Index
E1ENorm
AnerkennungsG 1874 §1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der X in Deutschland KdöR in A, vertreten durch Mag. Michaela Krömer, LL.M., und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2020, W129 2224307-1/4E, betreffend Subventionierung nach dem Privatschulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Vorarlberg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der römisch zehn in Deutschland KdöR in A, vertreten durch Mag. Michaela Krömer, LL.M., und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2020, W129 2224307-1/4E, betreffend Subventionierung nach dem Privatschulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fällt eine Situation, in der eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte und ansässige Religionsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat um Subventionierung einer von ihr als konfessionell anerkannten, von einem nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaates eingetragenen Verein in diesem anderen Mitgliedstaat betriebenen Privatschule ansucht, unter Berücksichtigung von Art. 17 AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere von Art. 56 AEUV?1. Fällt eine Situation, in der eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte und ansässige Religionsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat um Subventionierung einer von ihr als konfessionell anerkannten, von einem nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaates eingetragenen Verein in diesem anderen Mitgliedstaat betriebenen Privatschule ansucht, unter Berücksichtigung von Artikel 17, AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere von Artikel 56, AEUV?
Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:
2. Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche als eine Voraussetzung für die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen die Anerkennung des Antragstellers als Kirche oder Religionsgesellschaft nach nationalem Recht vorsieht?2. Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche als eine Voraussetzung für die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen die Anerkennung des Antragstellers als Kirche oder Religionsgesellschaft nach nationalem Recht vorsieht?
Begründung
A. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
1 Die revisionswerbende Partei ist eine in Deutschland - nicht aber in Österreich - anerkannte Religionsgesellschaft mit dem Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
2 Sie beantragte, der vom Verein „K“ als Schulerhalter am Standort in D in Österreich geführten privaten Volks- und Mittelschule „E“, die von ihr als konfessionell anerkannt sei und welcher mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 27. Februar 2017 gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 15 Privatschulgesetz (PrivSchG) das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2016/17 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen worden war, eine Subvention zum Personalaufwand zu gewähren. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 3. September 2019 wurde dieser Antrag gemäß § 17 Abs. 1 und 2 PrivSchG abgewiesen.Sie beantragte, der vom Verein „K“ als Schulerhalter am Standort in D in Österreich geführten privaten Volks- und Mittelschule „E“, die von ihr als konfessionell anerkannt sei und welcher mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 27. Februar 2017 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Privatschulgesetz (PrivSchG) das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2016/17 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen worden war, eine Subvention zum Personalaufwand zu gewähren. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 3. September 2019 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 2 PrivSchG abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Februar 2020 wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Februar 2020 wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der revisionswerbenden Partei seien in Deutschland gemäß Art. 140 dt. Grundgesetz iVm Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden. In Österreich sei die revisionswerbende Partei weder durch Gesetz, noch durch eine entsprechende Verordnung gemäß § 2 Anerkennungsgesetz (AnerkennungsG) als Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkannt. Da die Europäische Union gemäß Art. 17 Abs. 1 AEUV den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achte und ihn nicht beeinträchtige, gebiete es das Recht der Europäischen Union nicht, dass Österreich eine Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkennen müsse, wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt sei. Da die revisionswerbende Partei keine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sei es unbeachtlich, dass sie die Schule mit Schreiben vom 29. Mai 2019 als „konfessionell“ anerkannt habe, da eine solche Anerkennung alleine durch in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften erfolgen könne. Die Privatschule „E“ mit Sitz in D in Österreich sei somit keine konfessionelle Privatschule. Der Schule komme daher die besondere Rechtsstellung im Sinne des § 18 PrivSchG nicht zu. Da die Voraussetzungen für §§ 17ff PrivSchG nicht vorlägen, sei die Beschwerde abzuweisen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der revisionswerbenden Partei seien in Deutschland gemäß Artikel 140, dt. Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 5, Weimarer Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden. In Österreich sei die revisionswerbende Partei weder durch Gesetz, noch durch eine entsprechende Verordnung gemäß Paragraph 2, Anerkennungsgesetz (AnerkennungsG) als Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkannt. Da die Europäische Union gemäß Artikel 17, Absatz eins, AEUV den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achte und ihn nicht beeinträchtige, gebiete es das Recht der Europäischen Union nicht, dass Österreich eine Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkennen müsse, wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt sei. Da die revisionswerbende Partei keine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sei es unbeachtlich, dass sie die Schule mit Schreiben vom 29. Mai 2019 als „konfessionell“ anerkannt habe, da eine solche Anerkennung alleine durch in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften erfolgen könne. Die Privatschule „E“ mit Sitz in D in Österreich sei somit keine konfessionelle Privatschule. Der Schule komme daher die besondere Rechtsstellung im Sinne des Paragraph 18, PrivSchG nicht zu. Da die Voraussetzungen für Paragraphen 17 f, f, PrivSchG nicht vorlägen, sei die Beschwerde abzuweisen.
