TE Vfgh Beschluss 1995/6/13 B269/95

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer neuerlichen Beschwerde gegen denselben Verwaltungsakt mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung des Abtretungsantrags

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde vom 3. Januar 1995, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 10. Januar 1995 und hier zu Zl. B84/95 protokolliert, bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 1994, Zl. UVS-01/05/00211/94.

Mit der gegenständlichen - durch denselben Rechtsanwalt eingebrachten -, zu Zl. B269/95 protokollierten Beschwerde vom 31. Januar 1995, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 1. Februar 1995, bekämpft derselbe Beschwerdeführer abermals den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 1994, Zl. UVS-01/05/00211/94. Für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde wird der Antrag gestellt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Derselbe Verwaltungsakt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfSlg. 11871/1988, 12772/1991).

Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtlos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 abzuweisen war.

Die (zweite) Beschwerde war mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

III. Dies konnte gemäß §72

Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B269.1995

Dokumentnummer

JFT_10049387_95B00269_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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