TE Vfgh Beschluss 1995/6/13 B764/95

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung "wegen Aufenthaltsgenehmigung" wegen Aussichtslosigkeit; Zurückweisung der Beschwerde aufgrund noch nicht erlassenen Bescheides zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung "wegen Aufenthaltsgenehmigung".römisch eins. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung "wegen Aufenthaltsgenehmigung".

Der Verfassungsgerichtshof hat den bezughabenden Verwaltungsakt beigeschafft, aus dem hervorgeht, daß ein über die beantragte Aufenthaltsbewilligung absprechender Bescheid noch nicht erlassen wurde und demnach auch keine Rechtsmittelentscheidung vorliegt.

Das Vorliegen eines (in letzter Instanz ergangenen) Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg. 7925/1976) und darüber hinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 8824/1980). Da ein Bescheid noch nicht ergangen ist, erweist sich die von der Antragstellerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos; bei der gegebenen Lage wäre die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen. Das Vorliegen eines (in letzter Instanz ergangenen) Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vergleiche VfSlg. 7925/1976) und darüber hinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß vergleiche VfSlg. 8824/1980). Da ein Bescheid noch nicht ergangen ist, erweist sich die von der Antragstellerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos; bei der gegebenen Lage wäre die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

II. Die Einschreiterin wird auf die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht, welche §73 AVG bietet und im besonderen auf die in dieser Gesetzesstelle festgelegte Entscheidungsfrist hingewiesen.römisch zwei. Die Einschreiterin wird auf die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht, welche §73 AVG bietet und im besonderen auf die in dieser Gesetzesstelle festgelegte Entscheidungsfrist hingewiesen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B764.1995

Dokumentnummer

JFT_10049387_95B00764_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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