TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/3 W101 2206449-1

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Veröffentlicht am 03.05.2021
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Entscheidungsdatum

03.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6
GEG §6a Abs1
StPO §196 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W101 2206449-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.06.2018, Zl. Jv 1913/18h-33, betreffend Gebühr nach § 196 Abs. 2 StPO zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit am 03.06.2017 per E-Mail eingelangtem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten im Strafverfahren gegen XXXX einen Antrag auf Fortführung dieses Strafverfahrens. In der Folge wies das Landesgericht St. Pölten (nachfolgend LG genannt) mit Beschluss vom 13.07.2017 diesen Antrag zurück und sprach gleichzeitig aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO zu bezahlen. Dagegen erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben letztlich erfolglos.

Daraufhin erließ die Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des LG am 16.04.2018 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb damit dem Beschwerdeführer die angelaufene Gebühr nach § 196 Abs. 2 StPO iHv € 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 98,00, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war am 16.04.2018 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt worden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Vorstellung.

Mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 23.04.2018 war die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.04.2018 zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2018, Zl. Jv 1913/18h-33, schrieb der Präsident des LG dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO iHv € 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 98,00, zur Zahlung vor.

Darin führte der Präsidenten des LG nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die gesetzliche Bestimmung des § 196 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelange.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in welcher er geltend machte: Der Präsident des LG habe ihm zu Unrecht die Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO vorgeschrieben, weil er „nachweislich niemals einen Fortführungsantrag“ im Strafverfahren gegen XXXX eingebracht habe.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 03.06.2017 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens gegen XXXX eingebracht.

Mit richterlichem Beschluss vom 13.07.2017 wurde dieser Antrag zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO zu bezahlen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der Gebühr nach § 196 Abs. 2 StPO iHv € 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Z 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), sind die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.

Gemäß § 196 Abs. 2 StPO hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 leg. cit. (Antrag auf Fortführung eines Strafverfahrens) nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass der Präsident des LG ihm zu Unrecht die Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO vorgeschrieben habe, weil er „nachweislich niemals einen Fortführungsantrag“ im Strafverfahren gegen XXXX eingebracht habe.

Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet:

Das Gericht hat gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen, wenn ein Antrag auf Fortführung nach § 195 leg. cit. zurück- oder abgewiesen wird.

Die Bestimmung dieses Pauschalkostenbeitrags obliegt in jedem Fall dem Richter (des Strafverfahrens). Erst wenn die hierüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig sind und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurden, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge von der zuständigen Justizverwaltungsbehörde einzubringen.

Gegenständlich ist der Beschluss vom 13.07.2017, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO zu bezahlen, in Rechtskraft erwachsen.

Die angeführte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe niemals einen Fortführungsantrag gestellt, führt ins Leere, weil der Antrag vom 03.06.2017 vom Gericht als Fortführungsantrag gewertet und darüber in mehreren Instanzen abgesprochen wurde.

Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einhebungsgebühr Fortführungsantrag Gerichtsgebühren Pauschalgebühren Strafverfahren Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2206449.1.00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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