RS Vwgh 2018/5/29 Ro 2017/15/0024

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2
BAO §86a
TelekopieV BMF 1991 §3
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 86a heute
  2. BAO § 86a gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 86a gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 86a gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. BAO § 86a gültig von 01.03.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. BAO § 86a gültig von 27.08.1994 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 86a gültig von 01.01.1990 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Rechtssatz

In § 86a Abs. 2 BAO hat der Gesetzgeber den Bundesminister für Finanzen als Verordnungsgeber ausdrücklich dazu ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten automationsunterstützter Datenübertragungen an Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichte zugelassen oder ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen mit der aufgrund von § 86a Abs. 2 BAO und § 56 Abs. 2 FinStrG ergangenen Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen wahrgenommen und in § 3 der genannten Verordnung eine Verpflichtung des Einschreiters normiert, "das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben". Damit ist als Voraussetzung einer mängelfreien Eingabe mittels Telekopierers klar geregelt, dass vor der Einreichung des Anbringens eine Unterschrift am Original zu setzen und in der Folge dieses eigenhändig unterschriebene Original dem Telekopierer zuzuführen ist. Diesem Auslegungsergebnis steht auch § 86a Abs. 1 dritter Satz BAO, wonach bei telegraphisch, fernschriftlich und im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eingereichten Anbringen das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel iSd § 85 Abs. 2 BAO darstellt, nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nämlich lediglich, dass auf der bei der Behörde einlangenden Telekopie keine urschriftliche Originalunterschrift angebracht sein muss, und ermöglicht damit überhaupt erst diesen technischen Weg der Einbringung schriftlicher Eingaben, wo nur eine Telekopie des beim Absender verbleibenden (aber eigenhändig unterschriebenen) Originals bei der Behörde eingeht, ohne dass sich an jede Telefaxeingabe ein Mängelbehebungsverfahren anschließen müsste. Dieser (alleinige) Regelungszweck des § 86a Abs. 1 dritter Satz BAO kommt auch in den Erläuterungen zum Ausdruck (AB 1162 BlgNR 17. GP 12).In Paragraph 86 a, Absatz 2, BAO hat der Gesetzgeber den Bundesminister für Finanzen als Verordnungsgeber ausdrücklich dazu ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten automationsunterstützter Datenübertragungen an Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichte zugelassen oder ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen mit der aufgrund von Paragraph 86 a, Absatz 2, BAO und Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG ergangenen Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen wahrgenommen und in Paragraph 3, der genannten Verordnung eine Verpflichtung des Einschreiters normiert, "das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben". Damit ist als Voraussetzung einer mängelfreien Eingabe mittels Telekopierers klar geregelt, dass vor der Einreichung des Anbringens eine Unterschrift am Original zu setzen und in der Folge dieses eigenhändig unterschriebene Original dem Telekopierer zuzuführen ist. Diesem Auslegungsergebnis steht auch Paragraph 86 a, Absatz eins, dritter Satz BAO, wonach bei telegraphisch, fernschriftlich und im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eingereichten Anbringen das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel iSd Paragraph 85, Absatz 2, BAO darstellt, nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nämlich lediglich, dass auf der bei der Behörde einlangenden Telekopie keine urschriftliche Originalunterschrift angebracht sein muss, und ermöglicht damit überhaupt erst diesen technischen Weg der Einbringung schriftlicher Eingaben, wo nur eine Telekopie des beim Absender verbleibenden (aber eigenhändig unterschriebenen) Originals bei der Behörde eingeht, ohne dass sich an jede Telefaxeingabe ein Mängelbehebungsverfahren anschließen müsste. Dieser (alleinige) Regelungszweck des Paragraph 86 a, Absatz eins, dritter Satz BAO kommt auch in den Erläuterungen zum Ausdruck Ausschussbericht 1162 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150024.J01

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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