TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/10 G305 2239439-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2021
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Entscheidungsdatum

10.05.2021

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G305 2239439-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX 2020, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX vertreten durch die ARTNER WP/Stb GmbH & Co KG, Ludersdorf 201, 8200 Gleisdorf, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid vom XXXX .2020 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (im Folgenden kurz: GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom XXXX 2020 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 18.974,06 nachzuentrichten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF ein XXXX betreibe. In seinem Unternehmen seien zu den im Prüfungszeitraum angeführten Zeiträumen seine Söhne XXXX (in der Folge so oder kurz: FP) und XXXX (in der Folge so oder kurz: JP) beschäftigt und als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Seit dem XXXX .2016 sei JP zudem noch XXXX Betriebsführer der ebenfalls an der Betriebsanschrift befindlichen XXXX . Ab dem XXXX .2018 habe der BF erstmalig ein eigenes KFZ angemeldet. FP habe noch nie ein KFZ auf seinen Namen angemeldet. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin ca. 700 m vom Betriebsstandort entfernt und gebe es seit dem XXXX ein gemeinsames Kind. Auch habe seine Lebensgefährtin im Prüfzeitraum kein eigenes KFZ angemeldet.

Im Betriebsvermögen befänden sich drei, jeweils mit 5 Sitzplätzen ausgestattete XXXX . Daneben seien von Juni bis Dezember 2014 ein XXXX und von November 2017 bis November 2018 ein XXXX vom BF als Dienstgeber angemeldet gewesen. Im Betriebsvermögen befänden sich weiters drei Traktore. Vom BF als Dienstgeber werde einer der drei XXXX genutzt. Dieses Auto mit amtlichem Kennzeichen XXXX trage an der Rückseite einen Werbeaufdruck für das vom BF betriebene Unternehmen. Die anderen beiden XXXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX und XXXX DG würden von den Söhnen für dienstlich veranlasste Fahrten wie auch für Privatfahren genutzt. Fahrtenbücher, die die mit den Fahrzeugen des Dienstgebers unternommenen Fahrten dokumentieren würden, seien nicht geführt worden. Aus den vorliegenden Tankrechnungen ergebe sich, dass die dienstgebereigenen Fahrzeuge auch an Samstagen betankt worden seien, an denen laut den Arbeitsaufzeichnungen keiner der beiden Söhne für den Betrieb des BF gearbeitet hätten. Vergleicht man die Kilometerleistung der Fahrzeuge und die Tankrechnungen, wie sie in der Buchhaltung des BF erfasst wurden, ergebe sich für das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX für den Zeitraum November 2015 bis Juni 2018 ein durchschnittlicher Verbrauch von 6,04 bis 6,56 l auf 100 Kilometer. Für das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX ergebe sich ein Durchschnittsverbrauch von 8,35 bis 11,57 l auf 100 Kilometer. Da ein Sachbezug für die Nutzung der betriebseigenen Kraftfahrzeuge in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt worden sei, hätte im Zuge der Prüfung für den BF und den FP jeweils ein Sachbezug für die Nutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges angesetzt werden müssen. Es seien hiefür Beiträge in Höhe von EUR 17.091,94 nachzuverrechnen gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass ein Sachbezug gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen sei, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Aufgrund der vorliegend bestehenden Nahebeziehung zwischen dem BF und den beiden Dienstnehmern müsse das Vorliegen eines konkludenten Einverständnisses des BF als Dienstgeber zu Privatfahren auch mit den Firmenfahrzeugen als der Lebenserfahrung entsprechend unterstellt werden. Dass niemals eine private Nutzung der dienstgebereigenen Fahrzeuge stattgefunden hätte, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dies auch dann, wenn im Haushalt ein weiteres Fahrzeug vorhanden sei. Gerade in ländlichen Gebieten sei eine zumindest fallweise private Nutzung des Fahrzeuges viel eher anzunehmen, als dies in einem Ballungsgebiet der Fall wäre. Vorliegend habe der BF den beiden Dienstnehmern FP und JP jeweils ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die beiden Dienstnehmer, die über kein eigenes Fahrzeug verfügten, die dienstgebereigenen Fahrzeuge nicht zumindest fallweise für Privatfahrten benützten, sei es, um nach Hause zu fahren oder kleine Besorgungen zu machen. Mangels Nachweis des Ausmaßes der Benützung der dienstgebereigenen Fahrzeuge habe der volle Sachbezug angesetzt werden müssen.

