

(4)    Ein gleichzeitiger Bezug einer Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente ist unzulässig.

(5)    Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich wie folgt:

       Die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente auf dem Konto des Rechtsanwalts verbuchten Beträge werden um ein altersabhängiges Risikokapital erhöht und durch Anwendung des altersentsprechenden Verrentungsfaktors in eine lebenslange Rente umgewandelt.

       

       Das altersabhängige Risikokapital wird bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres zugerechnet. Es errechnet sich gemäß Geschäftsplan ausgehend von 7.000 Euro multipliziert mit der Differenz aus dem 59. Lebensjahr und dem Alter im Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Der Betrag von 7.000 Euro erhöht sich ab dem Jahr 2017 jährlich um 2,5 %.

       Hat der Rechtsanwalt jemals eine Ermäßigung gemäß § 12 Abs 4 in Anspruch genommen, wird das Risikokapital um jenen Prozentsatz gemindert, in dem die tatsächlich geleisteten Jahresbeiträge unter dem Durchschnitt der nicht geminderten Jahresbeiträge gelegen haben.

(5a)  Für Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist die Berufsunfähigkeitsrente abweichend von Abs 5 nach den für die Altersrente nach § 3 geltenden Bestimmungen zu berechnen. Bei Anwendung dieser Bestimmung gilt § 3 Abs 1 zweiter Satz nicht.

(6)    Die Witwe/der Witwer nach einem Berufsunfähigen erhält 60 % der direkten Rente. Halbwaisen erhalten 10 %, Vollwaisen 20 % der direkten Rente. Für die Anspruchsberechtigung gelten die §§ 8 und 9 der Satzung Teil A.

(7)    Die Anpassung der Renten erfolgt jeweils auf Grund der Veranlagungsergebnisse des Vorjahres.

§ 11 – Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Zusatzleistung erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Berechnung der Leistungen ist im Geschäftsplan festgehalten.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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