RS Lvwg 2020/10/20 VGW-242/081/12751/2020/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §8 Abs4
WMG §8 Abs5

Rechtssatz

Bezüglich der Anspruchsberechtigung auf die in § 8 Abs. 4 bzw. 5 WMG normierten Leistungen kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass es dahingehend unterscheiden würde, ob der gesetzlich vorgesehene Mindeststandard durch eigenes Einkommen des Hilfesuchenden oder durch gewährte Leistungen der Mindestsicherung erreicht wird. Eine derartige Unterscheidung hätte schließlich zur Konsequenz, dass schwerbehinderte Menschen, welche ein Einkommen von dritter Seite in exakt der Höhe des Mindeststandards beziehen und auf Grund der Höhe dieses Einkommens somit keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs haben, auch keinen Zuschlag nach § 8 Abs. 5 WMG erhalten, wodurch ihr besonderer vom Gesetzgeber anerkannter, auf Grund des Vorliegens ihrer Behinderung erhöhter Bedarf nicht abgedeckt werden würde. Eine derartige Differenzierung zwischen behinderten Personen mit eigenem Einkommen in Höhe des Mindeststandards und behinderten Hilfesuchenden ohne oder mit einem unter dem Mindeststandard liegenden Einkommen würde sich somit als unsachlich erweisen und kann dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im Hinblick auf obige Darlegungen ein derartiger gleichheitswidriger Inhalt nicht unterstellt werden.

Schlagworte

Mindestsicherung; Zuschlag; Behindertenzuschlag; Anspruchsberechtigung; Information zum Behindertenzuschlag der Wiener Mindestsicherung; Berufsunfähigkeitspension; Gesetzgebungskompetenz; planwidrige Lücke; Analogie

Anmerkung

VwGH v. 21.5.2021, Ra 2020/10/0184; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.081.12751.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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