2. Gegen diesen, dem BF am 16.12.2020 im Wege der Ersatzzustellung zugestellten Bescheid richtet sich die im Wege seiner steuerlichen Vertretung am 15.01.2021 der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, die Wesentlichen kurz zusammengefasst wie folgt begründet wurde:

Da der BF als langjähriger Unternehmer um die beitragsrechtlichen Konsequenzen einer Privatnutzung von Firmenfahrzeugen sehr genau Bescheid wisse, sei den Dienstnehmern eine solche Privatnutzung nicht gestattet gewesen. Die dem Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen des Prüfers würden weitestgehend auf hypothetischen Behauptungen beruhen, denen weder ein objektiver Maßstab, noch Beweismittel zu Grunde lägen. Es entspreche der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die „abstrakte Möglichkeit der Benützung eines Firmen-KFZ für Privatfahrten“ gerade nicht dafür ausreiche, um einen „Sachbezug anzunehmen“. Ebensowenig könne das Nichtvorliegen eines Fahrtenbuches einen entsprechenden Ansatz rechtfertigen. In seiner Sachverhaltsdarstellung spreche der Prüfer, dass die hohe Anzahl von Firmen-PKW im Vergleich zur geringen Anzahl der Dienstnehmer auffällig sei und beide Söhne des BF nie ein eigenes KFZ angemeldet hätten. Die Behauptungen und Schlussfolgerungen des Prüfers seien Annahmen, denen keine Beweise zugrunde lägen. Andere als hypothetische Annahmebehauptungen führe der Prüfer nicht an; so spreche er davon, dass es für einen Anfang-Zwanzigjährigen wesentlich „cooler sei, mit einem großen XXXX bei diversen Anlässen aufzutauchen, als mit einem alten XXXX “. Auch habe der Prüfer die Anzahl der Firmenfahrzeuge mit der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer in Beziehung gesetzt und davon gesprochen, dass es unwahrscheinlich sei, dass JP nie Privatfahrten mit den Firmenfahrzeugen unternommen hätte. Weiters habe er ein Carsharing-Modell mit dem Großvater über einen längeren Zeitraum für unrealistisch. In Hinblick auf den FP spreche der Prüfer erneut davon, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass dieser keine Privatfahrten mit Firmen-PKW unternommen habe. Zudem habe es der Prüfer für nicht logisch gehalten, dass FP das Auto des Schwiegervaters verwenden habe können. Auch habe der Prüfer angenommen, dass es in einer abgelegenen Region geradezu notwendig sei, über ein eigenes KFZ zu verfügen. All diese Ausführungen würden verdeutlichen, dass es im Ermittlungsverfahren keine Aufnahme konkreter Beweise gegeben habe. In Hinblick auf die Tankrechnungen heißt es, dass es durchaus sein könne, dass Tankrechnungen nicht den richtigen Fahrzeugen zugeordnet worden sein könnten. Aus dem „Tanken am Wochenende“ eine Privatnutzung von Fahrzeugen abzuleiten, könne bei selbständigen Unternehmern nie zu einem sachgerechten Ergebnis führen. Immerhin verlange die Selbständigkeit ein Engagement, das weit über jenes eines bloßen Dienstnehmers hinausreiche. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass, sollte es an arbeitsfreien Tagen zu Tankaufwendungen gekommen sein, diese betrieblich veranlasst gewesen seien. Der BF sei, wie jeder andere Unternehmer auch, weit über die normale Arbeitszeit hinaus für den Betrieb im Einsatz. Zum Verweis des Prüfers auf einen niedrigen Treibstoffverbrauch und der daraus „konstruierten“ Schlussfolgerung, dass es zu Privatfahrten mit Firmen-PKW gekommen sein musste, merkte der BF an, dass der errechnete Durchschnittsverbrauch des KFZ XXXX von rund 8l pro 100 km plausibel sei, da Bergstrecken, auf denen mehr Treibstoff verbraucht werde, ausnahmslos wieder hinuntergefahren seien. Der Durchschnittsverbrauch könne im Internet sehr leicht recherchiert werden und betrage für einen XXXX was sich mit den vom Prüfer herangezogenen Buchhaltungsdaten für das KFZ XXXX genau decke.

