TE Bvwg Beschluss 2021/1/19 W203 2226265-1

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Entscheidungsdatum

19.01.2021

Norm

AusLBVO §1 Z2
B-VG Art133 Abs9
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art89 Abs2
PrivSchG §5 Abs1
PrivSchG §5 Abs1 litd
PrivSchG §5 Abs4
VwGG §25a Abs3

Spruch


W203 2226265-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER betreffend die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 17. Oktober 2019, Zl. 600.922351/0028-RPS/2019:

A)

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,

§ 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, wegen Verfassungswidrigkeit, sowie

§ 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 263/2019, wegen Gesetzwidrigkeit

aufzuheben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.



Text


Begründung

I. Sachverhalt

1. Der XXXX (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) ist Schulerhalter der XXXX einer Privatschule mit eigenem Organistationsstatut, an der die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur verlieh der Privatschule mit Bescheid vom 1. Juni 2006, Zl. BMBWK-24.252/0001-III/3/2005, das Öffentlichkeitsrecht.

Der beschwerdeführerende Verein zeigte am 20. September 2019 die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der XXXX an.

2. Mit Schreiben vom 20. September 2019 hielt die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem beschwerdeführenden Verein im Rahmen des Parteiengehörs vor, der Anzeige sei kein Sprachennachweis auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) in der deutschen Sprache angeschlossen gewesen.

Zu diesem Vorhalt erstattete der beschwerdeführende Verein eine Stellungnahme.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 5 Abs. 4, 5 und 6 PrivSchG die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die angezeigte Lehrerin verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 GER in der deutschen Sprache und die betreffende Privatschule sei auch nicht in § 1 Z 2 AuslBVO genannt.

4. Dagegen erhob der beschwerdeführende Verein die vorliegende Beschwerde und führte – für den gegenständlichen Antrag relevant – verfassungsrechtliche Normbedenken ins Treffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtslage

1.1. § 5 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

㤠5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).“

2.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 263/2019 lauten (die als gesetzwidrig angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

„§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:

1. das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;

2. das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School, an der Amadeus International School Vienna, an der Japanischen Internationalen Schule in Wien und an der International School Carinthia;

3. […]“

2. Zulässigkeit des Antrages

Ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG darf nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003). Der Prüfungsmaßstab der „Gesetzwidrigkeit“ umfasst nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 u.a.).

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Be-schwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde für Wien zuständig; da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt das Verfahren dem Einzelrichter.

Die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 PrivSchG wurde im Verfahren vor der belangten Behörde Wien als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Die Sätze 2 und 3 des § 5 Abs. 1 PrivSchG stehen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 lit. d leg. cit., weil sie ausschließlich an die dort geregelten Tatbestände anknüpfen und keinen von diesen Tatbeständen losgelösten Regelungsinhalt aufweisen. Auch § 5 Abs. 4 PrivSchG steht mit § 5 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 1 zweiter und dritter Satz PrivSchG in einem untrennbaren Zusammenhang, weil § 5 Abs. 4 Priv-SchG vorsieht, dass die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die in § 5 Abs. 1 PrivSchG genannten Bedingungen zu erfüllen haben. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 PrivSchG anzuwenden und die angefochtenen Bestimmungen sind daher insgesamt präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.

Die angefochtene Bestimmung des § 1 Z 2 AuslBVO wurde im Verfahren vor der belangten Behörde Wien als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungs-behördlichen Handelns zu überprüfen. Die belangte Behörde wandte § 1 Z 2 AuslBVO an, indem sie prüfte, ob die Lehrpersonen an der Privatschule unter § 1 Z 2 AuslBVO fallen und dies verneinte (vgl. Seite 3 des angefochtenen Bescheides). Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass § 1 Z 2 AuslBVO mit § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 1 zweiter und dritter Satz PrivSchG in einem untrennbaren Zusammenhang steht, weil diese Bestimmung insgesamt keinen von einander losgelösten bzw. loslösbaren Regelungsinhalt aufweist. Eine teilweise Aufhebung von § 1 Z 2 AuslBVO würde auch dazu führen, dass der verbleibende Teil der Bestimmung einen völlig veränderten Inhalt bekäme. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des § 1 Z 2 AuslBVO anzuwenden und die angefochtene Bestimmung des § 1 Z 2 AuslBVO ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 Z 1 B VG.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrens-Voraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. z.B. VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu z.B. VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).

Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13.965/1994 m.w.N., 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 u.v.a.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. VfSlg. 13.965 m.w.N., 16.542/2002, 16.911/2003).

Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 08.10.2014, G 83/2014 u.a.; 09.12.2014, G 136/2014 u.a.; 10.03.2015, G 203/2014 u.a.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 09.12.2014, G 136/2014 u.a.; 10.03.2015, G 203/2014 u.a.).

3. Bedenken gegen § 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 PrivSchG:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG

3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (z.B. VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).

Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils m.w.N.) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl. VfSlg 16.771/2002 m.w.N.).

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass die an einer Privatschule verwendeten Schulleiter und Lehrer in jedem Fall Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER nachweisen müssen, und zwar auch, wenn die Unterrichtssprache der Privatschule nicht die deutsche Sprache ist, und zwar aus folgenden Erwägungen: Die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG wurde mit BGBl. I Nr. 138/2017 in das Privatschulgesetz eingefügt. Diese Novelle zum Privatschulgesetz geht auf den Initiativantrag 2254/A 25. GP zurück (vgl. Seite 61 des Initiativantrags). Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung des Initiativantrags besagen (AB 1707 BlgNR 25. GP, 59): „Im Sinne der Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts sollen die in § 5 genannten Anforderungen eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfahren. Damit verfügen alle Lehrkräfte über die gesicherte Sprachkompetenz auf Niveau C 1 in der Unterrichtssprache.“ Der Gesetzgeber, welcher die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG mit BGBl. I 138/2017 in den Rechtsbestand eingefügt hat, hatte offenbar die Intention vor Augen, das Referenzniveau C 1 in der Unterrichtssprache zu verankern. Es ist daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unsachlich, dass § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER verlangt, auch wenn die Unterrichtssprache an einer Schule – wie auch im vorliegenden Fall der verfahrensgegenständlichen Privatschule – nicht die deutsche, sondern die englische Sprache ist. Aus den Gesetzesmaterialien geht auch nicht hervor, dass die Verankerung des Referenzniveaus C 1 des GER für Schulleiter und Lehrer aus dem Grund erfolgt wäre, dass die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten oder eine außerhalb der Unterrichtstätigkeit liegende Kommunikation zwischen Lehrer und Schüler gewährleistet werden sollte. Die Gesetzesmaterialien stellen eindeutig auf die Unterrichtssprache, also daher in diesem Zusammenhang auf die Unterrichtstätigkeit ab.

Zudem wäre – selbst wenn eine außerhalb der Unterrichtstätigkeit liegende Kommunikation gewährleistet werden sollte – die Beherrschung von Deutsch auf Referenzniveau B2 ausreichend: Der GER führt in seinem Raster zur Selbstbeurteilung bei jedem Referenzniveau eine Vielzahl an Deskriptoren an, die Aufschluss darüber geben sollen, auf welchem Referenzniveau eine Person eine Sprache beherrscht (siehe dazu die deutsche Version des GER: https://www.goethe.de/Z/50/commeuro/303.htm, zuletzt abgefragt am 19. Jänner 2021). So ist beispielsweise jemand, der eine Sprache auf Referenzniveau B2 beherrscht, in der Lage, in dieser Sprache längere Redebeiträge und Vorträge zu verstehen, Argumentationen über Themen, die ihm einigermaßen vertraut sind, zu folgen und Artikel und Berichte über Probleme der Gegenwart zu lesen und zu verstehen. Weiters kann er sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit einem Muttersprachler recht gut möglich ist. Er kann sich in vertrauten Situationen aktiv an einer Diskussion beteiligen, seine Ansichten begründen und verteidigen, zu vielen Themen aus seinen Interessensgebieten sowohl mündlich als auch schriftlich eine klare und detaillierte Darstellung geben sowie (bspw. in Briefen) die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen deutlich machen. Jemand, der eine Sprache auf Referenzniveau C1 beherrscht, ist hingegen bzw. darüber hinaus beispielsweise in der Lage, lange und komplexe Sachtexte und literarische Texte zu verstehen sowie Stilunterschiede wahrzunehmen. Er kann Fachartikel und längere technische Anleitungen (auch wenn sie nicht in seinem Fachgebiet liegen) verstehen und sich spontan und fließend ausdrücken – ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen; er kann die Sprache im gesellschaftlichen Leben wirksam und flexibel gebrauchen, komplexe Sachverhalte ausführlich darstellen sowie Briefe, Aufsätze oder Berichte über komplexe Sachverhalte schreiben.

