TE Bvwg Beschluss 2021/4/16 W156 2176023-1

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Veröffentlicht am 16.04.2021
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Entscheidungsdatum

16.04.2021

Norm

ASVG §113
AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W156 2176023-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX , vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.08.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2017, XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Höhe von 2.300,-- Euro, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2020, beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Österreichischen Gesundheitskrankenkasse, Landesstelle Niederösterreich, der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin Mag. XXXX für die Sprache Russisch in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2020 iHv Euro 174,30 auferlegt.

Die Österreichischen Gesundheitskrankenkasse, Landesstelle Niederösterreich, als verfahrenseinleitende Partei im zu W156 2176023-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 174,30 zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.05.2017 stellte die Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle auf einer Baustelle in XXXX , fest, dass drei Personen auf einem Gerüst stehend Putz von der Wand entfernten und nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

2. Am 31.08.2017 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, BF) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 2.300,00 Euro vorgeschrieben wird, weil die Anmeldungen für die drei oben genannten Personen nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden.

3. Die BF erhob am 19.09.2017 fristgerecht Beschwerde im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung.

4. Die belangte Behörde erließ am 12.10.2017 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

5. Die BF brachte am 30.10.2017 einen Vorlageantrag ein.

6. Der Beschwerdeakt wurde am 08.11.2017 dem BVwG übermittelt.

7. Am 13.07.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der BF wurde Fr. Mag. XXXX als Dolmetscherin für die Sprache Russisch hinzugezogen.

Die Dolmetscherin legte am 13.07.2020 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 348/2020) über Euro 174,30 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.

8. Mit Parteiengehör vom 14.01.2021, zugestellt am 19.01.2021, wurde die Gebührennote der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.

9. Es wurde keine Stellungnahme zur Gebührennote abgegeben.

10. Die Gebühren der Dolmetscherin wurden in der genannten Höhe im Amtsweg mit 18.11.2020 vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 174,30 auch tatsächlich erwachsen.

10. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Barauslagenersatz

Nach dem - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden -
§ 75 Abs. 1 AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Liegt im Materiengesetz keine Barauslagenbefreiung vor, so hat grundsätzlich jene Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, für die Barauslagen einer Amtshandlung aufzukommen.

Nach derzeitiger Rechtsansicht ist dem die belangte Behörde gleichzustellen, da diese im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Partei ist und amtswegig oder zumindest auf Antrag anderer als der weiteren Verfahrensparteien den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Es wäre im erstinstanzlichen Verfahren schon die Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache geboten gewesen. Da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren von der belangten Behörde jedoch nicht einvernommen wurde, kann dieser kein Verschulden angelastet werden, das zu einer Kostentragung im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG führen würde.

Da die belangte Behörde das Verfahren amtswegig eingeleitet hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs. 1 AVG der belangten Behörde aufzuerlegen.

ZudZu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Dolmetscher mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2176023.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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