3. Am 10.02.2021 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2020, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie einen zum 05.02.2021 datierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Verfügung vom 08.03.2021, zugestellt am 11.03.2021, wurde dem BF das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens unter Beifügung des Vorlageberichtes der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen gegeben.

5. In der im Wege seiner steuerlichen Vertretung übermittelten Stellungnahme des BF vom 24.03.2021 heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Ausführungen der ÖGK eine Zuordnung der Fahrzeuge an die genannten Personen erforderlich machen würden; diese gebe es im Betrieb des BF nicht. Alle vorhandenen Fahrzeuge würden bedarfsorientiert von sämtlichen Dienstnehmern und auch dem Dienstgeber verwendet werden. Wenn die ÖGK aus einer Tankrechnung, die am Wochenende ausgestellt worden sei, schließe, dass es sich dabei um eine Privatfahrt gehandelt haben musste, entbehre dies vor dem Hintergrund einer fehlenden Widmung einzelner Fahrzeuge an bestimmte Dienstnehmer jeder Grundlage. In seinem Erkenntnis vom 23.10.2020, Ra 2020/13/0036, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Motive für die Gewährung einer Sachleistung bei der Beurteilung eines Sachverhaltes nicht außer acht gelassen werden dürften. Gebe es zwischen Leistung des Arbeitgebers und Gegenleistung des Arbeitnehmers keinen Veranlassungszusammenhang, der sich aus dem Dienstverhältnis herleitet, könne die betreffende Leistung nicht als Arbeitslohn der Sachbezugsbesteuerung unterworfen werden.

6. Mit hg. Verfügung vom 07.04.2021 wurde die Äußerung des BF vom 24.03.2021 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Wege des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

7. Mit Schreiben vom 19.04.2021 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Äußerung des BF ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer betreibt an der Anschrift XXXX , ein XXXX , das sich mit den Bereichen „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ beschäftigt.

In seinem Betrieb beschäftigte er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2014 bis XXXX .2018) die beiden Söhne, XXXX XXXX ., geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , als (einzige) Dienstnehmer, die gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Seit dem XXXX .2016 ist einer der beiden Söhne des BF, XXXX , als XXXX Betriebsführer der an der Betriebsanschrift befindlichen XXXX tätig.

1.2. Im Betriebsvermögen des vom Beschwerdeführer geführten Holzschlägerungsunternehmens befinden sich insgesamt 5 PKW, darunter drei PKW der Marke XXXX mit den amtlichen Kennzeichen XXXX und XXXX , sowie ein PKW der XXXX und ein PKW der Marke XXXX . Im Betriebsvermögen befinden sich weiters drei (hier nicht verfahrensgegenständliche) Traktoren der Marken XXXX und XXXX [Abfrage aus dem Zulassungsregister].

Während die drei angeführten PKW der XXXX XXXX und der PKW der Marke XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf den Betrieb des Beschwerdeführers angemeldet waren, war der zuletzt genannte PKW lediglich während eines nicht festgestellten Zeitpunktes im November 2017 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im November 2018 auf den Betrieb angemeldet.

