RS Vfgh 2021/6/16 V81/2021 (V81/2021-9)

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Veröffentlicht am 16.06.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §2
COVID-19-MaßnahmenV des Landeshauptmanns v Tirol v 20.03.2020, LGBl 35/2020 §4 Abs3
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol betreffend die Einhaltung eines Mindestabstands zu haushaltsfremden Personen ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes wegen Überschreitung der damals geltenden gesetzlichen Ermächtigung nach dem – lediglich das Betreten bestimmter Orte zulassenden – COVID-19-MaßnahmenG

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §4 Abs3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 20.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl für Tirol 35/2020, bis zum Ablauf des 04.04.2020 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol -LVwG).Gesetzwidrigkeit des §4 Abs3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 20.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol 35 aus 2020,, bis zum Ablauf des 04.04.2020 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol -LVwG).

§4 Abs3 erster Satz der V des LH von Tirol ist unter Berufung auf §2 COVID-19-Maßnahmengesetz ergangen, der - in der in dem für das Anlassverfahren vor dem LVwG maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Stammfassung BGBl I 12/2020 - den Landeshauptmann ermächtigt hat, durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, wenn sich die Anwendung dieser Verordnung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt.§4 Abs3 erster Satz der römisch fünf des LH von Tirol ist unter Berufung auf §2 COVID-19-Maßnahmengesetz ergangen, der - in der in dem für das Anlassverfahren vor dem LVwG maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, - den Landeshauptmann ermächtigt hat, durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, wenn sich die Anwendung dieser Verordnung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt.

§4 Abs3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol ordnet demgegenüber an, ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Mit Art50 Z2 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 23/2020, wurde §2 COVID-19-Maßnahmengesetz mit Wirkung vom 05.04.2020 folgender Satz angefügt: "Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen". Die Gesetzesmaterialien begründeten diese Ergänzung damit, es bestehe bislang "keine Möglichkeit, Ausnahmen von Betretungsverboten an bestimmte Voraussetzungen oder Auflagen zu knüpfen. Dies erscheint im Hinblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen und die Möglichkeit adäquater Sicherungsmaßnahmen als Reaktion auf diese Entwicklungen unumgänglich".§4 Abs3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol ordnet demgegenüber an, ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Mit Art50 Z2 des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020,, wurde §2 COVID-19-Maßnahmengesetz mit Wirkung vom 05.04.2020 folgender Satz angefügt: "Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen". Die Gesetzesmaterialien begründeten diese Ergänzung damit, es bestehe bislang "keine Möglichkeit, Ausnahmen von Betretungsverboten an bestimmte Voraussetzungen oder Auflagen zu knüpfen. Dies erscheint im Hinblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen und die Möglichkeit adäquater Sicherungsmaßnahmen als Reaktion auf diese Entwicklungen unumgänglich".

Vor diesem Hintergrund (vgl E v 10.12.2020, V512/2020 und V535/2020) hat daher §4 Abs3 erster Satz der V des LH die gesetzliche Ermächtigung des §2 COVID-19-Maßnahmengesetz in der Stammfassung BGBl I 12/2020 bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl I 23/2020 am 05.04.2020 überschritten. Da die vom LVwG geltend gemachte Gesetzwidrigkeit des §4 Abs3 erster Satz der V des LH mit Inkrafttreten der Novelle zum COVID-19-Maßnahmengesetz durch BGBl I 23/2020 mit Ablauf des 04.04.2020 entfiel (und die Verordnung des LH jedenfalls mit dessen Verordnung LGBl 44/2020 mit Ablauf des 06.04.2020 aufgehoben wurde), ist festzustellen, dass die genannte Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war.Vor diesem Hintergrund vergleiche E v 10.12.2020, V512/2020 und V535/2020) hat daher §4 Abs3 erster Satz der römisch fünf des LH die gesetzliche Ermächtigung des §2 COVID-19-Maßnahmengesetz in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, bis zum Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, am 05.04.2020 überschritten. Da die vom LVwG geltend gemachte Gesetzwidrigkeit des §4 Abs3 erster Satz der römisch fünf des LH mit Inkrafttreten der Novelle zum COVID-19-Maßnahmengesetz durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, mit Ablauf des 04.04.2020 entfiel (und die Verordnung des LH jedenfalls mit dessen Verordnung Landesgesetzblatt 44 aus 2020, mit Ablauf des 06.04.2020 aufgehoben wurde), ist festzustellen, dass die genannte Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Gerichtsantrag, Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V81.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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