RS Vwgh 2021/4/14 Ra 2021/16/0019

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
24/01 Strafgesetzbuch
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z3
StGB §20
VwRallg
ZPO §409 Abs2

Rechtssatz

Der Einwand, dass es sich beim für verfallen erklärten Geldbetrag nicht um sichergestelltes oder beschlagnahmtes Vermögen handle und das Landesgericht eine unzutreffende Rechtsgrundlage herangezogen habe, hätte im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen Ausspruch ins Treffen geführt werden können und müssen, ändert aber nichts mehr am normativen Gehalt des rechtskräftigen Ausspruches über den Verfall eines ausschließlich ziffernmäßig bestimmten Geldbetrages und damit an der schuldrechtlichen Verpflichtung des von der gerichtlichen Einbringung des Verfallsbetrages Betroffenen, woran die Vorschreibungsbehörde gebunden ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160019.L03

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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