5 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft die Voraussetzungen gemäß § 17 PrivSchG erfüllt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere.Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, PrivSchG erfüllt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei die nunmehr vorliegende ordentliche Revision an das vorlegende Gericht, in welcher sie unter anderem die Vereinbarkeit der Einschränkung des Subventionierungsanspruchs auf in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften mit dem Unionsrecht anzweifelt.
7 Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Gewährung von Subventionen hängt davon ab, ob die die Subventionierung regelnden Vorschriften des PrivSchG mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, falls dieses bei der gegebenen Sachlage überhaupt zur Anwendung gelangt.
B. Rechtslage:
8 B.1. Unionsrecht:
9 Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung; AEUV), ABl. C 326/47 vom 26.10.2012, lautet (auszugsweise):
„Artikel 17
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
Artikel 18
(ex-Artikel 12 EGV)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
[...]
Artikel 54
(ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
[...]
DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 56
(ex-Artikel 49 EGV)
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
[...]
Artikel 57
(ex-Artikel 50 EGV)
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
[...]“
10 B.2. Nationales Recht:
11 Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, lautet:Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, lautet:
„Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.“
12 Die maßgeblichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes, PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. I Nr. 35/2019, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes, PrivSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, lauten auszugsweise:
„§ 2. Begriffsbestimmungen.
[...]
(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Absatz 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt , Nr. 215).
[...]
§ 2a. Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.Paragraph 2 a, Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.
[...]
ABSCHNITT IV.ABSCHNITT römisch vier.
Subventionierung von Privatschulen.
A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.
§ 17. Anspruchsberechtigung.Paragraph 17, Anspruchsberechtigung.
(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.
§ 18. Ausmaß der SubventionenParagraph 18, Ausmaß der Subventionen
(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.(2) Die gemäß Absatz eins, den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem Paragraph 17, Absatz 2, in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.
[...]
B. Subventionierung sonstiger Privatschulen.
§ 21. Voraussetzungen.Paragraph 21, Voraussetzungen.
(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
[...]“
13 Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG), RGBl. Nr. 68/1874, lauten auszugsweise:
„§. 1.
Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:
1. Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
2. daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.
§. 2.Paragraph 2,
Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.Ist den Voraussetzungen des Paragraph eins, genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.
Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen.
[...]
§. 5.Paragraph 5,
Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde (§. 4) ist durch den Nachweis bedingt, daß dieselbe hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde (Paragraph 4,) ist durch den Nachweis bedingt, daß dieselbe hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.
Vor ertheilter Genehmigung darf die Constituirung der Cultusgemeinde nicht stattfinden.
[...]“
14 Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998 idF BGBl. I Nr. 78/2011, enthält folgende, das AnerkennungsG betreffende Bestimmung:Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2011,, enthält folgende, das AnerkennungsG betreffende Bestimmung:
„Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz
§ 11. Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Erfordernissen, erfüllt sein.Paragraph 11, Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Erfordernissen, erfüllt sein.
1. Die Bekenntnisgemeinschaft muss
a) durch zumindest 20 Jahre in Österreich, davon 10 Jahre in organisierter Form, zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz bestehen oder
b) organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits in organisierter Form durch zumindest 10 Jahre tätig gewesen sein oder
c) organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 200 Jahren besteht, und
d) über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügen. Wenn der Nachweis aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist, so hat die Bekenntnisgemeinschaft diesen in anderer geeigneter Form zu erbringen.
2. Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.
3. Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.
4. Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.“
C. Vorlageberechtigung und Problemstellung:
15 Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision und damit über die Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung einer Subvention ist von den Antworten auf die im vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung formulierten und im Folgenden näher erörterten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts abhängig.Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision und damit über die Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung einer Subvention ist von den Antworten auf die im vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung formulierten und im Folgenden näher erörterten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts abhängig.
16 Unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 15 StGG sind die durch (spezielles) Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des AnerkennungsG als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/10/0230, ECLI:AT:VWGH:2012:2010100230.X00). Bei Vorliegen der im AnerkennungsG enthaltenen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Anerkennung als Religionsgesellschaft. Die Anerkennung ist durch Verordnung auszusprechen, wobei außerdem (zusätzlich) bescheidmäßig das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden kann (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096, ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070096.J00).Unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Artikel 15, StGG sind die durch (spezielles) Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des AnerkennungsG als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen vergleiche , VwGH 20.9.2012, 2010/10/0230, ECLI:AT:VWGH:2012:2010100230.X00). Bei Vorliegen der im AnerkennungsG enthaltenen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Anerkennung als Religionsgesellschaft. Die Anerkennung ist durch Verordnung auszusprechen, wobei außerdem (zusätzlich) bescheidmäßig das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden kann vergleiche , VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096, ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070096.J00).
17 Durch die Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft erlangt eine Religionsgemeinschaft die Qualität einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Kirchen und Religionsgesellschaften verfügen damit nicht nur über besondere Rechte, sondern haben auch besondere Aufgaben zu erfüllen, wodurch sie an der Gestaltung des staatlichen öffentlichen Lebens teilnehmen (vgl. VfSlg. 18.965/2009, ECLI:AT:VFGH:2009:B516.2009).Durch die Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft erlangt eine Religionsgemeinschaft die Qualität einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Kirchen und Religionsgesellschaften verfügen damit nicht nur über besondere Rechte, sondern haben auch besondere Aufgaben zu erfüllen, wodurch sie an der Gestaltung des staatlichen öffentlichen Lebens teilnehmen vergleiche , VfSlg. 18.965/2009, ECLI:AT:VFGH:2009:B516.2009).
18 Das vorlegende Gericht geht aufgrund der innerhalb des PrivSchG verwendeten Terminologie davon aus, dass § 17 PrivSchG lediglich in Österreich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst.Das vorlegende Gericht geht aufgrund der innerhalb des PrivSchG verwendeten Terminologie davon aus, dass Paragraph 17, PrivSchG lediglich in Österreich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst.
Mit dem EWR-Beitritt erfuhr das PrivSchG insofern eine Änderung, als § 2a leg. cit. eingefügt wurde, wonach österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt sind. Daraus kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht unmittelbar abgeleitet werden, dass in Anwendung des § 17 PrivSchG nicht nur in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Subventionen für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete konfessionelle Privatschulen zu gewähren sind, sondern auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wurden. Vielmehr ist, weil § 17 PrivSchG nicht auf die Staatsangehörigkeit abstellt, sondern auf eine gesetzliche Anerkennung, im Einzelnen zu prüfen, ob das Unionsrecht zu der von der revisionswerbenden Partei geforderten Gleichstellung verpflichtet.Mit dem EWR-Beitritt erfuhr das PrivSchG insofern eine Änderung, als Paragraph 2 a, leg. cit. eingefügt wurde, wonach österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt sind. Daraus kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht unmittelbar abgeleitet werden, dass in Anwendung des Paragraph 17, PrivSchG nicht nur in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Subventionen für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete konfessionelle Privatschulen zu gewähren sind, sondern auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wurden. Vielmehr ist, weil Paragraph 17, PrivSchG nicht auf die Staatsangehörigkeit abstellt, sondern auf eine gesetzliche Anerkennung, im Einzelnen zu prüfen, ob das Unionsrecht zu der von der revisionswerbenden Partei geforderten Gleichstellung verpflichtet.
19 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei der revisionswerbenden Religionsgesellschaft nicht um eine in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft iSd Art. 15 StGG bzw. des AnerkennungsG handelt. Ihr kommt jedoch in Deutschland als anerkannte Religionsgesellschaft der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei der revisionswerbenden Religionsgesellschaft nicht um eine in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft iSd Artikel 15, StGG bzw. des AnerkennungsG handelt. Ihr kommt jedoch in Deutschland als anerkannte Religionsgesellschaft der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu.
20 Bei Privatschulen handelt es sich nach österreichischem Recht um Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Konfessionelle Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben einen Rechtsanspruch auf Subventionierung, der im Verwaltungsweg durchgesetzt werden kann (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075, ECLI:AT:VWGH:1994:1990100075.X00).Bei Privatschulen handelt es sich nach österreichischem Recht um Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Konfessionelle Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben einen Rechtsanspruch auf Subventionierung, der im Verwaltungsweg durchgesetzt werden kann vergleiche , VwGH 20.6.1994, 90/10/0075, ECLI:AT:VWGH:1994:1990100075.X00).
21 Allen sonstigen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht kann der Bund bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren. Sonstigen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht steht daher ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch auf Subventionierung nicht zu (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2019/10/0122, 0123, ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L00). Es hängt vielmehr vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab, ob überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind.Allen sonstigen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht kann der Bund bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren. Sonstigen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht steht daher ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch auf Subventionierung nicht zu vergleiche , VwGH 7.5.2020, Ra 2019/10/0122, 0123, ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L00). Es hängt vielmehr vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab, ob überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind.
22 Die unterschiedliche Behandlung konfessioneller und nicht konfessioneller Privatschulen kann deshalb nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind, und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art. 2 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen (vgl. VwGH 28.3.2002, 95/10/0265, ECLI:AT:VWGH:2002:1995100265.X00). Zu diesem Ergebnis kam auch der Verfassungsgerichtshof, der die Differenzierung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen als gerechtfertigt ansah, weil konfessionelle Privatschulen in Österreich traditionell eine besondere Stellung haben. Wenn der Gesetzgeber in § 21 PrivSchG die staatliche Subventionierung auf jene Privatschulen beschränkt, die in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem entsprechen, liege das innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums (vgl. VfGH 10.10.2019, G 152/2019, ECLI:AT:VFGH:2019:G152.2019).Die unterschiedliche Behandlung konfessioneller und nicht konfessioneller Privatschulen kann deshalb nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind, und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Artikel 2, des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen vergleiche , VwGH 28.3.2002, 95/10/0265, ECLI:AT:VWGH:2002:1995100265.X00). Zu diesem Ergebnis kam auch der Verfassungsgerichtshof, der die Differenzierung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen als gerechtfertigt ansah, weil konfessionelle Privatschulen in Österreich traditionell eine besondere Stellung haben. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 21, PrivSchG die staatliche Subventionierung auf jene Privatschulen beschränkt, die in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem entsprechen, liege das innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums vergleiche , VfGH 10.10.2019, G 152/2019, ECLI:AT:VFGH:2019:G152.2019).
23 Auch die Europäische Kommission für Menschenrechte hat die Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem anerkannt, weil die besondere Förderung insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 2 1. ZPEMRK iVm Art. 14 EMRK gerechtfertigt ist, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet sind und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten (vgl. Europäische Kommission für Menschenrechte 6.9.1995, Verein gemeinsam Lernen, 23419/94).Auch die Europäische Kommission für Menschenrechte hat die Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem anerkannt, weil die besondere Förderung insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 2, 1. ZPEMRK in Verbindung mit Artikel 14, EMRK gerechtfertigt ist, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet sind und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten vergleiche , Europäische Kommission für Menschenrechte 6.9.1995, Verein gemeinsam Lernen, 23419/94).
24 Im Hinblick auf die Subventionierung ist es daher entscheidend, ob es sich um eine konfessionelle Privatschule einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft iSd § 17 PrivSchG oder um eine sonstige Privatschule handelt. Für die Beurteilung der Frage, ob der revisionswerbenden Religionsgesellschaft ein Rechtsanspruch auf Subventionierung der in Rede stehenden Privatschule als konfessionelle Privatschule iSd § 17 PrivSchG zukommt, ist es daher entscheidungswesentlich, ob diese Bestimmungen bzw. die Einschränkung auf in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.Im Hinblick auf die Subventionierung ist es daher entscheidend, ob es sich um eine konfessionelle Privatschule einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft iSd Paragraph 17, PrivSchG oder um eine sonstige Privatschule handelt. Für die Beurteilung der Frage, ob der revisionswerbenden Religionsgesellschaft ein Rechtsanspruch auf Subventionierung der in Rede stehenden Privatschule als konfessionelle Privatschule iSd Paragraph 17, PrivSchG zukommt, ist es daher entscheidungswesentlich, ob diese Bestimmungen bzw. die Einschränkung auf in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.
