RS Vwgh 2021/4/14 Ra 2021/16/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2021
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Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §20
StGB §20 Abs1
StGB §20 Abs2
StGB §20 Abs3
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Während der Verfall nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB gegenstandsbezogen ist und dingliche Wirkung entfaltet, soweit es sich um körperliche Gegenstände handelt, ist jener nach Abs. 3 leg. cit. personen- und vermögensbezogen (vgl. etwa Fuchs/Tipold in WK StGB², Rz. 2 und 47 zu § 20 StGB). Der (gegenständlich wirkende) Verfall nach Abs. 1 oder 2 leg. cit. ist auf sichergestellte und beschlagnahmte Vermögenswerte beschränkt; ist diese prozessuale Sicherungsmaßnahme - aus welchen Gründen immer - unterblieben, ist auf den (schuldrechtlichen) Verfall eines Ersatzbetrages nach Abs. 3 leg. cit. umzusteigen (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 67 zu § 20 StGB). So ist bei ununterscheidbarer Vermengung von Geldscheinen ein Verfall nach Abs. 1 leg. cit auszusprechen, solange es zwingend ist, dass der Betrag in dieser Geldmenge enthalten ist. Andernfalls ist nach Abs. 3 leg. cit. vorzugehen, wobei der Inhalt des Verfallserkenntnisses nahezu derselbe ist, nur bezieht sich die Zahlungsverpflichtung auf das Vermögen des Betroffenen und wirkt daher rein schuldrechtlich (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 3 zu § 20 StGB).Während der Verfall nach Paragraph 20, Absatz eins und 2 StGB gegenstandsbezogen ist und dingliche Wirkung entfaltet, soweit es sich um körperliche Gegenstände handelt, ist jener nach Absatz 3, leg. cit. personen- und vermögensbezogen vergleiche etwa Fuchs/Tipold in WK StGB², Rz. 2 und 47 zu Paragraph 20, StGB). Der (gegenständlich wirkende) Verfall nach Absatz eins, oder 2 leg. cit. ist auf sichergestellte und beschlagnahmte Vermögenswerte beschränkt; ist diese prozessuale Sicherungsmaßnahme - aus welchen Gründen immer - unterblieben, ist auf den (schuldrechtlichen) Verfall eines Ersatzbetrages nach Absatz 3, leg. cit. umzusteigen (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 67 zu Paragraph 20, StGB). So ist bei ununterscheidbarer Vermengung von Geldscheinen ein Verfall nach Absatz eins, leg. cit auszusprechen, solange es zwingend ist, dass der Betrag in dieser Geldmenge enthalten ist. Andernfalls ist nach Absatz 3, leg. cit. vorzugehen, wobei der Inhalt des Verfallserkenntnisses nahezu derselbe ist, nur bezieht sich die Zahlungsverpflichtung auf das Vermögen des Betroffenen und wirkt daher rein schuldrechtlich (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 3 zu Paragraph 20, StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160019.L02

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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