TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/21 VGW-242/023/7082/2020/A

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7
WMG §8
WMG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Frau Mag. D. E., p.A. F. Erwachsenenvertretung, …, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ..., vom 21.04.2020, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2020/...1-001, mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF auf Grund der Anträge vom 13.09.2019 sowie vom 01.10.2019 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) zuerkannt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass für die Monate September 2019 bis einschließlich Dezember 2019 sowie April 2020 und Mai 2020 kein Anspruch auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung besteht. Für Jänner 2020 wird hingegen Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 26,39, für Februar 2020 in der Höhe von EUR 52,50 und für März 2020 in der Höhe von EUR 44,77 zuerkannt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2020/...1-001 an die nunmehrige Beschwerdeführerin nachstehenden, mit 21. April 2020 datierten, Bescheid:

„Sehr geehrte Antragstellerin,

sehr geehrter Antragsteller,

auf Grund Ihrer Anträge vom 13.09.2019 sowie vom 1.10.2019 wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) - laut Tabelle zuerkannt.

Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.

Die zuerkannte Leistung beträgt:

Zeitraum                            Spruchpunkt DLU/GDW

13.09.2019 - 30.09.2019       EUR 0,00

01.10.2019 - 31.10.2010       EUR 278,49

01.11.2019 - 30.11.2019       EUR 104,74

01.12.2019 - 31.12.2019       EUR 112,47

01.01.2020 - 31.01.2020       EUR 0,00

01.02.2020 - 29.02.2020       EUR 0,00

01.03.2020 - 31.03.2020       EUR 0,00

01.04.2020 - 30.04.2020       EUR 0,00

01.05.2020 - 31.05.2020       EUR 0,00

Rechtsgrundlagen:

§§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin beziehe Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von EUR 7,73 täglich, zusätzlich beziehe sie Alimente für volljährige Kinder in der Höhe von EUR 283,-- monatlich. Ihr Lebensgefährte, Herr G. H., habe bis 31. Dezember 2019 Invaliditätspension in der Höhe von EUR 885,47 bezogen, seit 1. Jänner 2020 betrage diese Leistung EUR 917,35. Für die gemeinsame Wohnung sei eine Bruttomiete in der Höhe von EUR 448,36 zu entrichten, für den Zeitraum zwischen 1. September 2019 und 31. Jänner 2020 sei Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 125,03 bezogen worden, seit 1. Februar 2020 betrage diese Leistung EUR 105,68.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin durch ihre Sachwalterin auszugsweise nachstehendes aus:

„Frau A. B. lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Herrn H. in einer Wohnung. Die Miete beträgt € 448,36. Frau B. bezieht Notstandshilfe vom AMS in Höhe von € 7,73 tgl. und Unterhalt in Höhe von € 283,-- monatlich.

Frau B. befindet sich seit ihrem 18. Lebensjahr in psychotherapeutischer Behandlung bei der Psychotherapeutin, Mag. I.. Sie hat regelmäßige Termine bei der Neurologin Dr. J. und nimmt seit mehreren Jahren Seroquel und Risperidon ein, da in der Vergangenheit ein psychotisches Zustandsbild mit Stimmenhören aufgetreten ist. Diagnostiziert ist bei der Beschwerdeführerin eine geistige Behinderung, sie hat mehrere Arbeitsversuche in der Vergangenheit gestartet, jedoch äußert sich ihre Überforderung in häufigen Krankenstände mit Übelkeit, Durchfall, Erbrechen und ist sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung daher nicht in der Lage einer Tätigkeit am 1. Arbeitsmarkt nachzukommen und besteht bei ihr daher eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Sie bezieht zudem erhöhte Familienbeihilfe, befristet bis 8/2021, der Grad der Behinderung wurde daher jedenfalls mit 50 v.H. festgestellt. Aufgrund mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit bezieht Frau B. Unterhalt von ihrem Vater in Höhe € 283,-- monatlich. Bereits am 06.03.2020 wurde daher die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit beim AMS beantragt. Durch die Coronakrise ist jedoch ein Untersuchungstermin bislang nicht zustande gekommen.

