TE Vwgh Beschluss 2021/4/20 Ra 2021/07/0021

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §85 Abs1
WRG 1959 §85 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Wassergenossenschaft I, vertreten durch die AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Dezember 2020, Zl. LVwG-551892/2/BZ/GSc, betreffend eine Angelegenheit einer Wassergenossenschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde - durch die mit einer Maßgabe erfolgte Abweisung der von der Antragstellerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2020 erhobenen Beschwerde - dem Geschäftsführer der revisionswerbenden Wassergenossenschaft gemäß § 85 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und § 21 Abs. 6 der Satzung der Revisionswerberin aufgetragen, bis spätestens 5. April 2021 eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl der Organe „Geschäftsführer“, „Geschäftsführer-Stellvertreter“ sowie (zwei) „Rechnungsprüfer“ einzuberufen und eine entsprechende Abstimmung durchzuführen, widrigenfalls die belangte Behörde die Einberufung und Abstimmung bewerkstelligen werde.

2        Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision und beantragte - unter gleichzeitiger Bekanntgabe ihrer neuen rechtlichen Vertretung - mit ergänzendem Schriftsatz vom 30. März 2021, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3        In dem Aufschiebungsantrag wird unter anderem zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils (unter Verweis auf die in der Revision gestellten Anträge) begründend vorgebracht, die Interessenabwägung schlage zugunsten der Revisionswerberin aus, weil der durch den Vollzug drohende Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, wenn die Revisionswerberin mit ihrer außerordentlichen Revision durchdringe. Wenn dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht Folge gegeben werden würde, wäre die außerordentliche Revision völlig sinnentleert.

4        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage einer Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 9.1.2017, Ra 2016/07/0104, mwN).

6        Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. erneut VwGH Ra 2016/07/0104, mwN).

7        Aus diesem Grund geht das auf die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abstellende Vorbringen im Aufschiebungsantrag ins Leere. Mit dem zitierten Vorbringen zum unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG wird ein solcher Nachteil nicht konkret dargelegt.

8        Schon deshalb war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben. Es kann somit dahinstehen, ob - wie die Revisionswerberin in ihrem Aufschiebungsantrag weiter vorbringt - der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

Wien, am 20. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070021.L00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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