RS Vwgh 2018/5/29 Ra 2015/15/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2018
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Anh Art12
UStG 1994 Anh Art3 Abs8
UStG 1994 §12 Abs1
UStG 1994 §16

Beachte


* EuGH-Zahl: C-580/16
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2015/15/0017 B 19.10.2016
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 6206CJ0580

Rechtssatz

Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt nach dem zweiten Satz des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 der Erwerb (zusätzlich; vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 3 BMR Tz 34) als in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates (hier also: Österreich) als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat (also die Tschechische Republik) besteuert worden ist. Im Fall des Nachweises gilt § 16 UStG 1994. Diese im Staat der Registrierung geschuldete Steuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. Ruppe/Achatz, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015150017.L01

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten