TE Vwgh Beschluss 2021/5/31 Ra 2018/22/0245

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §61
VwRallg
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des J T in G, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2017, G303 2168900-1/2E, betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des J T in G, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2017, G303 2168900-1/2E, betreffend Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 als unbegründet ab. Es sprach dabei aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unbegründet ab. Es sprach dabei aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

1.2. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber selbst beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.

1.3. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Februar 2021 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision dem Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Unter einem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, und der Revisionswerber weiters belehrt, dass diesfalls auch die Gründe anzuführen seien, aus denen die Revision für zulässig erachtet werde.1.3. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Februar 2021 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision dem Revisionswerber gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Unter einem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, und der Revisionswerber weiters belehrt, dass diesfalls auch die Gründe anzuführen seien, aus denen die Revision für zulässig erachtet werde.

2.1. Mit Antrag vom 16. März 2021 begehrte der Revisionswerber innerhalb der Frist zur Mängelbehebung die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts. Er unterließ dabei jedoch, entgegen der ihm erteilten Belehrung die Gründe anzuführen, aus denen die Revision für zulässig erachtet werde.

2.2. Mit Beschluss vom 20. März 2021 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Angabe von Gründen für die Zulässigkeit der Revision als aussichtslos erscheine. Unter einem wurde der Revisionswerber darüber belehrt, dass durch den Verfahrenshilfeantrag der Lauf der mit der verfahrensleitenden Anordnung vom 25. Februar 2021 gesetzten zweiwöchigen Frist zur Mängelbehebung unterbrochen worden sei, sodass die Frist mit der Zustellung des Beschlusses neu zu laufen beginne. Der Revisionswerber wurde ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gelte.2.2. Mit Beschluss vom 20. März 2021 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Angabe von Gründen für die Zulässigkeit der Revision als aussichtslos erscheine. Unter einem wurde der Revisionswerber darüber belehrt, dass durch den Verfahrenshilfeantrag der Lauf der mit der verfahrensleitenden Anordnung vom 25. Februar 2021 gesetzten zweiwöchigen Frist zur Mängelbehebung unterbrochen worden sei, sodass die Frist mit der Zustellung des Beschlusses neu zu laufen beginne. Der Revisionswerber wurde ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gelte.

2.3. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 7. April 2021 zugestellt. Eine Reaktion (in Form einer weiteren Eingabe) ist nicht erfolgt.

3.1. Ausgehend von der dargestellten Verfahrenschronologie ergibt sich, dass der Lauf der mit der verfahrensleitenden Anordnung vom 25. Februar 2021 gesetzten zweiwöchigen Frist zur Mängelbehebung (Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt) durch den Antrag vom 16. März 2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen wurde. Die Frist zur Mängelbehebung begann daher mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 7. April 2021 neu zu laufen (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0274).3.1. Ausgehend von der dargestellten Verfahrenschronologie ergibt sich, dass der Lauf der mit der verfahrensleitenden Anordnung vom 25. Februar 2021 gesetzten zweiwöchigen Frist zur Mängelbehebung (Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt) durch den Antrag vom 16. März 2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen wurde. Die Frist zur Mängelbehebung begann daher mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 7. April 2021 neu zu laufen vergleiche , etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0274).

Die gesetzte Frist zur Mängelbehebung ist inzwischen verstrichen, wobei der Revisionswerber - trotz der ihm erteilten ausdrücklichen Belehrung, dass im Fall der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gelte - dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist.

3.2. Im Hinblick darauf gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war deshalb in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0439).3.2. Im Hinblick darauf gilt die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war deshalb in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0439).

Wien, am 31. Mai 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220245.L00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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