RS Vwgh 2021/2/2 Ro 2019/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2021
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Index

L46002 Jugendförderung Jugendschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114
JSchG Krnt 1998 §12 Abs3
VStG §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0125 B 3. März 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Schulungen und Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen einschließlich deren Dokumentation als unterstützende Teile eines wirksamen Kontrollsystems haben die Mitarbeiter ausdrücklich dahin zu unterweisen, dass von einer Ausweiskontrolle bei Abgabe von Alkohol nur dann Abstand zu nehmen ist, wenn für den Gewerbetreibenden bzw. den im Betrieb beschäftigten Personen jeder Zweifel ausgeschlossen ist, dass ein Kunde die jeweilige Altersgrenze für den Genuss von Alkohol nach den landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen erreicht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040007.J04

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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