TE Bvwg Beschluss 2021/2/3 W278 2232595-4

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Veröffentlicht am 03.02.2021
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Entscheidungsdatum

03.02.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs2

Spruch


W278 2232595-4/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABITZL über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2020, W278 2232595-4/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 02.02.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Der RW ist XXXX Staatsangehöriger, seine Identität steht aufgrund der Ausstellung eines EU-Laissez-Passers fest. Die hier angefochtene Entscheidung bildet die Grundlage dafür, dass der RW weiter angehalten wird und voraussichtlich auch über einen Zeitraum von 6 Monaten weiter angehalten werden wird (vgl dazu bereits oben).

Der RW konnte in den vergangenen Monaten nachweislich nicht abgeschoben werden.

Das hier angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da es die Grundlage für die weitere Anhaltung des RW in Schubhaft darstellt. Dieser Vollzug ist für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm in gesetzwidriger Weise die persönliche Freiheit entzogen wird.

Sowohl der VfGH als auch der VwGH und das BVwG haben in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen Beschwerden bzw. Revisionen in Schubhaftfällen die aufschiebende Wirkung zu erkannt. So etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2020/21/0229-8 oder VwGH 7.1.2021, Ra 2021/21/0005.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist einer Revision auf Antrag des RW die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingend öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die gebotene Interessenabwägung ergäbe für den RW einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil, da er entgegen den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie weiterhin angehalten wird.

Die Haftdauer ist aufgrund der Zulässigerklärung in Hinblick auf die Unmöglichkeit der Abschiebung binnen sechs Monaten überlang. Die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung war ab Juli und ist auch weiterhin ungewiss, was den weiteren Vollzug der Schubhaft zunehmend unverhältnismäßig erscheinen lässt.

Es wird daher im Hinblick auf die weiterhin aufrechte Anhaltung des RW in Schubhaft und die weiterhin bestehende Ungewissheit der tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung um ehestmögliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.“


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist darüber hinaus in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6).

Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler bzw. einer evidenten Rechtswidrigkeit des in Revision gezogenen Erkenntnisses nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.

Das Verhalten des Revisionswerbers in der Vergangenheit, insbesondere, dass er zum wiederholten Mal in den Hungerstreik trat und aufgrund der massiven strafrechtlichen Verfehlungen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm ausgeht und er nicht vertrauenswürdig ist, schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Weiters ist die Abschiebung des Revisionswerbers bereits für 23.02.2021 geplant, was durch die Mitteilung der BFA-Stabsstelle vom 02.02.2021 bestätigt wurde.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Revision kommt nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen. Ein durch die Schubhaft selbst bewirkter „unverhältnismäßiger Nachteil“ im Sinne der genannten Bestimmung ist aber nicht zu sehen, wenn ihre Beendigung - wie hier - unmittelbar bevorsteht (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/21/0189, Rn. 4 und 5, mit dem Hinweis auf VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251).

Im Übrigen ist mittlerweile im Hinblick auf die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG nach einer Anhaltedauer von vier Monaten gebotene amtswegige Schubhaftprüfung das in der Verhandlung am 18. Jänner 2021 in Anwesenheit des Revisionswerbers und seines Vertreters mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG, W278 2232595-5/19Z (schriftlich ausgefertigt am 02.02.2021, W278 2232595-5/23E), ergangen, mit dem gemäß der genannten Bestimmung festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stellt einen neuen Schubhafttitel dar und macht die vorliegend angefochtene Entscheidung insoweit gegenstandslos, was dem darauf bezogenen Aufschiebungsbegehren den Boden entzieht (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/21/0302, mwN).

Dem gegenständlichen Antrag war daher aus all den genannten Gründen nicht Folge zu geben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2232595.4.00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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