Der Lebensgefährte Herr H. ist aufgrund seiner Behinderung auf Dauer erwerbsunfähig. Er bezieht eine Invaliditätspension in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende von € 885,47 (2019) bzw. € 917,35 (2020).

Nach dem Konzept des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) haben grundsätzlich nur solche Personen Anspruch auf Mindestsicherung, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 dieses Gesetzes erfüllen. Insbesondere müssen volljährige Personen, um in den Genuss der Wiener Mindestsicherung kommen zu können, die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken können.

Diese Personen werden durch das Gesetz nach bestimmten Kriterien als Bedarfsgemeinschaft definiert, wobei die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach den Regelungen des § 7 Abs. 2 WMG zu erfolgen hat.

Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder solche, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine solche Bedarfsgemeinschaft.

§ 7 WMG trifft keine explizite Regelung zur Frage, ob auch solche Personen grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnen sind, die selbst nicht anspruchsberechtigt sind. Der Wortlaut der Bestimmung in § 7 Abs 1 WMG der mit „Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs“ überschrieben ist und in der Folge auf die § 4 Abs. 1 und Abs.2 normierten Anspruchsvoraussetzungen verweist, ist allerdings eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich. Eine Bedarfsgemeinschaft kann demgemäß nur zwischen anspruchsberechtigten Personen entstehen.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung, weil sein Pensionseinkommen seinen Lebens- und Wohnbedarf deckt. Er kann mangels Bedarfs keine Bedarfsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin bilden.

Diese Rechtsansicht wird durch § 10 Abs 1 letzter Satz WMG bestätigt, der den Fall der Einkommensanrechnung eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, eigens regelt und nicht den Bestimmungen für eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt. Das Einkommen des Lebensgefährten ist daher lediglich in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Bei der Beschwerdeführerin ist daher von einer eigenen Bedarfsgemeinschaft auszugehen, es ist ihr sohin eine Leistung gemäß § 7 Abs 2 Z WMG iVm § 1 Z 10 WMG-VO zuzuerkennen. Der Mindeststandard beträgt daher € 885,47 (2019) bzw. € 917,35 (2020). Der darin enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt in diesem Fall für 2019 € 119,54 (€ 123,84 für 2020).

Von diesem Mindeststandard ist das Einkommen der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen und gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist vom Einkommen des Lebensgefährten ein Betrag in Höhe von € 221,37, das sind 25% von € 885,27, abzuziehen.

Der Beschwerdeführerin gebührt darüber hinaus aufgrund ihrer Behinderung gem § 8 Abs. 5 WMG idF LGBl 2020/22 ab 1.5.2020 ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 WMG pro Monat.

Zur Mietbeihilfe ist ausgehend von der Miete in Höhe von € 448,36 die Wohnbeihilfe in der jeweils aktuellen Höhe in Abzug zu bringen. Der so erhaltene Betrag ist durch 2 zu teilen und davon ist der Grundbedarf zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 119,54 (2019) (bzw. € 123,84 für 2020 ) gemäß § 1 Abs 10 lit bb WMG-VO abzuziehen.

Im Oktober und April sind der Beschwerdeführerin zudem die Sonderzahlungen zu gewähren, die künftig bei Vorliegen der Voraussetzungen vom bereits beantragten Behindertenzuschlag abgelöst werden (vgl § 8 Abs. 4 WMG).

Die belangte Behörde geht dagegen bei ihrer Berechnung zu Unrecht vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft der Lebensgefährten aus und berücksichtigt weder die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin noch den Zuschlag gem § 8 Abs 5 WMG.“

Mit dieser Eingabe legte sie ein Sachverständigengutachten des Dr. K. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 12. September 2014 vor.

