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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Können bei einem Gerät Geldeinsätze getätigt und dann vom Zufall abhängig Gewinne erzielt werden, müsste in einem Gutachten aus dem Glücksspielfach zur schlüssigen Beantwortung der Rechtsfrage, dass trotzdem kein Glücksspielgerät vorliege, eine eingehende Begründung vorgenommen werden, damit der (hier gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 2 und 4 GSpG) Beschuldigte diesem Gutachten hätte vertrauen dürfen (vgl zB in diesem Sinne VwGH vom 14. Dezember 2011, 2011/17/0124). Derartiges hat der Beschuldigte nicht einmal behauptet. Es wurde daher weder ein Verbotsirrtum noch ein Schuldausschließungsgrund dargetan.Können bei einem Gerät Geldeinsätze getätigt und dann vom Zufall abhängig Gewinne erzielt werden, müsste in einem Gutachten aus dem Glücksspielfach zur schlüssigen Beantwortung der Rechtsfrage, dass trotzdem kein Glücksspielgerät vorliege, eine eingehende Begründung vorgenommen werden, damit der (hier gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 GSpG) Beschuldigte diesem Gutachten hätte vertrauen dürfen vergleiche zB in diesem Sinne VwGH vom 14. Dezember 2011, 2011/17/0124). Derartiges hat der Beschuldigte nicht einmal behauptet. Es wurde daher weder ein Verbotsirrtum noch ein Schuldausschließungsgrund dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J22Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021