D. Erläuterung der Vorlagefragen:
25 D.1. Zur Frage der Anwendbarkeit des Unionsrechts (Frage 1)
26 Fallbezogen liegt ein Antrag der revisionswerbenden Partei, einer in Deutschland anerkannten Religionsgesellschaft, auf Subventionierung einer von ihr als konfessionell anerkannten, in Österreich von einem im Vereinsregister eingetragenen Verein betriebenen Schule vor. In dieser Privatschule werden nach dem Revisionsvorbringen Schüler gegen Zahlung eines kostendeckenden Schulgeldes aufgenommen. Die revisionswerbende Partei unterstütze den schulerhaltenden Verein mit Subventionen, Unterrichtsmaterialien, Lehrerweiterbildung etc.
27 Subventionsberechtigt ist nach österreichischem Recht die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft für die von ihr selbst erhaltenen oder zwar von anderen Trägern erhaltenen, aber von ihr als konfessionell anerkannten Schulen. Daher hat die in Deutschland ansässige revisionswerbende Partei, die eine Körperschaft öffentlichen Rechts und daher eine juristische Person iSd Art. 54 AEUV ist, für die in Österreich von einem Verein betriebene und von ihr als konfessionell anerkannte Privatschule einen Subventionsantrag gestellt.Subventionsberechtigt ist nach österreichischem Recht die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft für die von ihr selbst erhaltenen oder zwar von anderen Trägern erhaltenen, aber von ihr als konfessionell anerkannten Schulen. Daher hat die in Deutschland ansässige revisionswerbende Partei, die eine Körperschaft öffentlichen Rechts und daher eine juristische Person iSd Artikel 54, AEUV ist, für die in Österreich von einem Verein betriebene und von ihr als konfessionell anerkannte Privatschule einen Subventionsantrag gestellt.
28 Bei einer solchen Konstellation stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Unionsrechts. Die revisionswerbende Partei beruft sich insoweit auf die Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 56 ff AEUV.Bei einer solchen Konstellation stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Unionsrechts. Die revisionswerbende Partei beruft sich insoweit auf die Dienstleistungsfreiheit iSd Artikel 56, ff AEUV.
29 Der EuGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel, die nicht vom Dienstleistungserbringer selbst stammen, finanziert werden, eine Dienstleistung darstellt, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten. Diese private Finanzierung muss nicht vorwiegend von den Schülern oder deren Eltern aufgebracht werden, da der wirtschaftliche Charakter einer Tätigkeit nicht davon abhängt, dass die Dienstleistung von denjenigen bezahlt wird, denen sie zugutekommt (EuGH 6.11.2018, Scuola Elementare Maria Montessori Srl ua, C-622/16 P bis C-624/16P, Rn. 105, ECLI:EU:C:2018:873; 27.6.2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, Rn. 48f, ECLI:EU:C:2017:496; 11.9.2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Rn. 69f, ECLI:EU:C:2007:495; 11.9.2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Rn. 40f, ECLI:EU:C:2007:492). Dies gilt allerdings nicht für den Unterricht an bestimmten Einrichtungen, die Teil eines staatlichen Bildungssystems sind und vollständig oder vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Durch die Errichtung und Aufrechterhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, will der Staat nämlich keine entgeltlichen Tätigkeiten erbringen, sondern erfüllt seine Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern (vgl. wiederum EuGH 27.6.2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, Rn. 50, ECLI:EU:C:2017:496; 11.9.2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Rn. 39, ECLI:EU:C:2007:492).Der EuGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel, die nicht vom Dienstleistungserbringer selbst stammen, finanziert werden, eine Dienstleistung darstellt, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten. Diese private Finanzierung muss nicht vorwiegend vo