Index
Baurecht - NÖNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2086/76 E 23. November 1976 RS 1 (hier: Eine solche Vorgangsweise kann auch nicht dadurch als geheilt angesehen werden, dass der Gemeinderat im vorhinein einer solchen Vorgangsweise zugestimmt hat)Stammrechtssatz
Ein Intimationsbescheid erweist sich als rechtswidrig, wenn er Verfahrensergebnisse mit einbezieht, die vor Beschlussfassung durch das entscheidende Kollegialorgan (hier: "Gemeindevorstand") noch nicht vorlagen. Das Recht auf Parteistellung ist vor Beschlussfassung zu gewähren (Hinweis E 14.1.1975, 718/73).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verfahrensbestimmungen Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983050187.X01Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021