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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Dr. K in W, vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Quellenstraße 137/2/43, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Oktober 2020, VGW-031/053/4235/2019-33, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 31. Jänner 2019, mit dem der Revisionswerber wegen drei Übertretungen des KFG schuldig befunden und hierfür bestraft wurde, teilweise Folge, indem in seinem Spruchpunkt 1) der Beschwerde hinsichtlich zweier Übertretungen keine Folge gegeben und in seinem Spruchpunkt 2) das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich einer Übertretung behoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wurde. Mit dem Spruchpunkt 3) erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 31. Jänner 2019, mit dem der Revisionswerber wegen drei Übertretungen des KFG schuldig befunden und hierfür bestraft wurde, teilweise Folge, indem in seinem Spruchpunkt 1) der Beschwerde hinsichtlich zweier Übertretungen keine Folge gegeben und in seinem Spruchpunkt 2) das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich einer Übertretung behoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wurde. Mit dem Spruchpunkt 3) erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
2 Gegen die Spruchpunkte 1) und 3) dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2021/02/0043, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 12.3.2021, Ra 2021/02/0043, mwN).
4 In Punkt „VI. Revisionspunkte“ der vorliegenden Revision erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten auf eine rechtmäßige inhaltliche Entscheidung verletzt, wobei das angefochtene Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide.
5 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde im insoweit angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben, d.h. die Beschwerde abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN).Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde im insoweit angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben, d.h. die Beschwerde abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen vergleiche , etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN).
6 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. z.B. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/02/0273, mwN).Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes vergleiche , z.B. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/02/0273, mwN).
7 Soweit der Revisionswerber schließlich eine rechtmäßige Entscheidung anspricht, macht er damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung geltend. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 15.9.2020, Ra 2020/16/0135, mwN).Soweit der Revisionswerber schließlich eine rechtmäßige Entscheidung anspricht, macht er damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung geltend. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , VwGH 15.9.2020, Ra 2020/16/0135, mwN).
8 Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020287.L00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021