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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
LVergKG Slbg 2018 §20 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S + S ZT GmbH, vertreten durch Mag. Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwalt in 5303 Thalgau, Ferdinand Zuckerstätter-Straße 9, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Februar 2021, Zl. 405-5/85/1/22-2021, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde R; 2. e GmbH), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Anträge der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung 1. der Ausscheidensentscheidung der Erstmitbeteiligten als Auftraggeberin vom 21. Dezember 2020 betreffend das Angebot der Revisionswerberin und 2. der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 22. Dezember 2020 zugunsten der Zweitmitbeteiligten ab (Spruchpunkte I. und II.), hob die mit Beschluss vom 8. Jänner 2021 auf Antrag der Revisionswerberin gemäß § 20 Abs. 1 Salzburger Vergabekontrollgesetz 2018 - S.VKG 2018 erlassene einstweilige Verfügung, womit der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags untersagt wurde, mit sofortiger Wirkung auf (Spruchpunkt III.), wies den Antrag der Revisionswerberin auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 11 S.VKG 2018 ab (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).
2 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den die Revisionswerberin im Wesentlichen damit begründet, dass sie für den Fall der Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter wegen des Verlusts eines wesentlichen Referenzprojekts und einem Vermögensschadens an entgangenem Gewinn und frustrierten Kosten für die Angebotserstellung in der Höhe von mindestens € 20.000,-- einen unwiederbringlichen Nachteil erleide, weil weder die Ausscheidensentscheidung noch die „Zuschlagserteilung“ rechtskräftig seien.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Gemäß § 21 Abs. 4 zweiter Satz S.VKG 2018 tritt eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Jänner 2021 dem Antrag der Revisionswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin (Erstmitbeteiligte) für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
5 Diese einstweilige Verfügung ist mit dem angefochtenen Erkenntnis außer Kraft getreten und würde auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (oder bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses) nicht wieder in Kraft treten (vgl. etwa VwGH 24.1.2018, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn. 6, mwN). Das Ziel der Revisionswerberin, die Zuschlagserteilung zu unterbinden, kann mit dem vorliegenden Antrag somit nicht erreicht werden.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 30. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040101.L00Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021