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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §20Rechtssatz
Während der Verfall nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB gegenstandsbezogen ist und dingliche Wirkung entfaltet, soweit es sich um körperliche Gegenstände handelt, ist jener nach Abs. 3 leg. cit. personen- und vermögensbezogen (vgl. etwa Fuchs/Tipold in WK StGB², Rz. 2 und 47 zu § 20 StGB). Der (gegenständlich wirkende) Verfall nach Abs. 1 oder 2 leg. cit. ist auf sichergestellte und beschlagnahmte Vermögenswerte beschränkt; ist diese prozessuale Sicherungsmaßnahme - aus welchen Gründen immer - unterblieben, ist auf den (schuldrechtlichen) Verfall eines Ersatzbetrages nach Abs. 3 leg. cit. umzusteigen (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 67 zu § 20 StGB). So ist bei ununterscheidbarer Vermengung von Geldscheinen ein Verfall nach Abs. 1 leg. cit auszusprechen, solange es zwingend ist, dass der Betrag in dieser Geldmenge enthalten ist. Andernfalls ist nach Abs. 3 leg. cit. vorzugehen, wobei der Inhalt des Verfallserkenntnisses nahezu derselbe ist, nur bezieht sich die Zahlungsverpflichtung auf das Vermögen des Betroffenen und wirkt daher rein schuldrechtlich (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 3 zu § 20 StGB).Während der Verfall nach Paragraph 20, Absatz eins und 2 StGB gegenstandsbezogen ist und dingliche Wirkung entfaltet, soweit es sich um körperliche Gegenstände handelt, ist jener nach Absatz 3, leg. cit. personen- und vermögensbezogen vergleiche etwa Fuchs/Tipold in WK StGB², Rz. 2 und 47 zu Paragraph 20, StGB). Der (gegenständlich wirkende) Verfall nach Absatz eins, oder 2 leg. cit. ist auf sichergestellte und beschlagnahmte Vermögenswerte beschränkt; ist diese prozessuale Sicherungsmaßnahme - aus welchen Gründen immer - unterblieben, ist auf den (schuldrechtlichen) Verfall eines Ersatzbetrages nach Absatz 3, leg. cit. umzusteigen (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 67 zu Paragraph 20, StGB). So ist bei ununterscheidbarer Vermengung von Geldscheinen ein Verfall nach Absatz eins, leg. cit auszusprechen, solange es zwingend ist, dass der Betrag in dieser Geldmenge enthalten ist. Andernfalls ist nach Absatz 3, leg. cit. vorzugehen, wobei der Inhalt des Verfallserkenntnisses nahezu derselbe ist, nur bezieht sich die Zahlungsverpflichtung auf das Vermögen des Betroffenen und wirkt daher rein schuldrechtlich (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 3 zu Paragraph 20, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160019.L02Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021