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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §311a idF 2016/I/018Beachte
Rechtssatz
Der für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Pensionsversicherung geltende Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 unabhängig vom allfälligen Weiterbestehen eines Anspruchs auf ein Pensionsäquivalent beseitigt. § 311a ASVG knüpft ausschließlich an das - durch die genannte Novelle in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) jedenfalls bewirkte - Ende der Pensionsversicherungsfreiheit an. Selbst wenn also der Anspruch auf ein Pensionsäquivalent durch die Betriebsvereinbarung nicht wirksam beseitigt worden sein sollte, würde das an der mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Verpflichtung zur Leistung von Überweisungsbeträgen gemäß § 311a iVm § 311 ASVG nichts ändern.Der für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Pensionsversicherung geltende Ausnahmetatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, unabhängig vom allfälligen Weiterbestehen eines Anspruchs auf ein Pensionsäquivalent beseitigt. Paragraph 311 a, ASVG knüpft ausschließlich an das - durch die genannte Novelle in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) jedenfalls bewirkte - Ende der Pensionsversicherungsfreiheit an. Selbst wenn also der Anspruch auf ein Pensionsäquivalent durch die Betriebsvereinbarung nicht wirksam beseitigt worden sein sollte, würde das an der mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Verpflichtung zur Leistung von Überweisungsbeträgen gemäß Paragraph 311 a, in Verbindung mit Paragraph 311, ASVG nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080091.L01Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021