RS Vwgh 1984/4/10 83/05/0187

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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Index

Baurecht - NÖ
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
BauRallg implizit
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2086/76 E 23. November 1976 RS 1 (hier: Eine solche Vorgangsweise kann auch nicht dadurch als geheilt angesehen werden, dass der Gemeinderat im vorhinein einer solchen Vorgangsweise zugestimmt hat)

Stammrechtssatz

Ein Intimationsbescheid erweist sich als rechtswidrig, wenn er Verfahrensergebnisse mit einbezieht, die vor Beschlussfassung durch das entscheidende Kollegialorgan (hier: "Gemeindevorstand") noch nicht vorlagen. Das Recht auf Parteistellung ist vor Beschlussfassung zu gewähren (Hinweis E 14.1.1975, 718/73).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verfahrensbestimmungen Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983050187.X01

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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