TE Vwgh Beschluss 2021/5/31 Ro 2020/10/0012

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der X, vertreten durch die Rihs Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Jänner 2020, Zl. VGW-101/056/3813/2019-3, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien; nunmehr: Bundesministerin für Frauen und Integration), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 stellte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) den Erwerb der Rechtspersönlichkeit der religiösen Bekenntnisgemeinschaft „Y“ (im Folgenden: Bekenntnisgemeinschaft) mit Wirksamkeit vom 1. März 2013 fest.

2        Mit Bescheid des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien vom 18. Dezember 2018 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2013 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Feststellung der Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die revisionswerbende Partei erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Versagung der Rechtspersönlichkeit einer Bekenntnisgemeinschaft, weil diese näher bezeichnete gesetzliche Voraussetzungen nicht erfülle, in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtanerkennung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, die sich auf eine Vereinigung von Anhängern einer Religionsgesellschaft berufe, die bereits einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft angehörten, sowie hilfsweise im Recht auf Aberkennung der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft, weil die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit aus näher bezeichneten Gründen nicht mehr vorlägen, verletzt.

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.8.2020, Ro 2020/10/0008 und 0009; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097, mwN).

7        Mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2013, mit welchem der Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft festgestellt worden war - mangels Parteistellung - abgewiesen und der Antrag auf Feststellung der Parteistellung zurückgewiesen.

8        Soweit die revisionswerbende Partei daher als verletzte Rechte ausschließlich jene auf Versagung bzw. Aberkennung der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft geltend macht, könnten solche Rechte nicht durch die angefochtene Entscheidung verletzt werden, weil diese nicht die Feststellung der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft zum Gegenstand hatte.

9        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

10       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100012.J00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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