RS Vwgh 2021/5/18 Ra 2020/08/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs3
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §15 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zur Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit zur Zurückweisung des gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrages wegen Verspätung angenommen hat, scheint für den (dies verneinenden) Standpunkt zunächst der Wortlaut des § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG zu sprechen, dem zufolge "[v]erspätete und unzulässige" Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen sind. Tatsächlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 26.2.2009, 2005/09/0107) zur im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 64a Abs. 3 dritter Satz AVG betreffend Vorlageanträge gegen Berufungsvorentscheidungen ausgesprochen, dass allein die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zur Zurückweisung zuständig sei; die vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Zurückweisung eines Vorlageantrages durch die Berufungsbehörde wegen Verspätung nach erfolgter Vorlage der Berufung hob er wegen Unzuständigkeit auf. Diese Sicht, wonach die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Vorlageantrages insbesondere wegen Verspätung allein der Behörde zukommt, die die damit bekämpfte Vorentscheidung erlassen hat, auch wenn sie das Rechtsmittel - ohne einen solchen Zurückweisungsbescheid zu erlassen - bereits der Rechtsmittelinstanz vorgelegt hatte, ist jedoch nicht auf Vorlageanträge gegen Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zu übertragen.Zur Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit zur Zurückweisung des gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrages wegen Verspätung angenommen hat, scheint für den (dies verneinenden) Standpunkt zunächst der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG zu sprechen, dem zufolge "[v]erspätete und unzulässige" Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen sind. Tatsächlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 26.2.2009, 2005/09/0107) zur im Wesentlichen wortgleichen Regelung des Paragraph 64 a, Absatz 3, dritter Satz AVG betreffend Vorlageanträge gegen Berufungsvorentscheidungen ausgesprochen, dass allein die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zur Zurückweisung zuständig sei; die vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Zurückweisung eines Vorlageantrages durch die Berufungsbehörde wegen Verspätung nach erfolgter Vorlage der Berufung hob er wegen Unzuständigkeit auf. Diese Sicht, wonach die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Vorlageantrages insbesondere wegen Verspätung allein der Behörde zukommt, die die damit bekämpfte Vorentscheidung erlassen hat, auch wenn sie das Rechtsmittel - ohne einen solchen Zurückweisungsbescheid zu erlassen - bereits der Rechtsmittelinstanz vorgelegt hatte, ist jedoch nicht auf Vorlageanträge gegen Beschwerdevorentscheidungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080196.L01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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