TE Bvwg Beschluss 2021/4/30 W262 2227304-1

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

BBG §41
BBG §43
BBG §45
VwGG §30 Abs2

Spruch


W262 2227304-1/16E W262 2229299-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über den Antrag von XXXX , der gegen den Spruchpunkt II. 2. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2020, W262 2227304-1/11E und W262 2229299-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Spruchpunkt II. 2. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2020, W262 2227304-1/11E und W262 2229299-1/4E wurde der Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses nach dem BBG als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

„Weiters stelle ich den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung gem. § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen, da keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nicht ersichtlich ist, dass dritten Personen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Nachteile erwachsen könnten.

-2-

Maßgebend ist nach meinem Dafürhalten die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 07.10.2019, also zu einem Zeitpunkt, als mein Behindertenpass noch nicht abgelaufen war, welcher zufolge der Befristung am 31.08.2020 nur zufolge Untätigkeit der Behörden ablief und wodurch mir unverhältnismäßige Nachteile entstehen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Der Antragsteller verkennt die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG verfolgt nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten. Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgeschoben würde (vgl. dazu etwa VwGH vom 01.12.2011, AW 2011/16/0082, mwN; 04.03.2014, AW 2013/01/0048).

-3-

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.08.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Diät lt. VO BGBl. 303/1996 Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich" sowie eines ebenfalls befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Er stellte am 25.04.2018 u.a. einen Antrag auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses, welcher letztlich mit Spruchpunkt II. 2. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2020, W262 2227304-1/11E und W262 2229299- 1/4E, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Dem Beschwerdefall liegt eine Entscheidung zu Grunde, mit der die Aufhebung der Befristung eines bis 31.08.2020 befristeten, sohin mittlerweile abgelaufenen Behindertenpasses verweigert wurde. Maßgeblich für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Mangels Vollzugstauglichkeit kann die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Die Aufhebung der Befristung eines bis 31.08.2020 befristeten Behindertenpasses und die sich daraus ergebende Rechtsstellung kann durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substituiert werden.

Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Befristung Behindertenpass Revision Vollzugstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2227304.1.00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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