1.3. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer einen der drei Fahrzeuge der Marke XXXX mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX benützt, an dessen Rückseite ein Werbesujet des Unternehmens angebracht ist.

Den beiden Söhnen und Dienstnehmern seines Betriebes, FP und JP, überließ er die beiden anderen Fahrzeuge der Marke XXXX mit den amtlichen Kennzeichen XXXX und XXXX . Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass es in Hinblick auf diese drei dienstgebereigenen Fahrzeuge keine Zuordnung zu den einzelnen Dienstnehmern gegeben hätte und dass alle vorhandenen Fahrzeuge bedarfsorientiert von sämtlichen Dienstnehmern und auch dem Dienstgeber verwendet worden wären.

Anlassbezogen haben die Söhne des BF mit den ihnen überlassenen Dienstfahrzeugen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben beruflich veranlassten Fahrten (zumindest gelegentlich) auch Privatfahrten unternommen [Stellungnahme des BF vom 30.07.2020, S. 2 oben].

So heißt es in der Stellungnahme des BF vom 30.07.2020, dass der ohnedies unterwegs befindliche FP Einkäufe für die Familie getätigt hätte und dass JP, wenn er in Ausnahmefällen Privatfahrten mit dem ihm vom Dienstgeber überlassenen Fahrzeug unternahm, er auch mit dem von ihm verwendeten Fahrzeug seines Großvaters dienstliche Fahrten unternahm. Wenn es in der Stellungnahme weiter heißt: „Es ist ja auch nicht so, dass XXXX täglich private Fahrten zu unternehmen gehabt hätte“, belegt dies eine zumindest fallweise Heranziehung der Dienstfahrzeuge für Privatfahrten.

In der Lohnverrechnung blieb ein Sachbezug für die private Nutzung der betriebseigenen Fahrzeuge unberücksichtigt.

1.4. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass Fahrtenbücher, in denen die mit den Dienstfahrzeugen unternommenen Fahrten dokumentiert worden wären, nicht geführt wurden.

Die von FP und JP benützen Dienstfahrzeuge wurden auch an Samstagen betankt, so insbesondere am XXXX 2018, 12:37 Uhr (Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX ), am XXXX 2018, 12:25 Uhr (Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX ), am XXXX 2018, 13:38 Uhr (Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX ) und am XXXX 2018, 10:00 Uhr (Fahrzeuge mit dem Kennzeichen XXXX ); an diesen Tagen arbeiteten FP und JP nicht für den Betrieb des Beschwerdeführers. Dass Tankrechnungen den nicht „richtigen Fahrzeugen“ zugeordnet worden sein könnten, kam anlassbezogen nicht hervor.

1.5. JP hat erst am XXXX .2018 ein eigenes Kraftfahrzeug angemeldet.

1.6. Im Gegensatz zu seinem Bruder hat FP noch nie ein Kraftfahrzeug auf seinen Namen angemeldet. Auch hat seine Lebensgefährtin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein eigenes Kraftfahrzeug auf sich angemeldet.

Der Beschwerdeführer und dessen Familie wohnen in unmittelbarer räumlicher Nähe, sodass die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Dienstfahrzeuge auch ständig verfügbar waren.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Gesundheitskasse und auf den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin (konkret von deren steuerlichen Vertretung) zur Vorlage gebrachten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die GPLB, den Prüfzeitraum XXXX 2014 bis XXXX .2018 betreffend) und auf dem wechselseitigen Schriftsatzvorbringen der Verfahrensparteien (Angaben im Bescheid vom XXXX 2020 und in der dagegen erhobenen Beschwerdeschrift, sowie in den Stellungnahmen des BF und der belangten Behörde über die ihnen gewährten Parteiengehöre).