Diese Beschwerde wurde durch den Magistrat der Stadt Wien samt dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht Wien, einlangend am 19. Juni 2020, zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Grund des im angesprochenen Sachverständigengutachten geäußerten Schlusses, die Einschreiterin leide an intellektuellen Defiziten, die ihre Handlungsfreiheit einschränkten, weiters bestünden emotionelle Beeinträchtigungen durch Hemmung und Unsicherheit, wobei sie auch in der Überblicksfähigkeit eingeschränkt sei und bestehe eine Verminderung ihrer Dispositionsfähigkeit und der Fähigkeit zum logisch planenden Handeln, wurde durch das Verwaltungsgericht Wien ein amtsärztliches Gutachten zur Frage eingeholt, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihres psychischen Zustandes in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und, sollte dies nicht der Fall sein, ob und bejahendenfalls innerhalb welchen Zeitraumes ihre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könne.

Im daraufhin erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 3. November 2020 erstattete der Gutachter nach ausführlicher Befundaufnahme und insbesondere Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie nachstehende Beurteilung:

„Diagnostisch finden sich bei Frau B. Hinweise auf eine leichtgradige Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten sowie eine gravierende Persönlichkeitsproblematik mit emotionaler Instabilität, Unreife und ängstlich vermeidenden Strukturen, weiters ist eine chronifizierte depressive Komponente festzustellen.

Arbeitsfähigkeit im Rahmen des freien Arbeitsmarktes ist aufgrund der intellektuellen Einschränkungen und insbesondere auch der ungenügenden emotionalen Belastbarkeit im Zeitraum seit September 2019 nicht gegeben.

Prognostisch ist eine sichere Aussage nicht möglich, eine wesentliche Veränderung ist kurzfristig aber nicht zu erwarten.

Zu empfehlen wäre die Etablierung einer Tagesstruktur und eine Beschäftigungstherapie; bei adäquater Förderung wäre eine Herstellung der Arbeitsfähigkeit im Lauf der nächsten Jahre nicht auszuschließen.“

Dieses Gutachten wurde in weiterer Folge dem Magistrat der Stadt Wien sowie der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs mit der Einladung übermittelt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist jedoch innerhalb der gesetzten Frist und bis dato nicht eingelangt.

In weiterer Folge wurde die Einschreiterin durch das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 1. Februar 2021 aufgefordert, einen Nachweis über den Bestand einer allfälligen dauernden Arbeitsunfähigkeit des Herrn G. H. vorzulegen. Auch wurde sie aufgefordert, einen allfällig ausgestellten Behindertenpass des Herrn H. für den hier verfahrensrelevanten Zeitraum vorzulegen sowie zu bescheinigen, ob Herr H. aus seinem Pensionsbezug Sonderzahlungen seit August 2019 erhalten hat.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 legte die Einschreiterin Einzahlungsbestätigungen, ausweisend Sonderzahlungen an Herrn H., eine Verständigung über die Höhe der ihm zustehenden Leistung der Pensionsversicherungsanstalt zum 1. Jänner 2021 sowie eine Kopie seines Behindertenpasses, dieser gültig seit 14. Dezember 2020, vor.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde durch die Einschreiterin beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedoch vollumfänglich aus der Aktenlage entnehmen lässt - als verfahrensgegenständlich erscheint bei vorliegendem Sachverhalt lediglich die Berechnung der Höhe des Anspruches der Einschreiterin - und somit dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer solchen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ... 1995 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und lebt mit dem am ... 1987 geborenen österreichischen Staatsangehörigen Herrn G. H. in Lebensgemeinschaft an der Anschrift Wien, C.-gasse. Die so gebildete Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bezog zuletzt Mittel aus der Wiener Mindestsicherung bis einschließlich 30. September 2018 und brachte mit Eingabe vom 13. September 2019 erneut den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung ein.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin bezog bis 5. Jänner 2020 und sodann ab 8. Jänner 2020 Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von EUR 7,73 täglich, wobei zwischen 29. Jänner 2020 und 3. Februar 2020 diese Leistung nicht zur Auszahlung gelangte. Seit 16. März 2020 bezog sie Notstandshilfe in der Höhe von EUR 8,14 täglich. Zusätzlich bezog sie im hier relevanten Zeitraum Alimente für volljährige Kinder in der Höhe von EUR 283,-- monatlich. Im August 2019 erzielte sie ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 230,74. Ihr Lebensgefährte, Herr G. H., bezog bis 31. Dezember 2019 Invaliditätspension in der Höhe von EUR 885,47, seit 1. Jänner 2020 betrug diese Leistung EUR 917,35. Für den Monat November 2019 bezog Herr H. weiteres eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 885,47, für die Monate Mai und November 2020 in der Höhe von jeweils EUR 917,35.

