TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/11 96/07/0158

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Juni 1996, Zl. 3-30.40-97/96-2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: J und H K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien (mP) beantragten mit Eingabe vom 29. September 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Murau (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Errichtung eines neuen Hochbehälters.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wandte der Beschwerdeführer ein, für den neuen Hochbehälter werde sein Grundeigentum in Anspruch genommen. Die von den mP vorgelegten Projektsunterlagen seien nicht ausreichend.

Mit Bescheid vom 30. Mai 1995 erteilte die BH gemäß § 9 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines zweiten Hochbehälters.

Der Beschwerdeführer berief.

Er machte geltend, die von den mP vorgelegten Projektsunterlagen entsprächen nicht § 103 WRG 1959. Im erstinstanzlichen Verfahren sei ungeklärt geblieben, ob der neue Hochbehälter auf Grundstücken des Beschwerdeführers zu liegen komme. Unzulässigerweise habe sich die Erstbehörde, ohne daß Pläne vorgelegt worden seien, damit abgefunden, daß der Hochbehälter im Zeitpunkt der Antragstellung und damit auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits unterirdisch verlegt war, ohne dessen konkrete Lage zu erheben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

In der Begründung heißt es unter anderem, der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren erklärt, die Projektsunterlagen der mP seien deswegen als mangelhaft anzusehen, weil der Verlauf der Verbindungsleitung zwischen altem und neuem Hochbehälter nicht feststellbar sei. Hiezu werde auf den vorliegenden Katasterlageplan und auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Demnach sei laut Angabe der mP der neue Hochbehälter in die Quellableitung zum alten Hochbehälter eingebaut worden.

Zur Frage des Grundeigentums werde festgestellt, daß der Eigentümer des Grundstückes Nr. 516 die Zustimmung zur Errichtung des Hochbehälters gegeben habe und daß der Hochbehälter in Übereinstimmung mit dieser Zustimmung gebaut worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde gehe ohne entsprechende Verfahrensergebnisse davon aus, daß der neue Hochbehälter auf dem Grundstück Nr. 516 zu liegen komme. Für diese Annahme gebe es keine konkreten Beweisergebnisse, weil die mP keine geeigneten Projektunterlagen zur Verfügung gestellt hätten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Katasterlageplan, den die mP ihrem Bewilligungsantrag beigelegt haben und welcher der ihnen erteilten Bewilligung zugrundegelegt wurde, ist der Hochbehälter auf Parzelle Nr. 516 vorgesehen. Daß dieser Katasterlageplan den Grenzverlauf nicht richtig wiedergibt, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Seine Behauptung, die Projektsunterlagen seien nicht ausreichend, bezieht sich auf das angebliche Fehlen einer Darstellung des Verlaufes der Verbindungsleitung zwischen altem und neuem Hochbehälter. Dieser Punkt hat mit der Frage, ob der Hochbehälter Grundeigentum des Beschwerdeführers in Anspruch nimmt, nichts zu tun. Selbst wenn die Unterlagen - was hier nicht untersucht werden muß - diesbezügliche einen Mangel aufwiesen, wäre der Beschwerdeführer dadurch nicht an der Verfolgung seiner Rechte in Bezug auf eine allfällige Inanspruchnahme seines Grundeigentums gehindert gewesen. Für die Verfolgung dieser Rechte reicht der Katasterlageplan aus.

Da den mP die Bewilligung für den Hochbehälter nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen und somit auch nach Maßgabe des Katasterlageplanes erteilt wurde, umfaßt diese Bewilligung keine Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070158.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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