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KOVGNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Wie der als Bescheidinhalt im § 58 Abs 1 AVG 1950 vorgeschriebene Spruch lauten muß, ergibt sich für Bescheide, die nicht nur auf verfahrensrechtliche Normen gegründet sind, aus den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, die im Spruch gem § 59 Abs 1 AVG 1950 auch anzuführen sind.Wie der als Bescheidinhalt im Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 vorgeschriebene Spruch lauten muß, ergibt sich für Bescheide, die nicht nur auf verfahrensrechtliche Normen gegründet sind, aus den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, die im Spruch gem Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 auch anzuführen sind.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1978001647.X04Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021