TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/19 W237 2227869-1

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Entscheidungsdatum

19.04.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W237 2227869-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Eritrea, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019, Zl. 19-1227629403-190788556, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W237.2227869.1.00

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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