TE Vwgh Beschluss 2021/6/1 Ra 2021/03/0049

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der T GmbH in S, vertreten durch Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Februar 2021, Zl. LVwG-751220/2/BP/NIF, betreffend eine Angelegenheit nach dem WaffG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin stellte am 3. November 2020 an die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung, dass Magazine für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, welche mit näher beschriebenen Eigenschaften in den Europäischen Wirtschaftsraum importiert oder von ihr hergestellt würden bzw. worden seien, „keine verbotenen Waffen iSd § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG“ seien. Sie brachte dazu u.a. vor, sie habe Magazine, die 30 Patronen aufnehmen könnten, importiert und plane deren Umbau in solche, die maximal 10 Patronen aufnehmen könnten. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Zulässigkeit dieser Vorgangsweise, zumal - würden die Magazine ungeachtet des Umbaus als verbotene Waffen beurteilt - der geplante Verkauf der umgebauten Magazine gegebenenfalls unzulässig wäre und die Gefahr der Verhängung von Verwaltungsstrafen und des Entzugs ihrer Gewerbeberechtigung mit sich brächte.

2        Mit Bescheid vom 2. Februar 2021 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

3        Der Umbau einer Schusswaffe habe gemäß § 2 Abs. 4 WaffG - ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b WaffG und bei Umbau zu einer höheren Kategorie - keine Auswirkungen auf deren Zuordnung zu einer Kategorie iSd WaffG. Zwar beziehe sich diese Regelung ihrem Wortlaut nach nur auf „Schusswaffen“, doch wohne ihr im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Waffenrichtlinie ein dem WaffG generelles Grundprinzip inne, nämlich, dass der Umbau einer Waffe grundsätzlich am Waffencharakter nichts ändere. Der nachträgliche Einbau eines sogenannten „Magazinbegrenzers“ ändere daher den Charakter als Magazin bzw. als Magazin gemäß § 17 WaffG nicht.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruch die Wendung „abgewiesen“ durch die Wortfolge „als unzulässig zurückgewiesen“ ersetzt werde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

5        Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

Die Revisionswerberin, die das Waffengewerbe (Büchsenmacher) ausübe, plane die Produktion und das Inverkehrbringen von Magazinen für näher bezeichnete, halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, welche maximal 10 Patronen aufnehmen könnten. Dazu habe sie Magazine, die 30 Patronen aufnehmen könnten, im Ganzen importiert, um diese in ihre Einzelteile zu zerlegen und unter Verwendung anderer, eigens produzierter Teile Magazine zu erzeugen, die maximal 10 Patronen aufnehmen könnten.

6        Die belangte Behörde hätte den in Rede stehenden Feststellungsantrag als unzulässig zurückweisen müssen, weil die Revisionswerberin von der belangten Behörde damit - unzulässigerweise - eine Entscheidung über eine abstrakte Rechtsfrage bzw. Gesetzesauslegung begehre, indem sie sinngemäß die Feststellung darüber anstrebe, dass die von der revisionswerbenden Partei hergestellten Magazine nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG fallen würden. Abgesehen davon sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Revisionswerberin geplanten Umbauten an den Magazinen nicht dazu führten, dass der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG nicht erfüllt wäre (was näher begründet wurde).

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht unter der Überschrift „Revisionspunkte“ geltend, die Revisionswerberin erachte sich „durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung ihrer Beschwerde verletzt, wobei der Beschluss an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.“

8        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

9        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0199, mwN).

10       Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann die Revisionswerberin nicht verletzt sein, wurde doch ihre Beschwerde vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids das Wort „abgewiesen“ durch die Wortfolge „als unzulässig zurückgewiesen“ ersetzt werde. Dadurch hat das Verwaltungsgericht eine meritorische Erledigung der Beschwerde und damit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. wiederum VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0199, oder VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, jeweils mwN).

11       Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunkts, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. nochmals VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN, sowie VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045, mwN).

12       Da die revisionswerbende Partei somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

13       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030049.L00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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