Für die Beschwerdeführerin wurde der Verein F. – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung mit Beschluss des Bezirksgerichtes M. vom 7. Mai 2018 zur Zahl ...2 zum Sachwalter u.a. mit den Geschäftskreisen der Vertretung bei Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten sowie der Vermögensverwaltung bestellt.

Die Beschwerdeführerin ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, C.-gasse, für welche im hier relevanten Betrachtungszeitraum ein Bruttomietzins in der Höhe von EUR 448,36 zu entrichten war, für den Zeitraum zwischen 1. September 2019 und 31. Jänner 2020 bezog die Bedarfsgemeinschaft Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 125,03, seit 1. Februar 2020 beträgt diese Leistung EUR 105,68.

Der Beschwerdeführerin wurden nach Einbringung eines entsprechenden Antrages am 13. September 2019 mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. November 2018 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2020/...1-001 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum zwischen 13. September 2020 und 31. Mai 2020 zugesprochen, wobei Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 idgF des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht zugesprochen wurden.

Die Einschreiterin leidet unter einer leichtgradigen Beeinträchtigung ihrer intellektuellen Fähigkeiten sowie einer gravierenden Persönlichkeitsproblematik mit emotioneller Instabilität, Unreife und ängstlich vermeidenden Strukturen, zusätzlich ist eine depressive Komponente festzustellen. Seit zumindest September 2019 ist die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig, wobei sichere prognostische Aussagen nicht möglich sind, eine kurzfristige wesentliche Veränderung jedoch nicht zu erwarten ist. Allerdings ist bei Etablierung einer Tagesstruktur und einer Beschäftigungstherapie bei adäquater Förderung eine Herstellung der Arbeitsfähigkeit im Laufe der nächsten Jahre nicht auszuschließen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 31. Jänner 2022 befristeten Behindertenpass gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes.

Herr G. H. bezieht seit 1. August 2008 eine Invaliditätspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, zuletzt war er im Zeitraum zwischen 12. November 2018 und 14. November 2018 als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Er ist nicht auf Dauer erwerbsunfähig, auch verfügt er über einen seit 14. Dezember 2020 gültigen Behindertenpass.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Einschreiterin seit zumindest September 2019 arbeitsunfähig ist, kurzfristige wesentliche Veränderungen jedoch nicht zu erwarten sind, allerdings bei Etablierung einer Tagesstruktur und einer Beschäftigungstherapie bei adäquater Förderung eine Herstellung der Arbeitsfähigkeit im Laufe der nächsten Jahre nicht auszuschließen ist, gründet sich auf das in jeder Hinsicht schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Magistrates der Stadt Wien, welches nach eingehenden anamnestischen Ausführungen und dokumentierter Befundaufnahme sowohl eine fachärztliche sowie auch allgemeinmedizinische Expertise enthält und an dessen Tauglichkeit somit kein Zweifel besteht. Auch steht fest, dass dieses Gutachten den Verfahrensparteien im Wege des Parteiengehörs übermittelt wurde und von diesen keinerlei Einwände erhoben wurden.

Die Feststellung, dass die Einschreiterin während des gesamten hier verfahrensrelevanten Zeitraumes Unterhaltsleistungen von ihrer Mutter bezog, gründet sich einerseits auf die Angaben der Einschreiterin selbst in ihrem Antrag vom 13. September 2019, mit welchem sie den Bezug dieser Mittel selbst anzeigte. Auch findet sich im Akt eine entsprechende, ebenso von der Einschreiterin vorgelegte Anweisungsbestätigung vom 12. November 2019, aus welcher dieser Leistungsbezug hervorgeht.