Die zur Privatnutzung der dem FP und dem JP zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuge getroffenen Feststellungen beruhen auf den im Prüfbericht der belangten Behörde vom XXXX 2020 und in der Stellungnahme des BF vom 30.07.2020 enthaltenen Angaben, sowie auf den nachvollziehbaren und daher als glaubwürdig zu wertenden Angaben des mit der GPLB betrauten Prüforgans. Diese, anhand von konkreten und objektivierbaren Ausführungen untermauerten Angaben vermochte der BF weder mit seiner Beschwerdeschrift noch mit seinen Ausführungen in den im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahmen zu widerlegen, zumal er mit seinen Angaben so unsubstantiiert geblieben ist, dass es ihm nicht gelang, damit die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Prüforgans und der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu widerlegen. Dem Beschwerdeführer ist überdies zu entgegnen, dass die zur Vorlage gebrachte (in der Beschwerdeschrift als eidesstattlich bezeichnete), im Präsens formulierte Erklärung des Beschwerdeführers vom 16.02.2020 erkennbar nicht auf den Prüfzeitraum abstellt.

So heißt es in dieser Erklärung wörtlich: „Die zwei Dienstfahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX und XXXX werden täglich auf die Firmengelände abgestellt und die Schlüssel an mich übergeben, somit können sie nicht bewegt werden“. Auch bezieht sich die vom Beschwerdeführer am 31.10.2019 abgegebene „eidesstattliche Erklärung“ des Wortlauts: „Hiermit bestätige ich XXXX , geboren am XXXX , dass die Firmenfahrzeuge durch meine Söhne XXXX geboren am XXXX und XXXX geboren am XXXX ausschließlich für die beruflichen Fahrten genutzt werden“ erkennbar nicht auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2018.

Beide Erklärungen des BF, die außer den zitierten, keine weiteren Ausführungen enthalten, wurden offenbar erst im Anschluss an den prüfungsrelevanten Zeitraum erstellt, und dies noch dazu ohne konkrete Bezugnahme darauf. Schon vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht diese beiden Erklärungen, die offenbar auf eine Praxis zum Zeitpunkt der jeweils abgegebenen Erklärung abstellen, nicht in der Weise, wie es in der Beschwerdeschrift angedeutet wird, auslegen, dass diese Praxis schon während des Prüfzeitraumes vom XXXX 2014 bis XXXX .2018 gelebt worden wäre. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift rügt, dass die „Beweiskraft“ dieser beiden (eidesstattlichen) Erklärungen zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden sei, vermag er damit weder einen Verfahrensmangel, noch einen Fehler in der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde aufzeigen; dies nicht zuletzt deshalb, da sich offenbar keine der im Verwaltungsakt einliegenden Erklärungen auf den Prüfzeitraum bezieht.

Im Verwaltungsakt liegen weiters den BF betreffende Kontoblätter über die Betankung und Servicierung aller dem Betriebsvermögen zugehörigen Kraftfahrzeuge ein, welche die Jahre 2018, 2017, 2016, 2015 und 2014 betreffen, weiters diesen Zeitraum betreffende Sammellieferscheine der Fa. XXXX in XXXX , und Arbeitszeichnungen, die beiden Söhne und Dienstnehmer des BF betreffend. Die im Akt einliegenden Sammellieferscheine der Firma XXXX erweisen sich als vollständig, da sie eine Zuweisung der erbrachten Leistungen an das jeweilige, mit dem darin angeführten Kennzeichen identifizierbare Kraftfahrzeug ermöglichen. Gleiches gilt auch für die im Akt einliegenden Kontoblätter. Unbestritten ist auch die von der belangten Behörde getroffene Konstatierung geblieben, dass die Dienstfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XXXX und XXXX von den beiden Söhnen und der XXXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX vom BF benützt wurden. Damit ist auch eine eindeutige Zuordnung der Fahrzeuge zum Dienstgeber und zu den Dienstnehmern möglich.

