TE Bvwg Beschluss 2021/4/2 W176 2239866-1

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Veröffentlicht am 02.04.2021
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Entscheidungsdatum

02.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §7

Spruch


W176 2239866-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes 21.12.2020, Zl. 2020-0.642.308, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.08.2020 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) der XXXX -Aktiengesellschaft, dem Landeshauptmann von XXXX , den betroffenen Gemeinden sowie deren Bürgermeistern mit, dass es beabsichtige, die XXXX bahn als Anlage hinsichtlich bestimmter Teile gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.

2. Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 führte die nunmehrige Beschwerdeführerin (auch: beschwerdeführender Verein) – unter Darlegung der Gründe, weshalb ihr im betreffenden Unterschutzstellungsverfahren Parteistellung zukomme – eingangs aus, dass die belangte Behörde es zu Unrecht unterlassen habe, sie zur Stellungnahme zur beabsichtigten (Teil)Unterschutzstellung der XXXX bahn einzuladen. Im Weiteren wird dargelegt, weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Unterschutzstellung der genannten Bahn in ihrer Gesamtheit geboten sei.

Auf jeder Seite dieses Schriftsatzes heißt es links unten:

„ XXXX

XXXX […]“

3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) einerseits fest, dass die Erhaltung der XXXX bahn als Anlage hinsichtlich im Spruch konkret angeführter Teile gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist (Spruchpunkt I) und wies zugleich den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.09.2020 auf Zuerkennung der Parteistellung im betreffenden Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 26 und 27 DMSG iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. 51/1991 (AVG), ab (Spruchpunkt II).

Am Ende des Bescheides heißt es:

„Ergeht an:

[…]

9) XXXX z.H. Frau Präsidentin XXXX , Karlsplatz 13, 1040 Wien“

4. Der aktenkundige Scan des Rückscheins der betreffenden RSb-Sendung weist als Empfänger
„ XXXX

Frau Präsidentin XXXX
Karlsplatz 13, 1040 Wie“

aus. Weiterer Text ist (offensichtlich aufgrund von Problemen bei Einscannen) nicht leserlich. Die Übernahmebestätigung weist das Datum „30.12.2020“ sowie unter der Rubrik Unterschrift „i.V.“ sowie einen nicht leserlichen Schriftzug auf. In welchem Verhältnis die/der Betreffende zur Empfängerin steht, ist dem Rückschein nicht zu entnehmen.

5. Mit einen undatierten, laut Eingangsstempel am 10.02.2021 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachten und als „Berufung“ bezeichneten Schriftsatz bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

Darin wird zunächst zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei am 30.12.2020 der Technischen Universität Wien, nicht aber dem am selben Ort ansässigen Verein „ XXXX ‘" zugestellt worden. Erst am 11.01.2020 sei der Bescheid zufällig in die Gewahrsame der Organe der Beschwerdeführerin gelangt. Da es sich bei ihr um keine Teilorganisation der Technischen Universität Wien handle, könne dieser auch nicht in einer für die Beschwerdeführerin rechtswirksamen Weise zugestellt werden. Dies könne unschwer durch Einsicht in das Vereinsregister überprüft werden; dort werde als Zustellanschrift „1040 Wien, Karlsplatz 13/ XXXX " angeführt. Daher habe die Beschwerdefrist erst am 11.01.2021 begonnen.

Weiters wird gerügt, dass die Beschwerdeführerin, die den Vereinsnamen „ XXXX “ führe, im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise als „ XXXX “ bezeichnet worden sei und auch der Bescheid dorthin adressiert worden sei.

Im Übrigen wird nochmals dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerin Parteistellung im gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahren zukomme und die bloße Teilunterschutzstellung der XXXX bahn rechtswidrig sei.

6. In Folge legte die belangte Behörde die – als Beschwerde zu wertende – Berufung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Daraus ergibt sich insbesondere, dass der angefochtene Bescheid spätestens am 11.01.2021 in den Besitz der Präsidentin des beschwerdeführerden Vereins gelangt ist und die Beschwerde am 10.02.2021 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Dass der angefochtene Bescheid spätestens am 11.01.2021 in den Besitz der Präsidentin des beschwerdeführenden Vereins kam, folgt aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Bescheid an diesem Tag in die Gewahrsame der Organe der Beschwerdeführerin gelangt sei. Die Einbringung der Beschwerde am 10.02.2021 ergibt sich aus dem betreffenden Eingangstempel der belangten Behörde samt diesbezüglichem Vermerk.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2.  Zu Spruchpunkt A):

3.2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Unterlaufen im Zustellverfahren Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Kann das als Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel daran haben, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als Empfänger des Verwaltungsakts bezieht, erlangt der Bescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Erlassung diesem Rechtssubjekt gegenüber seine rechtliche Existenz (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2002/06/0075).

3.2.2.2. Wie vorauszuschicken ist, steht einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin nicht entgegen, dass diese in der Zustellverfügung und im Adressfeld der genannten RSb-Sendung als „ XXXX “ bezeichnet wurde. Denn die Beschwerdeführerin, die in ihren Schriftsätzen selbst diese Kurzform ihres Vereinsnamens anführte, konnte keinen Zweifel daran haben, dass sie mit dieser Bezeichnung gemeint ist.

Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass der angefochtene Bescheid am 11.01.2021 in die Gewahrsame der Präsidentin des beschwerdeführenden Vereins gelangte. Sollte daher die Übernahme der Sendung durch jene Person, deren Unterschrift auf dem Rückschein ersichtlich ist, am 30.12.2020 keine rechtswirksame Zustellung bewirkt haben, weil diese Person zur Entgegenahme von RSb-Briefen für die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, wäre ein solcher Zustellmangel mit 11.01.2021 geheilt. Gerechnet ab diesem Zeitpunkt endet die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 08.02.2021. Die erst am 10.02.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

3.2.2.3. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war sie zurückzuweisen und auf ihren Inhalt nicht weiter einzugehen.

3.2.2.4. Auf die Gewährung von Parteiengehör an die Beschwerdeführerin zur Frage der verspäteten Einbringung konnte abgesehen werden, da diese Problematik in der Beschwerde ausführlich thematisiert wurde und das betreffende Tatsachenvorbringen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

3.2.2.4. Die Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.

3.2.3.  Zu Spruchpunkt B):

3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine – über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende – grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2239866.1.00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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