TE Vwgh Beschluss 2021/6/2 Ra 2020/15/0132

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Veröffentlicht am 02.06.2021
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Index

E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 lita
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc
62003CJ0403 Schempp VORAB
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
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  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des B S in S, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Schlagenstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. April 2020, Zl. RV/5100315/2019, betreffend u.a. Einkommensteuer 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und bezieht neben österreichischen Einkünften eine Pension aus Deutschland von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Im Einkommensteuerbescheid 2017 wurden die deutschen Pensionseinkünfte von ca. 3.700 € im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.

2        Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass er aus Deutschland eine gesplittete Pension beziehe. Ein steuerfreier Anteil resultiere aus Einzahlungen aus versteuerten Geldern in den Pensionsfonds. Ihm seien wie allen anderen Dienstnehmern monatlich 9,55 % vom Bruttogehalt abgezogen und an die Pensionskasse abgeführt worden. Dieser Beitrag sei im Unterschied zu Österreich in Deutschland mangels gesetzlicher Möglichkeit nicht abgezogen worden. Die nochmalige Besteuerung über den Progressionsvorbehalt würde daher eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung bedeuten.

3        Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise - in einem hier nicht relevanten Punkt - statt. Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes werde das Gesamteinkommen ermittelt. Dabei seien - auch für die ausländischen Einkünfte - die Vorschriften des österreichischen Einkommensteuergesetzes maßgebend. Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprächen, seien gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der entscheidungsrelevanten Rente handle es sich um eine deutsche gesetzliche Altersrente. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften nur solche Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden, die auf Pflichtbeiträge zurückzuführen seien. Eine ausländische Sozialversicherung entspreche dann einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliege, und diese Pflichtbeiträge gemäß der österreichischen Rechtslage als Werbungskosten abzugsfähig wären. Im Hinblick auf die Einbeziehung der deutschen Rente in das österreichische Besteuerungssystem müsse daher geprüft werden, ob die Rente aus einer Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen stamme, die nach der österreichischen Rechtslage im Auszahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig wären, oder ob die Beiträge freiwillig geleistet worden seien. Fest stehe im Revisionsfall, dass die Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtend zu leisten gewesen seien. Der Anspruch auf die strittige Rente basiere ohne jeden Zweifel auf der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur deutschen gesetzlichen Sozialversicherung. Diese Zahlungen wären in Österreich gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Die ausbezahlten Renten stellten damit in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, weshalb der in Deutschland steuerfrei belassene Teil der Rente in Österreich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes nicht abgezogen werden könne.Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise - in einem hier nicht relevanten Punkt - statt. Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes werde das Gesamteinkommen ermittelt. Dabei seien - auch für die ausländischen Einkünfte - die Vorschriften des österreichischen Einkommensteuergesetzes maßgebend. Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprächen, seien gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der entscheidungsrelevanten Rente handle es sich um eine deutsche gesetzliche Altersrente. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften nur solche Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden, die auf Pflichtbeiträge zurückzuführen seien. Eine ausländische Sozialversicherung entspreche dann einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliege, und diese Pflichtbeiträge gemäß der österreichischen Rechtslage als Werbungskosten abzugsfähig wären. Im Hinblick auf die Einbeziehung der deutschen Rente in das österreichische Besteuerungssystem müsse daher geprüft werden, ob die Rente aus einer Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen stamme, die nach der österreichischen Rechtslage im Auszahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig wären, oder ob die Beiträge freiwillig geleistet worden seien. Fest stehe im Revisionsfall, dass die Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtend zu leisten gewesen seien. Der Anspruch auf die strittige Rente basiere ohne jeden Zweifel auf der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur deutschen gesetzlichen Sozialversicherung. Diese Zahlungen wären in Österreich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Die ausbezahlten Renten stellten damit in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, weshalb der in Deutschland steuerfrei belassene Teil der Rente in Österreich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes nicht abgezogen werden könne.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 21. September 2020, E 1542/2020-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5        In der sodann gegen dieses Erkenntnis, soweit es Einkommensteuer 2017 betrifft, erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtssache Bechtel (EuGH 22.6.2017, C-20/16). Es stelle sich die Frage, ob die gänzliche Einbeziehung deutscher Rentenbezüge durch in Österreich ansässige Personen in den Progressionsvorbehalt insofern unionswidrig sei, als die in Deutschland einbehaltenen und geleisteten Rentenbeiträge in Deutschland nicht abgezogen werden durften und auch in Österreich faktisch nicht als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben abgezogen werden konnten.

