RS Vwgh 2021/2/2 Ro 2019/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114
VStG §5
VStG §5 Abs1
VStG §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0125 B 3. März 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Bei dem Delikt des § 114 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Übertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist, sodass nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd § 5 VStG trifft (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, Rn. 20, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040007.J01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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