TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/15 L511 2202560-1

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Veröffentlicht am 15.04.2021
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Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §7 Abs1

Spruch


L511 2202560-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. REICHL, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungs-anstalt der Selbständigen), Landesstelle Salzburg, vom 06.06.2018, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.       Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA]

1.1.    Mit Schreiben vom 23.09.2016 informierte die SVA den Beschwerdeführer über das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem GSVG von 01.09.2014 bis 30.09.2016 sowie über eine entsprechende Beitragsvorschreibung. Ausschlaggebend für die gewerbliche Pflichtversicherung sei eine von der SVA am 20.09.2016 erhaltene Meldung aus dem Firmenbuch, wonach der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX GmbH [M GmbH] mit 15.09.2016 ausgetreten sei. Zudem sei festgestellt worden, dass das Dienstverhältnis zur genannten Gesellschaft bereits mit 31.08.2014 beendet worden sei (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 59).

1.2.    Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens übermittelte der Beschwerdeführer den Gesellschafterbeschluss vom 18.08.2014, wonach der Beschwerdeführer am 31.08.2014 als Geschäftsführer aus der M GmbH ausgeschieden sei und die alleinige Geschäftsführung auf Herrn XXXX [KW] übertragen habe, sowie den Notariatsakt betreffend die Übertragung der Geschäftsanteile vom 14.09.2016 (AZ 38-48). Der Beschwerdeführer teilte ergänzend dazu mit, er sei aufgrund gesundheitlicher Probleme vorzeitig mit 01.09.2014 in Pension gegangen und eine Abmeldung als Geschäftsführer sei vom Steuerberater übersehen worden. Aus seiner gesellschaftlichen Tätigkeit habe er keine Einkünfte mehr erzielt. In der Zeit zwischen September 2014 und September 2016 habe er lediglich wenige Botenfahrten für die Gesellschaft durchgeführt, wofür ihm ausschließlich Kilometergelder vergütet worden seien (AZ 45-48, 50-51, 56).

1.3.    Mit Schreiben vom 05.05.2017 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse der SVA mit, dass nach Durchführung einer GPLA bei der M GmbH für den Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis ab 01.09.2014 festgestellt wurde (AZ 22-37).

1.4.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.06.2018, Zahl: XXXX , stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 6 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 Z 3, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG aufgrund seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX GmbH im Zeitraum von 01.09.2014 bis 30.09.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei (AZ 89-94).

Begründend führte die SVA aus, die Pflichtversicherung nach dem GSVG habe aufgrund der mit 31.08.2014 erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses zur M GmbH am 01.09.2014 begonnen und infolge des beim Landesgericht Salzburg am 22.09.2016 eingelangten Antrags auf Austritt als geschäftsführender Gesellschafter aus der genannten Gesellschaft am 30.09.2016 geendet.

1.5.    Mit Schriftsatz vom 30.07.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den am 02.07.2018 zugestellten Bescheid der SVA (AZ 95-102).

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bis 31.08.2014 Geschäftsführer der M GmbH gewesen, zu diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden und in den Ruhestand getreten. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss sei am 18.08.2014 gefasst worden. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft – abgesehen von geringfügigen Einkünften – kein relevantes Einkommen mehr bezogen, weshalb eine Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht bestehen könne. Die geringfügige Beschäftigung habe der Beschwerdeführer der Gebietskrankenkasse gemeldet und den entsprechenden Lohnzettel ua für das Jahr 2016 übermittelt. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde diese Informationen auch zur Kenntnis gebracht.

Wiederholt wurde der Gesellschafterbeschluss vom 18.08.2014 betreffend das Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer aus der Firma M GmbH vorgelegt. Zudem wurde ein Lohnzettel für das Kalenderjahr 2016 übermittelt.

2.       Am 01.08.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [= AZ 1-108).

2.1.    Das BVwG nahm Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria [GISA] sowie das Firmenbuch (OZ 6) und führte eine Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger [DVB] durch (OZ 5).


II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer war (soweit aus dem Firmenbuch ersichtlich) von 06.10.1993 bis 15.09.2016 zu 25 % Gesellschafter, sowie von 05.08.1988 bis 22.09.2016 auch eingetragener selbständiger Geschäftsführer der XXXX GmbH, FN XXXX (OZ 6).

1.2.    Als Geschäftsführer stand er von 10.08.1988 bis 31.08.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis zur M GmbH und er unterlag aufgrund dieser Beschäftigung der Pflichtversicherung nach dem ASVG (OZ 5). Mit Gesellschafterbeschluss vom 18.08.2014 schied der Beschwerdeführer ab 31.08.2014 als Geschäftsführer aus der M GmbH aus und die alleinige Geschäftsführung wurde auf den zweiten selbständigen Geschäftsführer XXXX [KW] übertragen (AZ 47-48). Die diesbezügliche Firmenbucheintragung erfolgte mit 22.09.2016 (OZ 6).

1.3.    Von 01.09.2014 bis 31.12.2016 führte der Beschwerdeführer Botenfahrten für die M GmbH durch und war bei der M GmbH damit geringfügig beschäftigt. Geschäftsführertätigkeiten führte er ab 01.09.2014 keine mehr durch (OZ 5; AZ 37, 45). Seit 01.10.2016 befindet er sich in Alterspension (OZ 5).

1.4.    Mit Notariatsakt vom 14.09.2016 trat der Beschwerdeführer seine Geschäftsanteile rückwirkenden mit 01.08.2016 an die XXXX (FN XXXX ) ab (AZ 40-43). Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte mit 15.09.2016 (OZ 6).

1.5.    Die M GmbH verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.09.2014 bis 30.09.2016 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung und war Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (OZ 6).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-108], OZ 5-6). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Bescheid (AZ 89-94)

?        Beschwerde (AZ 95-102)

?        Gesellschafterbeschluss vom 18.08.2014 (AZ 47-48)

?        Notariatsakt vom 14.09.2016 (AZ 40-43)

?        Auszüge aus dem Firmenbuch und dem GISA (OZ 6)

?        Abfrage im Datenregister des DVB (OZ 5)

2.2.    Die getroffenen Feststellungen zu den Eigentums- und Vertretungsverhältnissen (Punkt 1.1, 1.2, 1.4) sowie den aufrechten Gewerbeberechtigungen (Punkt 1.5) ergeben sich aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand (OZ 5-6). Die sich daraus ergebenden Feststellungen wurden von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.

2.2.1.  Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers zur M GmbH, sowie dass er ab 01.09.2014 keine Geschäftsführertätigkeit mehr ausgeübt hatte (Punkt 1.2, 1.3), ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren (AZ 45) und vor der SGKK (AZ 37), welches sich mit dem vorgelegten Gesellschafterbeschluss und dem Sozialversicherungsdatenauszug deckt (AZ 47-48, OZ 5), weshalb aus Sicht der entscheidenden Richterin an diesen Angaben auch nicht zu zweifeln war.

3.       Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1.    Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.2.    Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.


4.       Rechtliche Beurteilung

4.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.2.  Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).

4.1.3.  Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher für die Versicherungspflicht im Zeitraum von 01.09.2014 bis 30.09.2016 das GSVG in den Fassungen BGBl. I Nr. 131/2006 (bis 31.12.2015) und BGBl. I Nr. 162/2015 (ab 01.01.2016) zur Anwendung.

4.2.    Abweisung der Beschwerde

4.2.1.  Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführer trotz tatsächlicher Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bei der M GmbH am 31.08.2014 bis zu seinem formellen Austritt als Gesellschafter-Geschäftsführer am 15.09.2016 bzw. 22.09.2016 in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert war.

4.2.2.  Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Ausgenommen davon sind Personen (ua) wenn sie bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder (seit 01.01.2016 auch) der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.

