TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/1 W257 2186360-1

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Veröffentlicht am 01.04.2021
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Entscheidungsdatum

01.04.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W257 2186369-1/10E
W257 2186363-1/9E
W257 2186360-1/10E
W257 2186367-1/9E
W257 2186366-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 18.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von

Name

Geb.Datum

Abk.

Gz.: W 257 …

IFA-Zahl

Familienstand

XXXX

XXXX

BF1

2186360-1

XXXX

Vater

XXXX

XXXX

BF2

2186369-1

XXXX

Mutter

XXXX

XXXX

BF3

2186367-1

XXXX

Tochter

XXXX

XXXX

BF4

2186363-1

XXXX

Sohn

XXXX

XXXX

BF5

2186366-1

XXXX

Tochter

alle Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die oben erwähnten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und hinsichtlich BF3 bis BF5 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, hinsichtlich der BF1 und BF2 gem § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird allen BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2022 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 18.02.2021ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Revisionsverzicht subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2186360.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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