Die Gegenüberstellung der durch die im Zuge des Erreichens des Referenzniveaus B2 bzw. C1 erworbenen Kompetenzen zeigt somit klar, dass die mit Erreichen des Referenzniveaus C1 erlangten Sprachkompetenzen nicht für eine außerhalb der Unterrichtstätigkeit liegende Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern bzw. Lehren und Erziehungsberechtigten erforderlich wären. Weiters wird auch nicht verkannt, dass Deutsch die Amtssprache Österreichs ist, jedoch ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – wie soeben veranschaulicht – sachlich nicht begründbar, dass Lehrer und Schulleiter an Privatschulen Deutsch gerade auf Referenzniveau C1 (und nicht etwa auf B2) nachweisen müssen, um dem Erfordernis, in der Amtssprache Deutsch an der Schule zu kommunizieren, gerecht zu werden.

Im Übrigen ist für das Bundesverwaltungsgericht keine Bestimmung ersichtlich, wonach öffentliche Schulen ausschließlich Lehrer mit Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 einstellen dürften (vgl. dazu beispielsweise § 43b Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz über den Nachweis von Kenntnissen in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1). Insofern ist auch aus der Gegenüberstellung von öffentlichen Schulen und Privatschulen in diesem Punkt der Anforderung an die Qualifikation der Lehrkräfte kein sachlicher Grund erkennbar, der eine derartige Differenzierung rechtfertigen könnte, da es auch öffentliche Schulen, die die englische Sprache als Unterrichtssprache verwenden (vgl. „Vienna Bilingual School“ – VBS).

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts werden diese Bedenken auch nicht durch die Novellen BGBl. I Nr. 43/2018 und BGBl. I Nr. 35/2019 zum Privatschulgesetz zerstreut, auch wenn mit diesen Novellen der angefochtene zweite und dritte Satz des § 5 Abs. 1 leg. cit. angefügt wurde. Diese angefügten Sätze besagen zum einen, dass das Erfordernis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt werden könne (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz PrivSchG). Darunter fallen – so die Gesetzesmaterialien (Initiativantrag 260/A 26. GP, 2) – insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch bzw. gleichwertige ausländische Zeugnisse oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen. Zum anderen wird in § 5 Abs. 1 dritter Satz PrivSchG festgeschrieben, dass das Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 AuslBVO gelte sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen. In den Erläuterungen dazu heißt es (AB 541 BlgNR 26. GP, 3): „Zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts haben die in § 5 genannten Anforderungen durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen erfahren (§ 5 Abs. 1 lit. d). Um die Ausrichtung der Bestimmung deutlich zu unterstreichen soll im Sinne dieses Zieles der dazu geschaffenen Ausnahmeregelung für Lehrpersonal an Internationalen Schulen nach § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017, eine weitere Ausnahme angefügt werden. Im Sinne des genannten Zieles sowie eines einfachen und effizienten Vollzuges soll das Spracherfordernis auf Schulen beschränkt werden, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann oder die ihrem Organisationsstatut zufolge auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart oder auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.“