4.2.3.  Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Personen knüpft (bei Fehlen einer Ausnahme) an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht und tritt selbst bei Verlusten ein (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105 mwN). Demnach ist die formale Voraussetzung bereits dann erfüllt, wenn jemand im Firmenbuch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die eine Gewerbeberechtigung innehat, eingetragen ist. Auf Vereinbarungen im Innenverhältnis kommt es dagegen nicht an (vgl. dazu Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §2 GSVG Rz 20).

4.2.3.1. Fallbezogen war die M GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2014 bis 2016 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung und damit gemäß § 2 WKG Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Der Beschwerdeführer war (soweit aus dem Firmenbuch ersichtlich) von 06.10.1993 bis 15.09.2016 im Firmenbuch eingetragener Gesellschaftergeschäftsführer der M GmbH und unterlag daher – sofern nicht eine der aufgezählten Ausnahmebestimmungen zum Tragen kam – im gesamten Zeitraum seiner Gesellschaftergeschäftsführertätigkeit der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.

4.2.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es wie dargestellt daher auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Gesellschafterbeschluss vom 18.08.2014 per 31.08.2014 als Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausgeschieden, in den Ruhestand getreten war, und kein relevantes Einkommen mehr aus der Geschäftsführertätigkeit erzielte, nicht an (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105).

4.2.4.  Es bleibt daher zu überprüfen ob in den jeweiligen Zeiträumen ein in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG normierter Ausnahmetatbestand vorlag.

4.2.5.  Fallbezogen liegen für den gesamten Zeitraum keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2014 bis 30.09.2016 Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG hatte, oder dieser Anspruch ruhte, oder er auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht war oder er Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 ASVG einem Versicherungsträger gegenüber hatte.

4.2.6.  Ab 01.09.2014 lag auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr vor, da das davor bestehende Dienstverhältnis als Gesellschaftergeschäftsführer zu M GmbH mit 31.08.2014 beendet wurde.

4.2.7.  Aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung als Botenfahrer für die M GmbH war der Beschwerdeführer ab 01.09.2014 aber nach § 7 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.

4.2.7.1. Nachdem die ab 01.09.2014 bestehende Teilversicherung in der Unfallversicherung erst mit Inkrafttreten des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 (SRÄG 2015), BGBl. I Nr. 162/2015, am 01.01.2016 zu einem weiteren Ausnahmetatbestand von der Pflichtversicherung normiert wurde, unterlag der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.09.2014 bis 31.12.2015 – zumal auch keiner der weiteren Ausnahmetatbestände vorlag – der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.

4.2.7.2. Der seit dem SRÄG 2015 ab 01.01.2016 in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG normierte Ausnahmetatbestand der vorhandenen Teilversicherung kommt dann zum Tragen, wenn „die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen“. Das war jedoch gegenständlich gerade nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer mittels Gesellschafterbeschluss per 31.08.2014 als Geschäftsführer ausgeschieden war und die Teilversicherung auf Grund seiner Tätigkeit als Botenfahrer und nicht aufgrund einer Beschäftigung als Geschäftsführer vorlag.

4.2.7.3. Zusammenfassend unterlag der Beschwerdeführer somit trotz Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG, zumal keiner der weiteren Ausnahmetatbestände vorlag, im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.

4.2.8.  Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats in dem (ua) die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

4.2.8.1. Fallbezogen schied der Beschwerdeführer sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter der M GmbH im September 2016 aus, so dass die Pflichtversicherung mit 30.09.2016 endete.

4.2.9.  Zusammenfassend erweist sich der Bescheid der SVA als korrekt, so dass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.


III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Zur formalen Anknüpfung an die Bestellung eines Gesellschaftergeschäftsführers und Unbeachtlichkeit der faktischen Tätigkeit für viele VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105 mwN. besteht keine Judikatur. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) – gegenständlich im Hinblick auf die Teilversicherung in der Unfallversicherung als Geschäftsführer – etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Austritt Firmenbuch - Eintragung Geschäftsführer Gesellschafter Pflichtversicherung Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2202560.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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