RS Lvwg 2021/5/25 LVwG-S-533/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

AZG §17a
AZG §28 Abs3a
AZG §28 Abs5 Z6
32014R0165 KontrollgeräteV Art34
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art10

Rechtssatz

Auch hinsichtlich Verstößen gegen Dokumentationspflichten, die nicht auf eigenmächtiges, sich bewusst über Anweisungen hinwegsetzendes Handeln oder auf ein Nicht-Wissen um die gesetzlichen Verpflichtung, sondern auf ein Vergessen oder eine Unachtsamkeit zurückzuführen sind, muss ein Kontrollsystem bestehen, das zumindest sicherstellt, dass derartige Verstöße seitens des Unternehmens jedenfalls im Nachhinein zeitnah bemerkt, dokumentiert und sanktioniert werden.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Arbeitszeitaufzeichnung; digitales Kontrollgerät; Verschulden; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.533.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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