RS Vwgh 2018/5/29 Ro 2017/15/0024

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2
BAO §86a
TelekopieV BMF 1991 §3

Rechtssatz

Fehlt es an einem eigenhändig unterschriebenen Original des Anbringens iSd § 3 der Verordnung für die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers, wird das Anbringen aber nicht wie ein E-Mail, sondern mittels eines Telefaxgeräts oder gleich zu haltender Fax-Software an das Finanzamt, nämlich dessen Telefax-Anschlussstelle übermittelt, so liegt (lediglich) eine mangelhafte Eingabe und keine auf unzulässigem Einbringungsweg übermittelte Eingabe vor, weil die (unvollständige) Einreichung ja "unter Verwendung eines Telekopierers" iSd zitierten Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgt ist (zu Eingaben, die als ein E-Mail-Anhang übermittelt werden vgl. hingegen VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082 und 12.8.2015, Ra 2015/16/0065). In diesem Fall kommt die allgemeine Regelung des § 85 Abs. 2 BAO zur Anwendung, wonach Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen. Das Bundesfinanzgericht hätte daher angesichts des von ihm festgestellten Fehlens eines handschriftlich unterschriebenen Originals der eingegangenen Telekopie mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen gehabt (§ 2a iVm § 85 Abs. 2 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150024.J02

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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