RS Lvwg 2021/5/28 LVwG-S-751/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.05.2021

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
VStG 1991 §25 Abs2
VStG 1991 §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren ist der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln (vgl VwGH Ro 2014/17/0121). Darüber hinaus besteht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes von Bedeutung ist, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH Ra 2014/09/0041).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Radarmessgerät; Verwendungsbestimmungen; Beweismittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.751.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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