6        Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung sind gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

11       Die Pensionsversicherung im Rahmen der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung ist grundsätzlich ein System der Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen, auch wenn einzelne Elemente der Freiwilligkeit im Bereich der Höher- und Weiterversicherung gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht eine ausländische Sozialversicherung dann einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliegt. Dabei sind Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung vom Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 nicht erfasst (vgl. VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099, mwN).Die Pensionsversicherung im Rahmen der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung ist grundsätzlich ein System der Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen, auch wenn einzelne Elemente der Freiwilligkeit im Bereich der Höher- und Weiterversicherung gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht eine ausländische Sozialversicherung dann einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliegt. Dabei sind Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung vom Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 nicht erfasst vergleiche , VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099, mwN).

12       Die Beurteilung, ob eine ausländische Sozialversicherung einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, erfordert Feststellungen in der Richtung, ob die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge ihrer Art nach auf Grund der in den Streitjahren geltenden Rechtslage in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen waren oder berücksichtigt worden sind (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/13/0038).Die Beurteilung, ob eine ausländische Sozialversicherung einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, erfordert Feststellungen in der Richtung, ob die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge ihrer Art nach auf Grund der in den Streitjahren geltenden Rechtslage in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen waren oder berücksichtigt worden sind (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/13/0038).

13       Mit dem Vorbringen, dass die Einbeziehung deutscher Renten in den Progressionsvorbehalt, die in Deutschland aufgrund der dortigen Regelungen steuerfrei sind und deren Pflichtbeiträge nicht als Werbungskosten abgezogen werden konnten, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach beschäftigt und aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Unionsrechtskonformität festgestellt (vgl. erneut Ra 2016/13/0038 u.a. mit Hinweisen auf das Urteil des EuGH vom 12. Juli 2005, C-403/03, Rs Schempp).Mit dem Vorbringen, dass die Einbeziehung deutscher Renten in den Progressionsvorbehalt, die in Deutschland aufgrund der dortigen Regelungen steuerfrei sind und deren Pflichtbeiträge nicht als Werbungskosten abgezogen werden konnten, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach beschäftigt und aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Unionsrechtskonformität festgestellt vergleiche , erneut Ra 2016/13/0038 u.a. mit Hinweisen auf das Urteil des EuGH vom 12. Juli 2005, C-403/03, Rs Schempp).

14       Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen in der Revision nicht dazu veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Rechtsache Bechtel betraf einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Frage, ob eine französische Beamtin, die in Deutschland gemeinsam mit ihrem Ehemann lebte und zur Einkommensteuer veranlagt wurde, von den im Progressionsvorbehalt erfassten französischen Einkünften Beiträge zur französischen Sozialversicherung abziehen durfte. Nach deutschem Recht stand dem Abzug aber entgegen, dass diese Aufwendungen in Zusammenhang mit durch das Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellten (französischen) Einkünften standen. Es ging in dieser Rechtssache daher nicht um die hier strittige Frage, ob Pensionseinkünfte im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes versteuert werden dürfen, wenn die damit zusammenhängenden Beiträge in der Vergangenheit im Beschäftigungsstaat aus rechtlichen und im Wohnsitzstaat aus faktischen Gründen nicht abgezogen werden konnten.

15       Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat, ergibt sich der Nachteil für den Revisionswerber nicht aus diskriminierenden Inhalten österreichischer Vorschriften, sondern aus Unterschieden zwischen dem deutschen und österreichischen Steuerrecht. Nach der Judikatur des EuGH sind die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Steuerrechts aber nicht generell verpflichtet, ihre Steuervorschriften zur Vermeidung solcher Nachteile auf die Steuervorschriften anderer Mitgliedstaaten abzustimmen (vgl. nochmals Ra 2016/13/0038 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat, ergibt sich der Nachteil für den Revisionswerber nicht aus diskriminierenden Inhalten österreichischer Vorschriften, sondern aus Unterschieden zwischen dem deutschen und österreichischen Steuerrecht. Nach der Judikatur des EuGH sind die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Steuerrechts aber nicht generell verpflichtet, ihre Steuervorschriften zur Vermeidung solcher Nachteile auf die Steuervorschriften anderer Mitgliedstaaten abzustimmen vergleiche , nochmals Ra 2016/13/0038 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).

16       Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dass es sich bei den Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung um Pflichtbeiträge gehandelt hat, die in Österreich als Werbungskosten abzugsfähig gewesen wären. Dies wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Es liegen daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit c EStG 1988 vor, die in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt eingehen.Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dass es sich bei den Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung um Pflichtbeiträge gehandelt hat, die in Österreich als Werbungskosten abzugsfähig gewesen wären. Dies wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Es liegen daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 vor, die in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt eingehen.

17       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juni 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0403 Schempp VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150132.L00

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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