RS Lvwg 2020/10/20 VGW-242/081/12751/2020/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §8 Abs4
WMG §8 Abs5

Rechtssatz

Diese über den Grundbetrag zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs hinausgehenden Leistungen gebühren nach der Systematik und Zielsetzung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zusätzlich zum Mindeststandard, wenn die in § 8 Abs. 4 bzw. 5 leg.cit. normierten Voraussetzungen zutreffen. In diesem Sinne ist auch die Wortfolge „zum monatlichen Mindeststandard“ zu verstehen, wobei der Gesetzgeber durch die Verwendung dieser Wortfolge offensichtlich zum Ausdruck zu bringen beabsichtigte, dass die Sonderzahlungen bzw. der Zuschlag für behinderte Personen über den Mindeststandard hinausgehende und daher zusätzliche Leistungen darstellen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Zuschlag; Behindertenzuschlag; Anspruchsberechtigung; Information zum Behindertenzuschlag der Wiener Mindestsicherung; Berufsunfähigkeitspension; Gesetzgebungskompetenz; planwidrige Lücke; Analogie

Anmerkung

VwGH v. 21.5.2021, Ra 2020/10/0184; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.081.12751.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten