TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/29 W116 2241730-1

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

AVG §32
AVG §33
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §1
ZDG §5
ZDG §5a

Spruch


W116 2241730-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.03.2021, Zl. 509684/1/ZD/21, betreffend Nichteintritt der Zivildienstpflicht zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und gemäß § 5 Abs. 4 Zivildienstgesetz 1986 festgestellt, dass die Zivildienstpflicht des XXXX mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung am 26.02.2021 eingetreten ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Am 07.11.2019 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt.

2.       Am Freitag den 26.02.2021 (Datum des Postaufgabestempels) brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Steiermark mit ausgefülltem Formblatt eine Zivildiensterklärung ein.

3.       Am Montag den 01.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark nachweislich zugestellt.

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom 15.03.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5a Abs. 4 iV mit § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG fest, dass das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung vom 26.02.2021 gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2, 2 Satz ZDG infolge Ruhens des Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2, 2 Satz ZDG vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls ruhe. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG gelte das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschließungsgrund gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG. Der Einberufungsbefehl sei ihm am 01.03.2021 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst am 26.02.2021 die Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2021 nachweislich zugestellt.

5.       Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 09.04.2021 binnen offener Frist eine Beschwerde bei der Behörde ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung am Freitag den 26.02.2021 eingebracht habe. Der Einberufungsbefehl sei ihm am Montag den 01.03.2021 zugestellt worden. Gemäß § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG ruhe das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor der Einberufung zum Präsenzdienst. Im Wortlaut dieser Bestimmung sei nicht spezifiziert, dass es sich dabei um Werktage handeln müsse, während dies in anderen Teilen des ZDG explizit hervorgehoben werde (zB. §§ 8 Abs. 2, 3 Satz und 23c Abs. 2 Z 2 ZDG). Es sei daher davon auszugehen, dass auch der Samstag, 27.02.2021, und Sonntag, 28.02.2021, in den Fristenlauf einzurechnen sei. Demnach ruhe das Recht zur Einbringung einer Zivildiensterklärung erst ab Samstag den 27.02.2021. Seine Zivildiensterklärung vom 26.02.2021 sei daher unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2, 2 Satz ZDG fristgerecht erfolgt.

6.       Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und deckt sich mit dem Parteienvorbringen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am Freitag den 26.02.2021 (Datum des Postaufgabestempels) beim Militärkommando Steiermark mit ausgefülltem Formblatt eine mängelfreie Zivildiensterklärung einbrachte.

Festgestellt wird, dass ihm am Montag den 01.03.2021 ein Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark nachweislich zugestellt wurde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäߧ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 idF der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 163/2020 (ZDG) lauten (auszugsweise):

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. …

Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren über
1. das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,
2. den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und
3. die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.

(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln.

(4) Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ~ AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zu übermitteln.

(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 107/2018)

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr 51/1991 in der Fassung von BGBl. Nr.58/2018 lauten:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Der Beschwerdeführer macht hier im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Rechtsauffassung der Behörde zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Zivildiensterklärung am 26.02.2021 ein Ruhen dieses Rechtes gemäß § 1 Abs. 2, zweiter Satz ZDG noch nicht eingetreten sei, weshalb auch kein Mangel gem. § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang folgendes ausgesprochen:

„Die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ist keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche (mit der Folge, daß die Tage des Postenlaufes nicht in sie einzurechnen sind; Hinweis E VfGH 12.10.1994, B 1659/94). Daraus folgt, daß eine Wiedereinsetzung gegen ihre Versäumung in Betracht kommt.“ (VwGH 15.05.2007, 2005/11/0194)

„Eine Konsequenz der Rechtsauffassung, daß es sich bei der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung um eine verfahrensrechtliche handelt, ist, daß die Tage des Postenlaufes - zur zuständigen Behörde - gemäß § 33 Abs 3 AVG nicht in die einmonatige Frist iSd § 76a Abs 2 Z 1 ZDG einzurechnen sind. Wird das Anbringen jedoch bei der unzuständigen Behörde (hier: BM für Landesverteidigung) eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen zur Weiterleitung an das zuständige Militärkommando spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt.“ (VwGH 14.11.1995, 95/11/0201)