Die Feststellung, dass Herr G. H. nicht auf Dauer erwerbsunfähig ist und auch über keinen Behindertenpass für den hier relevanten Zeitraum verfügt, gründet sich auf den Umstand, dass die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin selbst behauptet, auf Grund des Einkommens des Einschreiters, welcher als einziges Einkommen eine Invaliditätspension samt Ausgleichzulage erhält, wäre dessen Mindestbedarf gedeckt, was im Falle dessen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder im Falle eines Anspruches auf einen Zuschlag nach § 8 Abs. 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den hier relevanten Zeitraum nicht der Fall wäre. Zusätzlich steht fest, dass Herr H. zuletzt im Jahre 2018 unselbständig erwerbstätig war, was ebenso gegen eine auf Dauer bestehende Erwerbsunfähigkeit spricht. Auch steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Februar 2021 ausdrücklich aufgefordert wurde, Nachweise für eine allfällige dauernde Arbeitsunfähigkeit des Herrn H. im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vorzulegen, was jedoch nicht erfolgte. Somit konnte davon ausgegangen werden, dass Herr H. trotz seiner Behinderung und des vorliegenden Bezuges von Invaliditätspension nicht im Sinne des § 8 Abs. 4 leg. cit. auf Dauer arbeitsunfähig ist.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der eingebrachten Beschwerde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,

5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);

b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder

bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.

3. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

5. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

6. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

7. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

8. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

Gemäß § 8 Abs. 4 WMG sind Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

Gemäß § 8 Abs. 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 22/2020 gebührt für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.

Gemäß § 44 Abs. 8 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes treten die Änderungen in §§ 5, 6, 7, 8, 28, 30, 36 und 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 mit 01. Mai 2020 in Kraft. Abs. 9 dieser Bestimmung normiert, dass auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30.04.2020 die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b)  für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

Gemäß § 9 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes werden die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist.

Gemäß § 11 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aus eigener Erwerbstätigkeit bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Anrechnung ausgenommen.

Der angefochtene Bescheid wurde mit der wesentlichen Begründung angefochten, der Lebensgefährte der Einschreiterin sei mangels Bestehens eines eigenen Anspruches auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung bei der Bemessung des Mindestbedarfs nicht zu berücksichtigen und stelle die Beschwerdeführerin daher unabhängig von ihrem Lebensgefährten eine eigene Bedarfsgemeinschaft dar. Auch habe die Einschreiterin Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sowie auf Auszahlung des Zuschlages nach § 8 Abs. 5 dieses Gesetzes.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde – weitgehend unreflektiert - aus, ihr gebühre für den vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 5 idgF liegenden Zeitraum die Zuerkennung von Sonderzahlungen nach § 8 Abs. 4 dieses Gesetzes. Zur Bescheinigung der dort normierten Voraussetzungen wurde ein Sachverständigengutachten vom 12. September 2014 vorgelegt, aus welchem jedoch Feststellungen bzw. gutachterliche Expertisen zur Frage ihrer Erwerbsfähigkeit nicht zu entnehmen sind. Auch ist dieses Gutachten bereits vor mehr als sechs Jahren erstellt worden und war daher im vorliegenden Verfahren nur mehr sehr bedingt verwertbar. Aus diesem Grunde wurde ein Sachverständigengutachten des Magistrates der Stadt Wien vom 3. November 2020 eingeholt, in welchem der Amtssachverständige zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit September 2019 arbeitsunfähig ist, wobei sichere prognostische Aussagen nicht möglich sind, eine kurzfristige wesentliche Veränderung jedoch nicht zu erwarten ist. Allerdings ist bei Etablierung einer Tagesstruktur und einer Beschäftigungstherapie bei adäquater Förderung eine Herstellung der Arbeitsfähigkeit im Laufe der nächsten Jahre nicht auszuschließen.

Anspruch auf Sonderzahlungen in Höhe des Mindestbedarfs jeweils in den Monaten Mai und Oktober haben somit u.a. volljährige Personen, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören und auf Dauer arbeitsunfähig sind.