Eine vom erkennenden Gericht durchgeführte vergleichsweise Betrachtung dieser Unterlagen ergibt eine nachvollziehbare Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde. So zeigt sich insbesondere anhand der Arbeitszeitaufzeichnung des JP für den Mai 2018 und der Tankrechnungen für diesen Zeitraum, dass dieser am XXXX 2018 keiner Arbeit nachgegangen ist, während der ihm zur Benützung überlassene Dienstwagen betankt wurde. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass die von der belangten Behörde in Hinblick auf eine Privatnutzung gezogenen Schlussfolgerungen nicht sachgerecht wären, weil die „Selbständigkeit ein Engagement“ verlange, „das weit über jenes eines bloßen Dienstnehmers“ hinausreiche, vermag er damit das Gericht mit dem bloßen Hinweis, dass seine Kernkompetenzen in den Bereichen „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ nicht davon zu überzeugen, dass die von der belangten Behörde durch objektivierbare Angaben untermauerte Ausführungen zur Privatnutzung der beiden Dienstwagen durch die beiden Söhne unrichtig wären. Objektivierbare, seinen Standpunkt zu stützen geeignete Angaben ist der BF, der diesbezüglich auf die bereits oben näher angesprochenen Erklärungen verwies, in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde jedoch schuldig geblieben. Wenn es in der Beschwerdeschrift weiter hinaus heißt, dass der BF, „wie jeder andere Unternehmer auch, weit über die ‚normale Arbeitszeit‘ hinaus für seinen Betrieb im Einsatz“ sei, vermag dies die Annahme der Behörde, dass die beiden Söhne und Dienstnehmer des BF die ihnen zur dienstlichen Benützung überlassenen Fahrzeuge auch für Privatfahrten benützten, ebensowenig in Zweifel zu ziehen, wie der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf die eidesstattliche Erklärung, derzufolge sie „die Schlüssel, nach Verrichtung der Arbeit, täglich“ an den BF retournieren würden.

Dass die hier verfahrensgegenständlichen betriebseigenen Kraftfahrzeuge (zumindest) im Prüfzeitraum auf den BF zugelassen waren, war einerseits auf der Grundlage des Zulassungsregisters, den im Akt weiter einliegenden Kaufverträgen sowie auf Grund der Angaben in den Kontoblättern und Sammellieferscheinen der Firma XXXX , sowie auf der Grundlage der im Akt einliegenden § 57a KFG-Überprüfungsgutachten zu konstatieren.

Die Konstatierung, dass die den Söhnen und Dienstnehmern des BF überlassenen Dienstfahrzeuge zumindest teilweise für Privatfahrten verwendet wurden, ergibt sich nicht zuletzt aus der Stellungnahme des BF an das Prüforgan vom 30.07.2020, worin (zumindest gelegentliche) Privatfahrten eingeräumt wurden. So heißt es in dieser Stellungnahme, dass der ohnedies unterwegs befindliche FP Einkäufe für die Familie getätigt hätte und JP, wenn er in Ausnahmefällen Privatfahrten mit dem ihm vom Dienstgeber überlassenen Fahrzeug unternahm, er auch mit dem von ihm verwendeten Fahrzeug seines Großvaters dienstliche Fahrten unternahm. Wenn es in der Stellungnahme weiter heißt: „Es ist ja auch nicht so, dass XXXX täglich private Fahrten zu unternehmen gehabt hätte“, ergibt sich daraus schlüssig und nachvollziehbar, dass die Dienstfahrzeuge zumindest gelegentlich für Privatfahrten herangezogen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 414 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Anlassbezogen wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, weshalb hier die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer besteht im Kern ein Auffassungsunterschied über die Nutzung der den beiden Söhnen und Dienstnehmern des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum überlassenen Dienstfahrzeuge der Marke XXXX mit den amtlichen Kennzeichen XXXX und XXXX . Auf der Grundlage der im Betrieb des BF durchgeführten GPLB hat die belangte Behörde angenommen, dass FP und JP die ihnen zur Benützung überlassenen Fahrzeuge nicht nur für betrieblich veranlasste Fahrten, sondern auch für Privatfahren verwendeten, während dies vom BF bestritten wird.

Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob die zur Dienstgeberkontonummer XXXX vorgenommene Beitragsnachverrechnung im Betrag von insgesamt EUR 18.974,04 gerechtfertigt war oder nicht.

3.2.1. Die relevanten Bestimmung des § 410 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 87/2013 hatte in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung nachstehenden Wortlaut:

„Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1.       wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2.       wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3.       wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4.       wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5.       wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6.       wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

7.       wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8.       wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9.       wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG ist.

Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:

„ABSCHNITT V

Mittel der Sozialversicherung

1. UNTERABSCHNITT

Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1.       bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

[…]“

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.

[…]

(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) nicht Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 und 4.

[…]“

Unter den (sozialversicherungsrechtlich relevanten) Entgeltsbegriff des § 49 ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und hatte dieser in seiner im Prüfzeitraum relevanten Fassung folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

[…]“

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG gelten die Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, als Entgelt.

Gemäß § 50 Abs. 1 ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

Hat der Dienstnehmer die Möglichkeit, ein dienstgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.

Demnach lautete die Bestimmung des § 4 Abs. 1, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 29/2014 wörtlich wie folgt:

„Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

[…]“

In der Fassung des BGBl. II Nr. 243/2015 hatte diese Bestimmung folgenden Wortlaut:

„Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

1.       Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

2.       Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:

a)       Der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich.

b)       Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.

3.       Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

4.       Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.

Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

[…]“

Und hat diese Bestimmung seit der Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 folgenden Wortlaut:

„Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

1.       Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

2.       Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:

a)       Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich.

b)       Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.

3.       Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

4.       Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.

Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

[…]“

Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Kraftfahrzeug des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ein sich daraus ergebender Sachbezug in Ansatz zu bringen.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die bloße „Möglichkeit“ der Privatnutzung nicht bereits zu einem gemäß § 15 EStG 1988 steuerpflichtigen Sachbezug führt. Allerdings kann es, wenn es in § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung heißt, dass wenn für den „Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen“, nur so verstanden werden kann, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt (VwGH vom 07.08.2001, Zl. 97/14/0175; vom 15.11.2005, Zl. 2002/14/0143). Demnach ist ein Sachbezugswert anzusetzen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2011/13/0074).

Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass es den beiden Söhnen und Dienstnehmern des BF untersagt gewesen wäre, die beiden ihnen zur Benützung überlassenen Kraftfahrzeuge auch privat zu nützen. Die beiden, vom BF zur Vorlage gebrachten eidesstattlichen Erklärungen vom 31.10.2019 und vom 16.02.2020 sagen - auf Grund der fehlenden Bezugnahme auf den beschwerdegegenständlichen Prüfzeitraum ( XXXX 2014 bis XXXX .2018) und der dort ersichtlichen Diktion - nur aus, dass es den beiden Dienstnehmern ab dem XXXX 2019 untersagt gewesen sei, die Fahrzeuge für Privatfahrten zu benützen. Dass auch während des Prüfzeitraums eine ernst gemeinte Untersagung der Privatnutzung, die vom BF als Dienstgeber auch kontrolliert und effektuiert wurde, gegolten hätte, ergibt sich aus keiner der beiden eidesstattlichen Erklärungen.