„Der Spruch eines Bescheides hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen. Demnach ist eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen (Hinweis E vom 4. September 2003, Zl. 2003/17/0124, mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls gilt nichts anderes. Entscheidend ist daher nicht etwa, ob der Bf im Zeitpunkt der Approbation des angefochtenen Bescheides noch wehrpflichtig war, sondern vielmehr, ob dies auch im Zeitpunkt dessen Erlassung (im Beschwerdefall also der Zustellung) noch zutraf; ob der Bf zu diesem Zeitpunkt also wehrpflichtig war, oder - wegen einer rechtzeitig, also außerhalb der Sperrfrist des § 1 Abs. 2 ZDG 1986 abgegebenen mängelfreien Zivildiensterklärung - bereits zivildienstpflichtig. Dass für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls (und auch den Beginn der Frist des § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986) die Erlassung des Einberufungsbefehls und nicht seine Approbation der maßgebliche Zeitpunkt darstellt, wird durch die Materialien bestätigt (458 BlgNR, 20. GP, 11), in denen es heißt: "Im § 2 Abs 2 soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. ...". Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Zeitpunkt seiner Zustellung entscheidend.“ (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0042)
Die verfahrensrechtliche Frist zur rechtswirksamen Einbringung einer Zivildiensterklärung wird durch die Ruhensbestimmung des § 1 Abs. 2, zweiter Satz begrenzt. Demnach ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Laut oben zitierter Judikatur ist hierbei der Tag der Zustellung des Einberufungsbefehls relevant. Im gegenständlichen Fall wurde der Einberufungsbefehl am Montag den 01.03.2021 dem Beschwerdeführer zugestellt. Das Recht des Beschwerdeführers zur Einbringung einer Zivildiensterklärung begann daher mit dem zweiten Tag vor dieser Zustellung, das ist Samstag der 27.02.2021, zu ruhen. Demnach war für den Beschwerdeführer der letzte Tag der Frist zur rechtswirksamen Einbringung eines Zivildienstantrages Freitag der 26.02.2021. Und wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung an eben diesen Tag dem Postweg übergeben und damit rechtzeitig binnen offener Frist eingebracht.
Wenn die Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung allenfalls davon ausgegangen sein sollte, dass der Beginn des Ruhens als „zurückzurechnende Frist“ insofern nach den Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG zu berechnen sei, als das „Ende“ nicht an einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fallen darf, und deshalb den Beginn des Ruhens auf den datumsmäßig noch früheren Freitag vorverlegte, so ist ihr die diesbezüglich eindeutige Judikatur des VwGH entgegen zu halten:

„Die Ansicht der Behörde, wonach bei einem Nachprüfungsantrag der letzte Tag für die Einbringung dieses Antrages, der auf einen in § 33 Abs. 2 AVG genannten Tag fallen würde, gemäß dieser Bestimmung bereits auf den vorhergehenden Werktag fällt, ist schon mit dem klaren Wortlaut ("der nächste Werktag") nicht in Einklang zu bringen. Überdies ergibt sich aus dem Zweck dieser Regelung, dass damit eine Partei, die für die Vornahme einer Prozesshandlung eine bestimmte Frist zur Verfügung hat, bei errechnetem Fristende an einem in § 33 Abs. 2 AVG genannten - arbeitsfreien - Tage nicht dazu gezwungen sein soll, die Prozesshandlung bereits am letzten Arbeitstag davor zu setzen, sondern ihr dafür ein weiterer Arbeitstag zur Verfügung stehen soll.“ (VwGH 10.12.2009, 2008/04/0140)
Da der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung im Hinblick auf § 1 Abs. 2, zweiter Satz ZDG rechtzeitig eingebracht hat, war seiner Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Die vorliegende Zivildiensterklärung ist zudem entsprechend § 1 Abs. 3 ZDG nicht an Vorbehalte und Bedingungen geknüpft, enthält alle notwendigen Angaben und ist damit mängelfrei. Auch liegen im gegenständlichen Fall keine Ausschlussgründe gemäß § 5a ZDG vor. Es war daher entsprechend § 5 Abs. 4 ZDG festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Einbringung seiner mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Frist Zivildiensterklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2241730.1.00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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