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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 Anh Art12Beachte
Rechtssatz
Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt nach dem zweiten Satz des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 der Erwerb (zusätzlich; vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 3 BMR Tz 34) als in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates (hier also: Österreich) als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat (also die Tschechische Republik) besteuert worden ist. Im Fall des Nachweises gilt § 16 UStG 1994. Diese im Staat der Registrierung geschuldete Steuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. Ruppe/Achatz, aaO).Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt nach dem zweiten Satz des Artikel 3, Absatz 8, UStG 1994 der Erwerb (zusätzlich; vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Artikel 3, BMR Tz 34) als in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates (hier also: Österreich) als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat (also die Tschechische Republik) besteuert worden ist. Im Fall des Nachweises gilt Paragraph 16, UStG 1994. Diese im Staat der Registrierung geschuldete Steuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden vergleiche Ruppe/Achatz, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015150017.L01Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021