Auf Basis des oben festgestellten Sachverhaltes war nunmehr zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin als „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist. Im Gegensatz zur klar gefassten Vorgängerregelung entschied sich der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2018 nunmehr zweifelsohne dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine derartige Sonderleistung enger zu ziehen, wobei er sich hierzu jedoch eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bediente, welcher durch die Vollziehung zu interpretieren ist. Da die Gesetzesmaterialien zur angesprochenen Novelle keine weiteren Auskünfte geben, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stellt es zweifelsohne dar, solchen Personen, welche dauerhaft am Erwerbsleben nicht mehr teilhaben können - sei es, weil sie aus Altersgründen nicht oder auch für einen mehr als sechs Monate umfassenden Zeitraum nicht mehr am Arbeitsleben teilhaben können, sei es, weil sie auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind - als Äquivalent zum 13. und 14. Monatsgehalt eine zusätzliche Leistung zukommen zu lassen. Diese Norm hat somit einerseits den Zweck, jüngere, erwerbsfähige Personen zur Annahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, sie hat jedoch auch den Zweck, solche Personen, welche dies nicht mehr können, entsprechend zu versorgen. Ausgehend von diesem Normzweck kann unter einer „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ nur jemand verstanden werden, dessen Arbeitsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren, zumindest ein Jahr übersteigenden Zeitraum, nicht gegeben ist. Andererseits kann diese Norm jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass unter einer solchen dauernden Arbeitsunfähigkeit nur Zustände verstanden werden können, welche nachgewiesen auf Lebenszeit nicht mehr besserungsfähig sind, würden hierdurch etwa solche Personen, welche zwar an einer schweren, aber grundsätzlich wenn auch über einen längeren Zeitraum besserungsfähigen Erkrankung leiden, generell von dieser Versorgungsleistung ausgeschlossen, was wohl sachlich insbesondere im Hinblick auf über 50 Jahre alte Personen, für welche weitaus kürzere Perioden der Arbeitsunfähigkeit zum Bezug der Sonderleistungen ausreichen, nicht gerechtfertigt wäre. Auch würden durch eine derartig strenge Interpretation des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes solche Personen von der Sonderleistung ausgeschlossen, deren Krankheitsverlauf nicht absehbar ist und deren Widerherstellung sowie insbesondere der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist.

Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes um einen Zustand handelt, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist. Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm ist jedoch auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.

Wie das oben wiedergegebene, vollständige und schlüssige amtsärztliche Gutachten vom 3. November 2020 ausdrücklich festhält, ist die Einschreiterin auf Grund ihrer kognitiven und psychischen Defizite und des daraus resultierenden Zustandsbildes arbeitsunfähig, wobei eine prognostisch sichere Aussage nicht möglich ist, wesentliche Veränderungen kurzfristig auch nicht zu erwarten sind, allerdings bei adäquater Förderung in den nächsten Jahren die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht auszuschließen ist. Da es somit feststeht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Arbeitsunfähigkeit zumindest die nächsten drei Jahre hinweg bestehen bleiben wird und auch für den Zeitpunkt danach keine weitgehend sichere Aussage über den Verlauf ihrer Erkrankung möglich ist, ist die Einschreiterin daher als auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und war ihr demzufolge anteilsmäßig eine Sonderzahlung für Oktober 2019 und für Mai 2020 in vollem Umfang, zuzuerkennen.

Weiters steht fest, dass die Einschreiterin über einen Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügt und ist ihr daher unter Heranziehung des § 44 Abs. 8 und 9 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Monat Mai 2020 ein Zuschlag nach § 8 Abs. 5 dieses Gesetzes zuzusprechen.