Durch das Anfügen von § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz PrivSchG wurde jedoch insgesamt das Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 nicht beseitigt, sondern nach wie vor die Unsachlichkeit beibehalten, dass Schulleiter und Lehrer an Privatschulen – im Unterschied zu Schulleitern und Lehrern an öffentlichen Schulen – ein derartiges Sprachniveau in der deutschen Sprache – unabhängig von der tatsächlichen Unterrichtssprache – nachweisen müssen. In Bezug auf Erhalter von – mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten – internationalen Schulen, die entsprechend dem Organisationsstatut internationale Lehrkräfte verwenden möchten und an denen – wie im vorliegenden Anlassfall der verfahrensgegenständlichen Privatschule des beschwerdeführenden Vereins – etwa Englisch die Unterrichtssprache ist, ist es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unsachlich, dass beispielsweise österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch als „gleichwertiger Sprachnachweis“ vorgelegt werden müssen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG in seinem Anwendungsbereich auf Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER abstellt.

4. Bedenken in Bezug auf § 1 Z 2 AuslBVO:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG

4.1. Der (damalige) Bundesminister für Arbeit und Soziales als zuständiges Organ hat die Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 263/2019, erlassen.

Die belangte Behörde bemängelte, dass der beschwerdeführende Verein keinen Nachweis von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 in Bezug auf die angezeigte Privatlehrerin erbrachte. Da § 1 Z 2 AuslBVO taxativ auflistet, welches ausländische Lehrpersonal konkret vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, und § 5 Abs. 1 dritter Satz PrivSchG auf diese taxative Auflistung verweist und diese Ausnahme vom Nachweis von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 sohin übernimmt, war es der belangten Behörde verwehrt, die vom beschwerdeführenden Verein betriebene Privatschule – obwohl sie eine internationale Schule und den in § 1 Z 2 AuslBVO taxativ genannten Schulen vergleichbar ist (vgl. dazu die Lehrpläne aus dem Organisationsstatut) – insofern zu privilegieren, als für die zur Verwendung angezeigte Lehrerin auch eine Freistellung vom Sprachnachweis in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1 möglich gewesen wäre.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 1 Z 2 AuslBVO so zu verstehen, dass nur solches ausländisches Lehrpersonal vom Sprachnachweis in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 ausgenommen sein soll, das an jenen Schulen unterrichtet, die in § 1 Z 2 AuslBVO abschließend genannt sind. Eine andere, unter Umständen verfassungskonforme Auslegung, wonach eine individuelle Prüfung des Schultyps der jeweiligen (internationalen) Schule, an der der angezeigte Lehrer unterrichten soll, anzustellen wäre, welche in weiterer Folge zu einer Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 1 Z 2 AuslBVO führen könnte, scheint auf Grund der taxativen Aufzählung in § 1 Z 2 AuslBVO nicht zulässig. Dies bedeutet, dass in einem individuellen Überprüfungsverfahren nicht geklärt werden könnte, ob auch die verfahrensgegenständliche internationale Privatschule des beschwerdeführenden Vereins insofern privilegiert werden könnte, als für ausländisches Lehrpersonal von der Erbringung eines Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 abgesehen werden könnte.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann nur der (nunmehr) zuständige Bundesminister die entsprechenden Schulen in die Ausländerbeschäftigungsverordnung aufnehmen und erst danach wäre eine Ausnahme vom Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen auf Niveau C 1 dem Vollzug zugänglich. Die Aufgaben bzw. Bildungsziele der verfahrensgegenständlichen Privatschule sind jenen in § 1 Z 2 AuslBVO aufgelisteten Schulen zumindest insofern vergleichbar, als eine Aufnahme in § 1 Z 2 AuslBVO nicht aus Gründen einer unterschiedlichen Ausbildungsintention der jeweiligen Institution ausscheiden würde (vgl. dazu das Organisationsstatut der Privatschule und die bescheidmäßige Verleihung des Öffentlichkeitsrechts).

5. Aus diesen Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung Deutschkenntnisse Gesetzesprüfung Gesetzprüfungsantrag Gleichheitsgrundsatz Lehrerbestellung Präjudizialität Privatschule Unterrichtssprache Verordnungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2226265.1.00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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