Wenn nun die belangte Behörde auf Grund der räumlichen Nähe der Wohnorte des BF und seiner beiden Söhne und der persönlichen Nahebeziehung ein konkludentes Einverständnis des Dienstgebers zu Privatfahrten auch mit den Firmenfahrzeugen als der Lebenserfahrung entsprechend angenommen hat, begegnet dies keinen Bedenken, zumal es dem BF weder mit seinen in der Beschwerdeschrift enthaltenen Angaben, noch mit den zur Vorlage gebrachten eidesstattlichen Erklärungen gelang, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung gezogenen Annahmen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Dem BF gelang es auch mit seinem im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahmen nicht, die Beweiswürdigung der Behörde in Zweifel zu ziehen, zumal der im Privatleben erfahrungsgemäß gelegentlich auftretende Bedarf nach einem Zweitfahrzeug eine Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges durch den Geschäftsführer für einen privaten Zweck fallweise durchaus gebieten kann (VwGH vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186). Dem vermochte der BF mit seinem Vorbringen nicht entsprechend entgegen zu treten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Lohnsteuerbeitragspflicht und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Dienstgeber vorliegt (VwGH vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186 mwH). Vorausgesetzt ist weiters, dass der Dienstgeber für die Wirksamkeit seines Verbotes Vorsorge tragen müsste; nur in einem solchen Fall wäre die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht ausgeschlossen (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/15/0238 mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass ein geeignetes Mittel für die Effektuierung des Verbotes von Privatfahrten insbesondere darin bestehen könne, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern verhält und diese laufend kontrolliert.

Dass ein solches ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten bzw. er als Arbeitgeber dieses Verbot effektuiert und kontrolliert hätte, vermochte der BF mit seinem Beschwerdevorbringen und der zur Vorlage gebrachten eidesstattlichen Erklärungen nicht glaubhaft zu machen. Im konkreten Anlassfall wurden (unstrittig) keine Fahrtenbücher geführt.

Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und seine Söhne und Dienstnehmer in der Nähe wohnen und die den Söhnen überlassenen Dienstfahrzeuge ständig verfügbar waren, ist anzunehmen, dass in diesem Fall auch ein vorhandenes Privatfahrzeug eine gelegentliche Nutzung des dienstgebereigenen Fahrzeuges nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig gemacht haben kann. Dass dies offenbar der Fall war, ergibt sich schon aus den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 30.07.2020, dass der ohnedies unterwegs befindliche FP Einkäufe für die Familie getätigt hätte und dass JP, wenn er in Ausnahmefällen Privatfahrten mit dem ihm vom Dienstgeber überlassenen Dienstfahrzeug unternahm, er auch mit dem von ihm verwendeten Fahrzeug seines Großvaters dienstliche Fahrten unternahm. Wenn es in der Stellungnahme weiter heißt: „Es ist ja auch nicht so, dass XXXX täglich private Fahrten zu unternehmen gehabt hätte“, ergibt sich daraus schlüssig und nachvollziehbar, dass die Dienstfahrzeuge zumindest fallweise auch für Privatfahrten herangezogen wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es auch nicht erforderlich, dass die den Dienstnehmern überlassenen Dienstfahrzeuge täglich für Privatfahrten verwendet wurden; vielmehr genügt es, dass mit einem Dienstfahrzeug zumindest fallweise Privatfahrten abgewickelt worden sind. Das war anlassbezogen tatsächlich der Fall.

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es die Lebenserfahrung nicht zwingend gebietet, aus der bloßen Existenz eines Privatfahrzeuges des Geschäftsführers auf das Unterbleiben jeglicher privater Nutzung des der Gesellschaft gehörenden Fahrzeuges zu schließen, kann doch schon der im Privatleben erfahrungsgemäß gelegentlich auftretende Bedarf nach einem Zweitfahrzeug eine Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges durch den Geschäftsführer für einen privaten Zweck fallweise durchaus gebieten (VwGH vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186).

Anhand der aufgezeigten Umstände durfte die belangte Behörde daher annehmen, dass die den Dienstnehmern des BF überlassenen Dienstfahrzeuge (zumindest gelegentlich) der Privatnutzung dienten.

3.3. Da die Beitragsnachverrechnung, konkret die Bemessung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen, in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurde, kann ein näheres Eingehend auf diese dahingestellt bleiben.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Dienstfahrzeug GPLA private Nutzung Sachbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2239439.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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