Weiters bestreitet die Einschreiterin die durch die Behörde vorgenommene Bemessung ihres Anspruches auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung mit dem Argument, ihr Lebensgefährte beziehe eine Invaliditätspension in Höhe des Mindeststandards und habe dieser daher keinen originären Anspruch auf Mindestsicherung. Er erfülle sohin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht. Da jedoch eine Bedarfsgemeinschaft nur dann angenommen werden könne, wenn sämtliche dieser zugehörigen Personen einen Anspruch auf Mindestsicherung haben, was für Herrn H. jedoch nicht zutreffe, sei dieser auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft hinzuzuzählen und würde daher die Einschreiterin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies hätte zur Konsequenz, dass sowohl Mindestbedarf als auch Einkommen des Lebensgefährten der Einschreiterin unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich vorsieht, dass nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 dieses Gesetzes Anspruch auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung nur gemeinsam durch die Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht werden kann und den volljährigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zusteht. Das Gesetz setzt somit am Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft an und definiert als eine solche etwa in § 7 Abs. 2 volljährige Personen, zwischen denen eine Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben. Ausgehend von diesem Konstrukt werden in § 8 dieses Gesetzes sodann Mindestsätze normiert, welche bei der Ermittlung der Höhe des jeweiligen Anspruches zur Anwendung kommen. Somit stellt das Gesetz auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilungsvoraussetzungen des § 4 dieses Gesetzes vorliegen, auf die Bedarfsgemeinschaft ab, was der Gesetzgeber etwa auch durch § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, wonach bei der Berechnung der Mindestsicherung von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft erfolgt und auf die Summe aller Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen anzurechnen ist. Konsequent normiert § 10 Abs. 1 letzter Satz abschließend, dass für solche Lebensgefährten, welche keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben, das den für diese Person zu veranschlagenden Mindestbedarf überschreitende Einkommen ebenso anzurechnen ist. Keinesfalls kann dem Gesetz jedoch entnommen werden, dass im Falle des Bestandes einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, deren Einkommen den gemeinsamen Mindeststandard erreicht oder gar übersteigt, die zwingenden Anordnungen über die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft – im konkreten Falle § 7 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – suspendiert werden. Hierfür wäre eine entsprechende gesetzliche Grundlage vonnöten, welche dem Wiener Mindestsicherungsgesetz jedoch nicht zu entnehmen ist. Demnach bildet die Einschreiterin mit ihrem Lebensgefährten, mit welchem sie im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und ist der Mindeststandard sowie das in Abzug zu bringende Einkommen unter Beachtung des § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes für die so gebildete Bedarfsgemeinschaft zu bemessen.

Da Herr H. weiters über keinen Behindertenpass verfügte, kann ihm kein Behindertenzuschlag für den Zeitraum zwischen September 2019 und Mai 2020 zuerkannt werden.

Bei der Bemessung des Bedarfes der Bedarfsgemeinschaft ist zunächst vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 11 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher u.a. für eine volljährige Person, welche mit einer anderen volljährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, wie für solche Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind, einen Mindeststandard für das Jahr 2019 in der Höhe von EUR 664,10 sohin insgesamt EUR 1.328,20, für das Jahr 2020 in der Höhe von EUR 688,01, insgesamt sohin EUR 1.376,02, vorsieht. Im Oktober 2019 gebührt der Einschreiterin weiters ein aliquoter Anteil an der für diesen Monat auszuzahlenden Sonderzahlung in der Höhe von EUR 110,69, für den Monat Mai 2020 beträgt diese Sonderzahlung EUR 688,01, wobei für diesen Monat der Zuschlag nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz leg. cit. nicht zu berücksichtigen ist.

Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist, wie festgestellt, von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 448,36 auszugehen. Hiervon ist die bezogene Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 125,02 bis einschließlich Jänner 2020, ab Februar 2020 in der Höhe von EUR 105,68 heranzuziehen. Die nach § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt für das Jahr 2019 bei EUR 330,92, für das Jahr 2020 bei EUR 342,84, womit bei der weiteren Bemessung für das Jahr 2019 und Jänner 2020 von einer zu berücksichtigenden Bruttomiete in der Höhe von EUR 323,34, ab Februar 2020 in der Höhe von EUR 342,68 auszugehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Bedarfsgemeinschaft nach § 1 Abs. 3 lit. b WMG-VO in der Höhe von für das Jahr 2019 insgesamt EUR 255,67, für das Jahr 2020 in der Höhe von insgesamt EUR 264,87 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe für das Jahr 2019 in der Höhe von EUR 67,67, für Jänner 2020 in der Höhe von EUR 58,47 und für das restliche Jahr 2020 in der Höhe von EUR 77,81 ergibt. Der Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft beträgt sohin für das Jahr 2019 1395,87, für Jänner 2020 EUR 1.434,49 und für das restliche Jahr 2020 EUR 1.453,83.

