TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/26 W238 2232054-1

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Veröffentlicht am 26.04.2021
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Entscheidungsdatum

26.04.2021

Norm

AlVG §10 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W238 2232054-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, diese vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorferstraße 71/10, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 17.02.2020, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2020, WF XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.01.2020 bis 04.03.2020 gemäß § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der gänzlichen Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vom 23.01.2020 bis 04.03.2020 ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 21.04.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung Nachsichterteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2232054.1.00

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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