RS Lvwg 2021/6/22 LVwG-AV-1263/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

NAG 2005 §2 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35
IPRG §6
IPRG §16

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass es sich beim Verfahren nach § 35 AsylG um ein zwecks Verfahrensbeschleunigung insofern vereinfachtes Verfahren handelt, als ein […] Neuerungsverbot besteht und die Entscheidung grundsätzlich gemäß § 11 Abs 2 FPG ohne mündliche Verhandlung zu ergehen hat, wäre es schon im Hinblick auf die aufgrund von Art 47 GRC einzuhaltenden Verfahrensgarantien problematisch und ist nicht davon auszugehen, dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG endgültig über das Bestehen der eine Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 34 AsylG darstellenden Familienangehörigeneigenschaft abgesprochen wird.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienangehöriger; Eheschließung; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1263.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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