Diesem Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft ist gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes das durch diese lukrierte Einkommen gegenüberzustellen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin bezog bis 5. Jänner 2020 und sodann ab 8. Jänner 2020 Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von EUR 7,73 täglich, wobei zwischen 29. Jänner 2020 und 3. Februar 2020 diese Leistung nicht zur Auszahlung gelangte. Seit 16. März 2020 bezog sie Notstandshilfe in der Höhe von EUR 8,14 täglich. Zusätzlich bezog sie im hier relevanten Zeitraum Alimente für volljährige Kinder in der Höhe von EUR 283,-- monatlich. Im August 2019 erzielte sie ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 230,74. Ihr Lebensgefährte, Herr G. H., bezog bis 31. Dezember 2019 Invaliditätspension in der Höhe von EUR 885,47, seit 1. Jänner 2020 betrug diese Leistung EUR 917,35.

Sohin ergibt sich für den Monat September 2019 bei einem Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von EUR 1.328,20 abzüglich eines Einkommens in der Höhe von EUR 1.658,10 (239,63 Arbeitsmarktservice Wien + Einkommen Beschwerdeführerin August 2019 + Alimente Beschwerdeführerin + Pension Herr H.) kein Anspruch auf Mindestsicherung. Im Oktober 2019 ist zum Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft die anteilige Sonderzahlung für die Beschwerdeführerin hinzuzuzählen, was einen Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von EUR 1.506,56 ergibt. Unter Berücksichtigung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft im September 2019 in der Höhe von EUR 1.400,37 ergibt dies einen Anspruch von EUR 38,52 an Mindestsicherung und EUR 67,67 an Mietbeihilfe, wobei jedoch die durch Herrn H. bezogene Sonderzahlung aus seiner Invaliditätspension zu berücksichtigen ist, womit ein Anspruch für diesen Monat nicht besteht. In den Monaten November 2019 und Dezember 2019 wird der jeweilige Mindeststandard vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft übertroffen und besteht daher kein Anspruch auf Mindestsicherung. Für Jänner 2020 ergibt sich unter Berücksichtigung der Einkommen aus dem Monat Dezember 2019 ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 26,39.

Für Februar 2020 ergibt sich unter Berücksichtigung von nur 26 Auszahlungstagen für die Leistung des Arbeitsmarktservices im Jänner 2020 für die Beschwerdeführerin sowie dem sonstigen im Jänner 2020 bezogenen Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 52,50. Für März errechnet sich unter Berücksichtigung von 27 Auszahlungstagen der Leistung des Arbeitsmarktservices für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 44,77. Für April 2020 ist der erhöhte Bezug von Notstandshilfe der Einschreiterin in der Höhe EUR 8,14 täglich ab 16. März 2020 zu berücksichtigen, was einen Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 3,29 ergäbe, welcher jedoch in Anwendung des § 4 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht zu berücksichtigen war. Für den Monat Mai 2020 gebührt der Einschreiterin eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 688,01, wobei auch Herr H. im April 2020 eine Sonderzahlung aus seiner Invaliditätspension in der Höhe von EUR 917,35 ausbezahlt erhielt. Da es sich hierbei um keine Sonderzahlung aus eigener Erwerbstätigkeit, sondern aus einer Versicherungsleistung handelt, ist diese auf das Einkommen anzurechnen und besteht daher für den Monat Mai 2020 kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung. Da die so zuzuerkennende Sonderzahlung den Wert nach § 8 Abs. 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes übersteigt war eine kumulative Zuerkennung des Behindertenzuschlages aus den Rücksichten des § 8 Abs. 4 erster Satz des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht vorzunehmen.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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