RS Vwgh 1982/4/21 1647/78

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Veröffentlicht am 21.04.1982
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KOVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0577/53 B 08.04.1953 RS 2;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Wie der als Bescheidinhalt im § 58 Abs 1 AVG 1950 vorgeschriebene Spruch lauten muß, ergibt sich für Bescheide, die nicht nur auf verfahrensrechtliche Normen gegründet sind, aus den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, die im Spruch gem § 59 Abs 1 AVG 1950 auch anzuführen sind.Wie der als Bescheidinhalt im Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 vorgeschriebene Spruch lauten muß, ergibt sich für Bescheide, die nicht nur auf verfahrensrechtliche Normen gegründet sind, aus den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, die im Spruch gem Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 auch anzuführen sind.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1978001647.X04

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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